OGH 12Os69/03

OGH12Os69/0323.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabor T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ferenc S*****, die Berufungen der Angeklagten Gabor T***** und Gerhard R***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom 9. April 2003, GZ 702 Hv 1/03w-155, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Lässig, der Angeklagten Gabor T*****, Gerhard R*****, Karl S*****, Juliana S***** und Ferenc S***** sowie ihrer Verteidiger Dr. Weidinger, Mag. Tomanek, Dr. Pott und Mag. Galander zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

II. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe bei Gabor T***** auf 18 (achtzehn) Jahre, bei Gerhard R***** auf 16 (sechzehn) Jahre, bei Karl S***** auf 10 (zehn) Jahre und bei Juliana S***** auf 7 (sieben) Jahre erhöht.

III. Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Ferenc S***** und den Berufungen der Angeklagten Gabor T*****, Gerhard R***** und Ferenc S***** wird nicht Folge gegeben.

IV. Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Gabor T***** der Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB (I/4), der versuchten Bestimmung zum schweren Raub nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (II/1) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III/1), Gerhard R*****, Karl S***** und Juliana S***** je des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB (I) und Ferenc S***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum schweren Raub nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (II/2) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III/2) schuldig erkannt.

Darnach haben

"I. Gabor T*****, Gerhard R*****, Karl S***** und Juliana S***** den Lucian M*****, teilweise über Mittelspersonen, dazu zu bestimmen versucht, Franz F***** vorsätzlich zu töten, und zwar

1. Gerhard R***** in Wien, indem er am 30. Juni 2002 Juliana S***** und Karl S***** seine finanziellen Probleme mit seinem ehemaligen Mitarbeiter Franz F***** erzählte und zwei Computerausdrucke mit Lichtbildern des Genannten sowie einen Zettel mit dessen Namen und Wohnadresse mit dem Auftrag an sie übergab, jemand zu finden, der Franz F***** tötet, ferner Anfang Oktober 2002 in Guntramsdorf 5.000 EUR Bargeld als Anzahlung an Juliana S***** zur Weitergabe an den Auftragsmörder übergab, sowie im September und Anfang November 2002 in Wien Karl und Juliana S***** mehrfach drängte, endlich für die Ausführung des Mordes zu sorgen, weil der Arbeitsgerichtsprozess schon bald beginne;

2. Karl S*****, indem er im Zeitraum Juli bis Anfang November 2002 in Wien und an anderen Orten Gabor T***** fragte, ob er sich einen Mord zutraue, ihm dafür 20.000 EUR als Lohn anbot und ihm ein Foto des Franz F*****, dessen Namen und Adresse mit dem Auftrag übergab, diesen zu ermorden oder ermorden zu lassen, Gabor T***** mehrmals anrief und ihn zur Ausführung des Mordes drängte und bestätigte, der Mordauftrag sei noch aktuell, der Mann auf dem Foto müsse "weg" (gemeint getötet werden);

3. Juliana S*****, indem sie Anfang Oktober 2002 in Vösendorf 4.500 EUR Anzahlung auf den Mordlohn an Gabor T***** übergab;

4. Gabor T*****, indem er zwischen 31. Oktober 2002 und Anfang November 2002 in Bruck/Leitha, in Bruckneudorf und an anderen Orten Lucian M***** zu veranlassen versuchte, eine diesem vorerst namentlich noch nicht genannte Person für 9.000 EUR vorsätzlich zu töten, wobei er dafür eine Schusswaffe mit Schalldämpfer zur Verfügung stellen würde, den Tatzeitpunkt und Tatablauf gemäß dem teilweise gemeinsam mit Ferenc S***** entwickelten Plan dem Lucian M***** mitteilte, Lucian M***** durch Ferenc S***** Unterricht in der Handhabung der Tatwaffe erteilen ließ, Lucian M***** am 15. November 2002 mit der von Ferenc S***** beschafften Tatwaffe mit Schalldämpfer zum Tatort brachte und ihm zusicherte, ihn nach der Ermordung des Franz F***** durch einen Kopf- oder Herzschuss wieder von dort weg zu fahren;

II. 1. Gabor T***** am 8. November 2002 zwischen Wien und Bruckneudorf den Lucian M***** dazu zu bestimmen versucht, dass dieser mit Gewalt gegenüber einer Person, nämlich durch die Ermordung des Franz F***** durch Erschießen eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, dem Franz F***** mit dem Vorsatz wegnimmt, sich selbst und Gabor T***** durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Lucian M***** dazu aufforderte, nach erfolgter Ermordung die Wohnung des Opfers nach Bargeld zu durchsuchen und das aufgefundene Geld mitzunehmen und davon die Hälfte an T***** zu übergeben, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Einzelladebüchse Kal 22 long rifle verübt werden sollte;

2. Ferenc S***** am 14. November 2002 in Wien, im Raum Bruck/Leitha, Bruckneudorf und an anderen Orten Lucian M***** dazu zu bestimmen versucht, dass dieser mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Einzelladebüchse Kal 22 long rifle, Franz F***** Geld oder eine geldwerte, wirtschaftlich nicht völlig wertlose, fremde bewegliche Sache, mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er gemeinsam mit Gabor T***** und Lucian M***** das Haus in der Grabmayrgasse, in welchem Franz F***** eine Wohnung hat, aufsuchte, mit einem Schlüssel die Eingangstür zum Haus zu sperren versuchte, so den mit T***** vorher besprochenen Tatablauf mit Lucian M***** erprobte und diesen in den geplanten Tatort einwies, und indem er Lucian M***** die Handhabung der für den Mord bestimmten und von ihm beschafften Tatwaffe mit Schalldämpfer erklärte und mit Lucian M***** Schießübungen durchführte;

III. in Wien, Bruckneudorf und an anderen Orten eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 5 Waffengesetz), nämlich eine Einzelladebüchse Kal 22 long rifle samt Schalldämpfer, unbefugt besessen und zwar

  1. 1. Gabor T***** in der Zeit von 14. bis 15. November 2002,
  2. 2. Ferenc S***** in der Zeit von 13. bis 14. November 2002."

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte S***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Gründe des § 345 Abs 1 Z 6, 8, 9, 10a und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Fragenrüge (Z 6) ist zu erwidern, dass gemäß § 15 Abs 1 und Abs 2 StGB der Versuch, eine Tat auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12 erster und zweiter Fall StGB), nicht jedoch jener, sonst zur Tatausführung beizutragen (§ 12 dritter Fall StGB), strafbar ist. Da somit das Tatsachenvorbringen, der Angeklagte habe durch die Tathandlungen (nur) versucht, zu einem Raubüberfall beizutragen - als erwiesen angenommen - zum Freispruch geführt hätte, hat kein Anlass für eine diesbezügliche Eventualfrage bestanden (Ratz WK-StPO § 345 Rz 44).

Die Instruktionsrüge (Z 8) übergeht zur behaupteten Unvollständigkeit und Undeutlichkeit der Rechtsbelehrung (Blg ./A zu ON 154) zunächst deren Darlegungen zur Wissens- und zur Willenskomponente des Vorsatzes (S 3), zur grundsätzlichen Straflosigkeit von Vorbereitungshandlungen (S 5) sowie darüber, dass als Bestimmungshandlungen iSd § 12 zweiter Fall StGB alle Verhaltensweisen in Betracht kommen, die den Anstoß zur Tatausführung geben (S 3 letzter Absatz), dass die Bestimmung den oder zumindest einen Anlass zur Tatausführung gebildet haben muss (S 4 erster Absatz), sowie dass die Einwirkung auch im Wege einer Mittelsperson auf einen unmittelbaren Täter erfolgen kann (S 6 dritter Absatz), und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.

Indem die Rechtsbelehrung - ohne Einschränkung - festhält, dass der Täter zur Verwirklichung des Tatbildes mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt haben muss, legt sie das Erfordernis, dass der Tätervorsatz alle Merkmale des objektiven Tatbestandes umfassen muss, ebenso unmissverständlich dar wie jenes der Erfüllung der objektiven und der subjektiven Tatbestandsmerkmale.

Warum sich aus der Belehrung, die ausführlich erläutert, ab welchem Zeitpunkt eine Handlung vom Stadium der straflosen Vorbereitungshandlung in jenes des strafbaren Versuchs übertritt (S 5 dritter Absatz), Zweifel an der Straflosigkeit bloß inneren Vorhabens ergeben sollen, vermag die Rüge nicht darzulegen.

Erörterungen über eine "Bestimmung zum Versuch" (ersichtlich gemeint:

Haftung des Bestimmenden für das versuchte Delikt nach §§ 12 und 15 StGB, wenn die Tat nicht bis zur Vollendung gelangt) sind mangels Fallbezogenheit zu Recht unterblieben.

Ebenso erübrigen sich Darlegungen zur allfälligen Untauglichkeit des Versuchs des unmittelbaren Täters, weil die - von den Geschworenen mehrheitlich bejahte - Hauptfrage VIII (S 10 f der Blg ./D zu ON 154) auf einen Bestimmungsversuch gerichtet war, der - mit Ausnahme der hier nicht aktuellen Anstiftung des alias facturus - gerade voraussetzt, dass der unmittelbare Täter die Tat nicht einmal versucht hat.

Die unsubstantiierte Behauptung der Rüge nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO, die Verneinung der Hauptfrage VII stehe im Widerspruch zur Bejahung der Hauptfrage VIII, entzieht sich mangels hinreichend argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Tatsachenrüge (Z 10a) übersieht zunächst grundlegend, dass sich die (hier vorliegende) durch konkludente Handlungen verwirklichte Bestimmungstäterschaft von der Beitragstäterschaft nur in subjektiver Hinsicht unterscheidet. Der Umstand, dass die Geschworenen auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung - nach ausführlicher Belehrung über die Unterschiede zwischen Bestimmungs- und Beitragstäterschaft (S 3 bis 5 der Blg ./A zu ON 154) - durch die deliktsbezogenen Handlungen des Angeklagten S*****, nämlich das Erproben des Tatablaufs, das Einweisen in den geplanten Tatort, das Beschaffen der Tatwaffe sowie den praktischen und theoretischen Unterricht zur Handhabung derselben als vom Bestimmungsvorsatz getragen ansahen, vermag als Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Änderung des Tatplans bezüglich des Eindringens in das Wohnhaus des Franz F***** ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers bedeutungslos, weil das geplante Delikt dem Bestimmenden nicht in allen Einzelheiten bekannt sein, sondern bloß der Art nach und in groben Umrissen feststehen muss (Fabrizy WK2 § 12 Rz 58).

Der Einwand, auf Grund der sprachbedingten Verständigungsprobleme zwischen Lucian M***** und dem angeblich nur der ungarischen Sprache mächtigen Beschwerdeführer sei es diesem nicht möglich gewesen, sich eine Vorstellung über den Tatablauf zu bilden, lässt - insbesondere im Hinblick auf den Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage VIII, wonach der Tatplan mit dem (auch ungarisch sprechenden) Erstangeklagten besprochen worden war - die logische Ableitung aus dem Urteilssubstrat vermissen.

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 13) stellt die ungleichartige Deliktskonkurrenz einen Erschwerungsumstand dar (§ 33 Z 1 StGB) und verstößt dessen Berücksichtigung bei der Strafzumessung mangels Strafsatzrelevanz (§ 32 Abs 2 StGB) ebenso wenig gegen das Doppelverwertungsverbot wie das erschwerende Heranziehen der Bestimmung zu einer von mehreren zu begehenden strafbaren Handlung (§ 33 Z 4 StGB). Der Hinweis auf den Qualifikationstatbestand des ersten Falles des § 143 StGB ist in concreto unverständlich, weil der Schuldspruch nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nach dem zweiten Fall des § 143 StGB erfolgt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ferenc S***** war daher zu

verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Geschworenengericht verurteilte

Gabor T***** nach §§ 28 Abs 1, 75 StGB zu 13 (dreizehn) Jahren

Freiheitsstrafe,

Gerhard R***** nach §§ 41 Abs 1 Z 1, 75 StGB zu 9 (neun) Jahren Freiheitsstrafe,

Karl und Juliana S***** nach §§ 41 Abs 1 Z 1, 75 StGB zu je 5 (fünf) Jahren Freiheitsstrafe, und Ferenc S***** nach §§ 28 Abs 1, 143 erster Satz StGB zu 7 (sieben)

Jahren Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte es

bei Gabor T***** die Anstiftung zu einer Tat mehrerer, mehrfache Vorverurteilung wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen als erschwerend, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Verüben "der Tat" unter Einwirkung Dritter und das reumütige Geständnis als mildernd,

bei Gerhard R*****, "dass er Urheber einer Tat mehrerer war", als erschwerend, dass es beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, als mildernd,

bei Karl S***** die Anstiftung zu einer Tat mehrerer als erschwerend, dass es beim Versuch geblieben ist, und er die Tat unter Einwirkung Dritter verübte sowie das reumütige Geständnis als mildernd, bei Juliana S*****, dass sie bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde, und die Anstiftung zu einer Tat mehrerer als erschwerend, dass es beim Versuch geblieben ist und sie die Tat, an der sie in bloß untergeordneter Weise beteiligt war, unter Einwirkung Dritter verübte sowie das reumütige Geständnis als mildernd,

bei Ferenc S*****, dass er bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde, die "Anstiftung zu einer Tat mehrerer" und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und er die Tat unter Einwirkung Dritter verübte, hingegen als mildernd.

Dagegen richten sich die Berufungen der Angeklagten Gabor T*****, Gerhard R***** und Ferenc S***** sowie der Staatsanwaltschaft. Nur der Berufung der Anklagebehörde kommt teilweise, insoweit sie die Erhöhung der über die Angeklagten T*****, R***** sowie Karl und Juliana S***** verhängten Freiheitsstrafen anstrebt, Berechtigung zu. Vorweg ist festzuhalten, dass ein reumütiges Geständnis nur von den Angeklagten Juliana S***** (S 137 ff/III) und Ferenc S***** (S 170 ff/III), nicht aber von den Angeklagten R***** (S 113/III), T***** (S 150, 152, 156, 164/III) und Karl S***** (S 120 ff/III) abgelegt wurde. Dennoch ist in deren Fall durch die Verwertung ihrer Angaben vor der Gendarmerie, teilweise auch vor dem Untersuchungsrichter, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung zu berücksichtigen (S 163 ff, 197 ff/I, ON 28 iVm S 106, 110, 120 f, 129, 131 f, 147, 161, 164, 238 ff/III).

Der Angeklagte T***** vermag mit der Problematisierung der Relation der in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafen und der Bestreitung der Annahme, "die Zentralfigur in dem Mordplan" gewesen zu sein, schon im Hinblick auf die im Urteilsspruch zum Ausdruck kommende Differenzierung der als erwiesen angenommenen Tat- und Täterschuld keine Grundlagen für die angestrebte Strafreduzierung (auf sieben Jahre) aufzuzeigen.

Die Behauptung, dieser Berufungswerber sei durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende Notlage zur Tat bestimmt worden (§ 34 Abs 1 Z 10 StGB) ist weder durch dessen Verantwortung, noch durch andere Verfahrensergebnisse gedeckt.

Dagegen ist das zutreffend als erschwerend berücksichtigte Zusammentreffen zweier Verbrechen (mit einem Vergehen) deshalb durch besonders gravierendes Tatunrecht geprägt, weil dem Angeklagten T***** Mord und schwerer Raub, sohin zwei der schwersten Verbrechen zur Last liegen. Dazu kommt, dass diesem Angeklagten bei dem verfahrensgegenständlichen kriminellen Geschehen eine zentrale Rolle als Vermittler des Auftragstäters zukam, den er zielgerichtet zur Sicherstellung der tatplangemäßen Tatvollendung in umfassender Weise auf die Begehung der in Aussicht genommenen Verbrechen vorbereitete, sodass unter weiterer Berücksichtigung seiner fünf Vorverurteilungen wegen einschlägiger Straftaten schon die daraus folgenden spezialpräventiven Aspekte die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Maß erfordern.

Der Einwand des Angeklagten R*****, die ihm angelastete Tat sei nur "auf eine Art Unbesonnenheit" zurückzuführen (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB), wird schon durch die festgestellten, über Monate wiederholten Bestimmungsimpulse, die darüber hinaus mit dem Ziel der Strafherabsetzung angestellten Überlegungen (wie etwa zu vermeintlich fehlenden Erfordernissen der Spezial- und Generalprävention) werden - im Sinn der Berufung der Staatsanwaltschaft - dadurch widerlegt, dass bereits eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Mitarbeiter ausreichte, um den Entschluss zu fassen, diesen zu ermorden.

Der dadurch zum Ausdruck gekommene gravierende Charaktermangel steht nicht bloß der außerordentlichen Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe (§ 41 StGB) entgegen, sondern erfordert die im Spruch ersichtliche signifikante Erhöhung der Freiheitsstrafe. Wie bei den anderen wegen der versuchten Bestimmung zum Mord Verurteilten ist die Strafe auch bei Karl und Juliane S***** strenger zu bemessen, weil sie infolge der Aufrechterhaltung des Mordplans über längere Zeit hinweg die Tat reiflich überlegten. Die Annahme eines beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen (§ 41 Abs 1 StGB) ist allein bei Juliana S***** im Hinblick auf deren rückhaltloses Geständnis und ihren untergeordneten Tatbeitrag in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß gerechtfertigt, nicht aber beim Angeklagten Karl S*****, der - mit dem Ziel der Realisierung des Mordplans - monatelang massiv auf den Angeklagten T***** einwirkte. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt dieses Verhaltens und die schon durch den aktuellen Zeitfaktor manifeste reifliche Überlegung und sorgfältige Vorbereitung der Tat (§ 32 Abs 2 StGB), war die Strafe bei diesem Angeklagten auf die gesetzliche Untergrenze des Strafrahmens anzuheben.

Der Angeklagte S***** zeigt in seiner Berufung zutreffend auf, dass er nicht "zu einer Tat mehrerer anstiftete", sondern allein Lucean M***** zum schweren Raub zu bestimmen trachtete. Hingegen wurde - entgegen dem Berufungsstandpunkt - als mildernd zu Recht lediglich berücksichtigt, dass es (bloß) teilweise beim Versuch blieb, weil das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG vollendet wurde. Der Einwand, wonach der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen nicht vorliege, weil "dies" (gemeint: das Vergehen nach dem WaffG) ... "in § 143 1. Strafsatz inkludiert ist", ist im Hinblick auf die durch den funktionalen Waffenbegriff geprägte in Rede stehende Raubqualifikation (JUS 6/2490) verfehlt. Seinem als Argument für eine Strafreduktion betonten Hinweis auf die in erster Instanz über Karl und Juliana S***** verhängten Strafen genügt der Verweis auf die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Sanktionskorrektur als Erwiderung.

Der Umstand, dass der Angeklagte S*****, einen Täter für (zumindest) einen schweren Raub (mit-)anzuwerben versuchte, ihm eine Schusswaffe zur Verfügung stellte und ihn in deren Handhabung unterwies, zeigt ein Maß an krimineller Energie, das die vom Berufungswerber angestrebte Herabsetzung der Freiheitsstrafe ausschließt. Die Staatsanwaltschaft vermag ihrerseits hinsichtlich dieses Angeklagten mit dem unsubstantiierten Hinweis auf "insbesondere generalpräventive Erwägungen" keine stichhältigen Gründe für eine Straferhöhung anzuführen, sodass sich der Oberste Gerichtshof zu keiner Veränderung des den Angeklagten Ferenc S***** betreffenden Strafausspruchs bestimmt sah.

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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