European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00070.22V.0818.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * N* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * N* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Jänner 2017 bis zumindest Dezember 2020 in W* und anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB [US 2 und 21]) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, zu strafbaren Handlungen anderer beigetragen, die in 22 im Urteil näher beschriebenen Angriffen Verfügungsberechtigte von Unternehmen durch Manipulationen von E‑Mails, mit denen sie vortäuschten, die übermittelten Rechnungen stammten von den darin angeführten Unternehmen und dienten der Begleichung der darin genannten Rechnungszwecke, zur Überweisung des 300.000 Euro übersteigenden Betrags von insgesamt rund 811.000 Euro auf Konten in ihrer Verfügungsmacht verleiteten, wodurch die Unternehmen im genannten Betrag geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern sieben im Urteil namentlich genannte Personen dazu bestimmte, unter Verwendung falscher Ausweise zahlreiche Konten im In‑ und Ausland zu eröffnen, ihm diese zur Verfügung zu stellen, er sich Zugriff auf diese Konten verschaffte und den unmittelbaren Tätern und den Mittelsmännern diese sowie seine eigenen Konten für die Durchführung von betrügerischen Überweisungen zur Verfügung stellte, die Kontodaten übermittelte und sich bereit erklärte, von den bezughabenden Kontoverbindungen die eingegangenen Guthaben auf weitere Kontoverbindungen zu überweisen und überweisen zu lassen oder in bar abzuheben und abheben zu lassen, die Geldbeträge entgegenzunehmen und an weitere Mittäter weiterzuleiten, die erforderlichen Informationen über die Überweisungen, Absender, Kontoinhaber und dergleichen sammelte und weitergab sowie die Höhe von Provisionen vereinbarte.
[3] Hiefür wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Allein den Sanktionsausspruch bekämpft die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * N*.
[5] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) verstößt die aggravierende Wertung der Faktenvielzahl (US 34) auch in Ansehung gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil der Schuldspruch 22 solche Taten umfasst (US 3–9) und demnach jedenfalls 19 derselben nicht die Strafdrohung bestimmen (vgl RIS‑Justiz RS0091375 [T6]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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