Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Die Eheleute Martha und Jan C***** wurden mit dem angefochtenen Urteil von der gegen sie wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs.3 StGB, Jan C***** überdies auch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs.1 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Staatsanwaltschaft dagegen aus § 281 Abs.1 Z 4, 5 und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.
Den beiden Angeklagten war - zusammengefaßt wiedergegeben - vorgeworfen worden, sie hätten Johanna P***** beim käuflichen Erwerb einer in deren Eigentum stehenden Liegenschaft fälschlich versprochen, zum offiziellen Kaufpreis von rund 1,8 Mill. S einen weiteren Kaufpreisteil von 700.000 S "schwarz" zu bezahlen, diese Vereinbarung später jedoch in Abrede gestellt, der Johanna P***** 700.000 S zu Unrecht auf den Kaufpreis angerechnet und sich dadurch um diese Summe zum Nachteil der Genannten bereichert. Jan C***** wurde überdies zur Last gelegt, in dem auf diese Causa Bezug habenden Zivilprozeß durch (im Urteil einzeln angeführte) Äußerungen als Zeuge falsch ausgesagt zu haben.
Den in Ansehung des Betrugsvorwurfs wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge trat Johanna P***** nach der Unterfertigung des Kaufvertrags, betreffend die Veräußerung der Liegenschaft an Martha C*****, noch am selben Tag (1.Dezember 1987) an Jan C*****, der die Vertragsverhandlungen gemeinsam mit seiner Gattin geführt und das Kaufgeschäft vorerst zu finanzieren hatte, mit dem Ersuchen heran, über den sogleich fällig gewordenen und unmittelbar nach der Vertragsunterfertigung errichteten Teilbetrag von 100.000 S hinaus sogleich freiwillig noch eine weitere Teilzahlung auf den Restkaufpreis zu leisten, der vereinbarungsgemäß in Monatsraten zu je 10.000 S abzustatten gewesen wäre. In Entsprechung dieser Bitte ließ - so das Erstgericht - Jan C***** der Verkäuferin am 2.Dezember 1987 in Anrechnung auf den schriftlich vereinbarten Kaufpreis (von 1,8 Mill. S) einen Betrag von 700.000 S zukommen, den er schon am Vormittag des Vortages, also noch vor der Vertragsunterzeichnung, für in Aussicht genommene Renovierungsarbeiten am Kaufobjekt bei der Raiffeisenkasse E***** hatte bereitstellen lassen.
Hiebei folgten die Tatrichter der Aussage des Jan C***** in der Hauptverhandlung, wonach er nach Erstellung eines Kostenvoranschlages über 735.000 S für die beabsichtigte "Generalsanierung" des Kaufobjektes durch den "quasi als Generalunternehmer" vorgesehenen Baumeister E***** einen entsprechenden Betrag "daheimhaben wollte"; den zu diesem Zweck (und nicht ewta zur zugesicherten Zahlung eines den schriftlich vereinbarten Kaufpreis übersteigenden Schwarzgeldes) bereitgehaltenen Geldbetrag von 700.000 S habe er sodann in Abänderung des ursprünglichen Vorhabens der Verkäuferin als vorgezogene Ratenzahlung überlassen, damit "seine Gattin später weniger Schulden habe". Zur Entkräftung dieser (selbst dem Erstgericht "fürs erste verwunderlich" erscheinenden, aber letztlich für unwiderlegbar erachteten) Darstellung beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen Christian E***** zum Beweis dafür, daß "Jan C***** mit ihm keinen Generalunternehmervertrag zur Renovierung seines Wohnhauses in Kühnsdorf Ende 1987, dem ein schriftlicher Kostenvoranschlag über die Kosten der Gesamtsanierung von ca. 735.000 S vorangegangen ist, ..... wobei dieser auch die Arbeit der Professionisten namens des Zweitangeklagten (Jan C*****) übernehmen sollte, abschloß und allfällige Zahlungen auch nicht in absehbarer Zeit nach dem 2.Dezember 1987 zu leisten gewesen wären".
Dieser Antrag verfiel der Ablehnung, weil es sich nach Überzeugung des Schöffengerichts nur um einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis handelte und im übrigen "auf Grund der Beweisergebnisse, insbesondere der alles eher als glaubwürdigen Aussage der Zeugin Johann P***** Feststellungen getroffen werden konnten, die den Standpunkt der beiden Angeklagten erhärten".
Diese Argumentation ist, wie die Staatsanwaltschaft aus dem (in der Hauptverhandlung vorbehaltenen) Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs.1 StPO zu Recht ins Treffen führt, mangels Schlüssigkeit unhaltbar. Denn angesichts dessen, daß bei der gegebenen Sachlage für Jan C***** nur zwei Beweggründe in Betracht kamen, sich - von ihm unbestritten - noch vor Errichtung des Kaufvertrages von der Bank 700.000 S bereitstellen zu lassen, nämlich entweder, um diese Summe an die Grundverkäuferin als vereinbartes Schwarzgeld zu leisten, oder aber sie zur Renovierung des Hauses zu verwenden, ist es evident, daß die Widerlegung der zuletzt angeführten Variante, die von der Anklagebehörde mit dem gestellten Beweisantrag ersichtlich angestrebt wird, für die Gesamtwürdigung des Geschehensablaufes grundlegende Bedeutung besitzt. Von einem Erkundungsbeweis, der lediglich zur Klärung dient, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist oder ob überhaupt dementsprechende Beweismittel auffindbar sind (vgl. Mayerhofer-Rieder3 ENr. 88 zu § 281 Z 4 StPO), kann demnach angesichts der eminenten Bedeutung des angegebenen Beweisthemas für die Klärung der Schuldfrage überhaupt keine Rede sein; dadurch, daß das Erstgericht die bereits gewonnenen Erkenntnisse zur Entlastung des Anklagevorwurfs für ausreichend hielt, muß es sich vielmehr den Vorwurf der die Strafverfolgungsrechte der Anklagebehörde verletzenden vorgreifenden Beweiswürdigung gefallen lassen.
Schon diese Urteilsnichtigkeit macht, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedürfte, eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, wobei wegen des ersichtlich untrennbaren Zusammenhanges des Betrugsvorwurfes und der dem Jan C***** angelasteten Falschaussage das gesamte Urteil zu kassieren war. Dieser Zusammenhang bedeutet jedoch nach der Natur der beiden Delikte bei der gegebenen Sachlage nicht, daß dort, wo keine Deckungsgleichheit des Sachsubstrats besteht, eine differierende Beurteilung der Vorwürfe im fortgesetzten Verfahren ausgeschlossen wäre.
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