OGH 12Os72/11x

OGH12Os72/11x5.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Victor K***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. April 2011, GZ 32 Hv 19/11p-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Victor K***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er vom 3. bis zum 4. Februar 2011 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Mitarbeiter der U***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein Verfügungsberechtigter hinsichtlich eines im Urteil näher bezeichneten Bankkontos zu sein, unter Vorlage von „Überweisungsbelegen“, auf denen er die Unterschrift der Verfügungsberechtigten Cecily C***** nachgemacht hatte, somit unter Verwendung falscher Urkunden, zu Handlungen zu verleiten versucht, die den Verein V***** oder dessen Verfügungsberechtigte um insgesamt mehr als 50.000 Euro am Vermögen schädigen sollten, nämlich zu Überweisungen von

a./ 60.000 Euro,

b./ 140.000 Euro,

c./ 15.000 Euro,

d./ 35.000 Euro und

e./ 85.000 Euro,

auf im Urteil näher bezeichnete Bankkonten, hinsichtlich derer er verfügungsberechtigt ist.

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die verspätet ausgeführt wurde:

Die Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger, wie sich aus dem VJ-Register ergibt und er selbst anführt (BS 2 oben), am 22. April 2011 zugestellt. Damit begann die Frist von vier Wochen zur Ausführung der Beschwerdegründe (§ 285 Abs 1 StPO). Daran ändert, wie anzumerken ist, der Umstand nichts, dass der 22. April 2011 der Karfreitag war (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO). Die Ausführungsfrist endete daher mit dem 20. Mai 2011.

Erst danach, nämlich am 24. Mai 2011 brachte der Verteidiger elektronisch die mit 23. Mai 2011 datierte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde beim Erstgericht ein.

In der Anmeldung des Rechtsmittels (ON 20 S 17) wurde kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen war. Auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe ist nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0100168).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die rechtzeitig angemeldete Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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