OGH 12Os71/16g

OGH12Os71/16g4.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rocean P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rene Pe***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 19. Jänner 2016, GZ 14 Hv 150/15i‑30, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe, GZ 14 Hv 150/15i‑31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00071.16G.1104.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Rene Pe***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Rene Pe***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (1./) schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Rocean P***** im September 2014 in G***** nachgemachtes Geld in Form von falschen 50 Euro Scheinen von „AmicoFritz“ via Internet im sogenannten „Darknet“ bestellt und geliefert erhalten, somit im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rene Pe*****.

Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider gründete das Erstgericht die Feststellung der Täterschaft des Nichtigkeitswerbers ohne Verstoß gegen die Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (RIS‑Justiz RS0118317) auf die Verantwortung des Angeklagten Rocean P*****, wonach beide Angeklagte bereits Suchtgift „von diesen Quellen“ bezogen hätten und auf den Umstand, dass die befreundeten Angeklagten in der selben Nacht mit einem derartigen Falsifikat (Geldscheinen derselben Seriennummer) beim Versuch, mit diesem in der selben Diskothek zu bezahlen, angetroffen wurden (US 5). Dass diese Erwägungen dem Nichtigkeitswerber nicht überzeugend genug erscheinen und aus seiner Sicht aus den Verfahrensergebnissen– insbesondere aus seiner eigenen als unglaubwürdig verworfenen Einlassung (US 5) und der als Schutzbehauptung zu seinen Gunsten qualifizierten Entlastung und alleinigen Verantwortungsübernahme des Angeklagten Rocean P***** (US 5) – auch andere Schlüsse denkbar wären, bildet kein Begründungsdefizit.

Soweit die Beschwerde einen „erheblichen Widerspruch“ zur Verantwortung der beiden Angeklagten sowie den Angaben der Zeugin Karin G***** (Z 5 fünfter Fall) reklamiert, geht sie daran vorbei, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur bei erheblich unrichtiger Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen vorliegt. Aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter scheiden insoweit als Anfechtungsbasis aus. Daher wird mit dem Einwand, eine bestimmte Feststellung stehe im „Widerspruch zum Akteninhalt“, Aktenwidrigkeit der Sache nach nicht geltend gemacht (zum Ganzen vgl RIS‑Justiz RS0099431 [insbesondere T15, T16]).

Weiters behauptet der Beschwerdeführer eine fehlende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, wonach die Person des „AmicoFritz“ ein an der Fälschung Beteiligter oder ein Mittelsmann ist (US 3). Diesem Einwand zuwider hat das Erstgericht die bekämpfte Sachverhaltsannahme unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit mängelfrei darauf gestützt, dass die Angeklagten das Falschgeld im „Darknet“ bei „AmicoFritz“ bestellten, dessen Adresse für den Kauf von Falschgeld im „Darknet“ bekannt ist (US 5).

Die von der Rechtsrüge (Z 10) vermissten Feststellungen dazu, dass die Person des „AmicoFritz“ ein an der Fälschung Beteiligter oder ein Mittelsmann ist, finden sich auf US 3 und 5 (RIS‑Justiz RS0099775).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Bewährungshilfe (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte