OGH 12Os70/92-7

OGH12Os70/92-728.7.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Markel, Dr. Schindler und Mag. Strieder als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Götsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Elisabeth V***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Elisabeth V***** gegen das Urteil des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Elisabeth V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 1991, GZ 12 c Vr 3607/91-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die am 25.Oktober 1954 geborene Elisabeth V***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie - zusammengefaßt wiedergegeben - in der Zeit vom 26. Mai 1981 bis November 1982 in Wien in sieben Angriffen Angestellte der ***** Versicherungs-AG durch Vortäuschen von Brand-, Sturm- und Wasserschäden mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zu Schadenersatzzahlungen von insgesamt 767.452 S, die das genannte Unternehmen in dieser Höhe am Vermögen schädigten, verleitet.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5) zeigt in keinem Punkt eine formell mangelhafte Begründung entscheidender Tatsachenfeststellungen auf. Soweit sie im einzelnen die Feststellung des Erstgerichtes, die Beschwerdeführerin habe in fast allen Fällen Schadensanmeldungsformulare unterfertigt, als undeutlich bzw unvollständig rügt, sind ihr die unmißverständlichen tatrichterlichen Konstatierungen zu den an den Versicherer gerichteten inkriminierten Leistungsbegehren entgegen zu halten, wonach die Angeklagte in den vom Urteilsspruch umfaßten Fällen dem Versicherer Brand-, Sturm- und Wasserschäden meldete und ihre Schadenersatzforderungen mit Urkunden (Kostenvoranschlägen) untermauerte (US 6). Ob Ansprüche schriftlich oder wie im Faktum 7. (223 ff/I) offensichtlich mündlich geltend gemacht wurden, betrifft keine relevante Tatsache, weil nicht die Erstattung einer Schadensmeldung (regelmäßig) mit näheren Angaben über den vermutlichen Verlauf des Schadensfalles und die Schadenshöhe, sondern nur entscheidend ist, welcher irreführende Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsauffassung (§ 863 ABGB) zukommt (Kienapfel, BT II2 § 146 RN 44). Durch die Mitwirkung der Angeklagten an der Erhebung der Schadensfälle, insbesondere wie auch im Faktum 7. durch Vorlage eines von ihr eingeholten Kostenvoranschlages, brachte sie ihr (betrügerisches) Leistungsbegehren nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen unzweifelhaft zum Ausdruck.

Der Einwand formell mangelhafter Begründung der subjektiven Tatseite hinwieder übergeht jene dazu wesentlichen Urteilspassagen (US 6 und 7), die die Tatrichter beweiswürdigend mit dem (von der Beschwerde isoliert zitierten) Argument "Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich (ersichtlich gemeint: im übrigen schon) aus dem objektiven Verhalten der Angeklagten von selbst" (US 8) lediglich abrundeten.

Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, sachlich Z 10) wendet sich die Angeklagte unter Hinweis darauf (insoweit jedoch faktenmmäßig unsubstantiiert), "daß der in diesem Verfahren als Zeuge vernommene Walter B***** nicht wegen Betruges sondern wegen Untreue, welche er gemeinsam mit Dr. Kurt R***** zu verantworten hatte, verurteilt worden ist", gegen die rechtliche Tatbeurteilung als Verbrechen des Betruges und nicht als Untreue in der Form einer Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB. Damit verfehlt ist eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie insgesamt von aktenfremden Prämissen ausgeht.

Der Beschwerdeargumentation zuwider erstreckte sich nämlich der Schuldspruch des Walter B***** wegen Untreue nicht auf Tathandlungen, die auch Gegenstand des hier bekämpften Schuldspruchs der Angeklagten V***** sind. Soweit eine Beteiligung des Walter B***** an den Elisabeth V***** zur Last fallenden Fakten Gegenstand der ihn betreffenden Voruntersuchung waren, gab die Anklagebehörde (inhaltlich des in der Hauptverhandlung verlesenen Aktes 12 c Vr 12928/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) am 12. Dezember 1990 die Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 StPO ab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung der Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

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