Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 24. Juli 1980, GZ 5 U 1553/79-6, auf 2 (zwei) Jahre, 5 (fünf) Monate und 1 (eine) Woche als Zusatzstrafe herabgesetzt wird.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2. September 1948 geborene Lagerarbeiter Bruno A des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147
Abs 2, 148 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen 8. März 1977 und 22. Juli 1980 in Villach und anderen Orten in insgesamt 25 Fällen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitete, welche diese an ihrem Vermögen in einem Betrag von zusammen mehr als 5.000 S (Gesamtschadensbetrag 11.553,50 S) schädigten, wobei es sich in 15 Fällen um die Verleitung zur Ausfolgung von Speisen, Getränken und Zigaretten und in den restlichen 10 Fällen um die Herauslockung von Bargeld (in der Regel als Darlehen) handelte.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung des Betruges (Verbrechensqualifikation nach § 148 StGB) wendet sich der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Zwar findet die Annahme des Erstgerichtes, der einschlägig vorbestrafte Angeklagte sei 'bereits zwei Wochen nach seiner Haftentlassung' rückfällig geworden, im festgestellten Sachverhalt keine Deckung, weil die vom Gericht hiefür in Betracht gezogene Tat (: Urteilsfaktum 1 a) am 8. März 1977, mithin noch vor den beiden letzten Verurteilungen (vom 18. März 1977 und vom 5. Oktober 1977, AZ 8 Vr 1844/76 und 8 Vr 1809/77 des Landesgerichtes Klagenfurt) des sodann am 23. Februar 1979 aus der betreffenden Strafhaft entlassenen Angeklagten begangen wurde. Damit ist jedoch für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Denn für die Frage der Gewerbsmäßigkeit kommt es auf das Intervall zwischen einer allfälligen Vorverurteilung (oder deren Vollzug) und den Anlaßtaten ebensowenig an wie auf die zeitlichen Abstände zwischen den (einzelnen) Anlaßtaten schlechthin (ÖJZ-LSK 1977/365). Entscheidend ist allein die Tendenz des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB).
Auch wenn nun das, wie erwähnt, in einen früheren zeitlichen Zusammenhang zu bringende Urteilsfaktum 1 a unter dem zu prüfenden Gesichtspunkt hier außer Anschlag bleibt - was ohne Relevanz für den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund geschehen kann (ÖJZ-LSK 1976/372) -, manifestiert sich die dargelegte begriffsessentielle Tendenz beim Angeklagten sinnfällig in der Vielzahl und Regelmäßigkeit der von ihm in weiterer Folge im Herbst 1979 und in der Zeit vom 15. Februar bis 22. Juli 1980 - auch die unter Punkt 2 a des Urteilsspruches zusammengefaßten Fakten fallen nach den der Aktenlage entsprechenden Urteilsfeststellungen (entgegen der davon abweichenden Tatzeitangabe im Spruch, S 215) in eine dieser beiden Perioden (S 55, 224) - verübten Betrügereien.
Von einer bloß gelegentlichen und fallweisen Betrugsdelinquenz kann daher, den Beschwerdeausführungen zuwider, vorliegend nicht die Rede sein. Daß sich die urteilsgegenständlichen Betrugstaten des Angeklagten - von dem, wie erwähnt längere Zeit zurückliegenden Faktum 1 a abgesehen -
auf zwei deutlich voneinander getrennte Zeitperioden verteilen, steht der Annahme einer ihrer Begehung zugrundeliegenden Tendenz zur Erzielung eines fortlaufenden Einkommens nicht entgegen; insbesondere spielt hier keine Rolle, ob die vom Erstgericht konstatierte Alkoholabhängigkeit des Angeklagten an sich auch in der Zwischenzeit angedauert hat. Für die Frage der Gewerbsmäßigkeit irrelevant ist schließlich auch der Umstand, daß die Eltern des Angeklagten weitgehend für von diesem gemachte Schulden aufgekommen sind.
Nach den vom Schöffengericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt steht außer Zweifel, daß die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet war, sich durch die Wiederholung der Betrügereien eine jeweils für einige Zeit wirksame ('fortlaufende') Einnahme zu verschaffen, wobei die erstrebten (Neben-)Einkünfte aus deliktischem Verhalten im Rahmen der Lebensführung des Angeklagten der Sicherstellung eines bestimmten, wenn auch vielleicht bloß zusätzlichen Aufwandes dienen sollten. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Frage eines gleichzeitigen Arbeitseinkommens des Beschwerdeführers kommt mithin ebenfalls keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (SSt 46/
38; EvBl 1976/274 ua).
Der Ausspruch, der Angeklagte habe den Betrug gewerbsmäßig begangen, steht sohin mit dem Gesetz im Einklang, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die Vorstrafen (wobei es darauf hinwies, daß der Rückfall und die Vielzahl der Betrügereien nicht gesondert erschwerend wirken, weil diese Umstände von der Qualifikation der Tat als gewerbsmäßiger Betrug umfaßt werden), als mildernd hingegen das Geständnis, die überwiegende Schadensgutmachung und die Beeinträchtigung des Angeklagten in seiner Entscheidungsfähigkeit durch die bestehende Alkoholabhängigkeit.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine wesentliche Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu, allerdings nicht in jenem Ausmaß, wie es der Berufungswerber begehrt.
Denn es kann dem Berufungswerber nicht darin beigepflichtet werden, daß die über ihn vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe wesentlich überhöht sei und vorliegend mit einer etwa 12-monatigen Freiheitsstrafe das Auslangen hätte gefunden werden können. Angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, der offenkundigen Wirkungslosigkeit der bisherigen, zum Teil bereits empfindlichen Vorabstrafungen und des Umstands, daß der Berufungswerber als Hangtäter zu bezeichnen ist, der ungeachtet der vorangegangenen Bestrafungen immer wieder in gleicher Weise rückfällig wird, bedarf es bei ihm einer längeren Freiheitsstrafe, um ihm doch noch zu einem rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn endlich davon abzuhalten, seinen schädlichen Neigungen nachzugehen. Daran vermögen die vom Erstgericht (zutreffend) festgestellten Milderungsumstände, die dem Berufungswerber zugutezuhalten sind, nichts zu ändern.
Allerdings ergibt sich aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akt AZ 5 U 1553/79 des Bezirksgerichtes Villach, daß der Berufungswerber mit Urteil vom 24. Juli 1980 wegen Vergehens nach § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Wochen verurteilt wurde, wobei im Hinblick auf Tatzeiten der vorliegend abgeurteilten (Betrugs-)Straftaten eine gemeinsame Verfahrensführung und Urteilsfällung möglich gewesen wäre, zumal der letzte Betrug am 22. Juli 1980, somit vor dem bezeichneten bezirksgerichtlichen Urteil verübt worden war. Es war demnach auf das Urteil vom 24. Juli 1980 gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen, die Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen und auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.
Eine weitergehende Herabsetzung der Strafe kam hingegen nicht in Betracht.
Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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