Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Werner A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung war mildernd nichts, erschwerend hingegen die zum Teil einschlägigen Vorstrafen und die besonders brutale Vorgangsweise. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 23. Juni 1983, GZ. 12 Os 63/83-5, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was
eine Strafminderung rechtfertigen könnte.
Eine allfällige Provokation durch die Zeugin Beatrice B auf Grund der Schilderung ihrer Urlaubserlebnisse in Italien (vgl. S. 131) wurde ihm, selbst wenn eine solche gegeben sein sollte, unter Bedacht auf den Tathergang, Art und Ausmaß seines Vorgehens gegenüber dieser Zeugin mit Recht nicht als mildernd zugute gehalten. Das Erstgericht hat dem Angeklagten auch zutreffend die über den 'Normalfall', welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat (vgl. Leukauf/Steininger, StGB. 2, RZ. 15 bei § 32 StGB.), hinausgehende rohe und brutale Begehungsart als erschwerend angelastet. Der Umstand, daß der Berufungswerber einmal ein Mädchen vor einer Vergewaltigung bewahrt haben will, entspricht der Bedeutung und dem Gewichte nach keinem der im § 34 StGB. aufgezählten Milderungsgründe.
Im Hinblick auf die Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten und die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) keinesfalls zu hoch ausgemessen worden. Eine Strafherabsetzung kam daher nicht in Betracht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)