Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und über den Angeklagten gemäß § 37 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 300 (dreihundert) Tagessätzen verhängt; der Tagessatz wird mit 120 (einhundertzwanzig) Schilling bemessen, die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 150 (einhundertfünfzig) Tagen festgesetzt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird der Vollzug der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 49-jährige Josef A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2
und Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er Anfang Jänner 1979 in Wien den Kauf eines vom abgesondert verfolgten Horst B gestohlenen Pelzmantels im Wert von 57.000 S durch den (gleichfalls) abgesondert verfolgten Boris C vermittelt, sohin eine Sache in einem 5.000 S übersteigenden Wert, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, verhandelt hat. Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In Ausführung der Mängelrüge behauptet die Beschwerde (der Sache nach) eine offenbar unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, weil das Schöffengericht dem Zeugen Horst Manfred B teilweise, nämlich insoweit, als er bestritt, gegenüber dem Beschwerdeführer jemals behauptet zu haben, einen seiner Gattin gehörigen Pelzmantel verkaufen zu wollen, glaubte, während es ihm hinsichtlich seiner Darstellung, den Beschwerdeführer (vorher) nicht als Hehler gekannt zu haben, den Glauben versagte. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß es dem Gericht bei Würdigung einer Zeugenaussage (§ 258 Abs. 2 StPO) nicht verwehrt ist, dem Zeugen nur hinsichtlich eines Teiles seiner Angaben Glaubwürdigkeit beizumessen und ihm für einen anderen Teil seiner Aussage den Glauben zu versagen (EvBl. 1957/250). Wenn das Gericht dabei - so wie im vorliegenden Fall - in den Urteilsgründen seine Erwägungen darlegt, die es bestimmten, dem Zeugen in einem Punkte seiner im übrigen für glaubwürdig erachteten und insoweit als geeignete Feststellungsgrundlage beurteilten Aussage nicht zu folgen, so hat es damit auch der ihm gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO obliegenden Begründungspflicht entsprochen.
Rechtliche Beurteilung
In diesem Zusammenhang kann vorliegend - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - von einer unzureichenden Begründung keine Rede sein, wenn das Schöffengericht die vom Zeugen B vor der Polizei angeführte Erklärung für die Einschaltung des Beschwerdeführers als Verkaufsvermittler, er habe gewußt, daß der Beschwerdeführer ein Mittelsmann zu Hehlern sei (S 3 d. A), für plausibler gehalten hat (vgl. S 236 f. d. A) als seine davon abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung (S 195 d. A), zumal der genannte Zeuge letztlich auch in dieser Hauptverhandlung dabei verblieb, durch Erzählungen anderer Leute erfahren zu haben, daß der Beschwerdeführer als Hehler bekannt sei und den Verkauf von Pelzen, Goldschmuck und Autos (der Marke Mercedes 350) vermitteln soll (vgl. S 199, 200 d. A). Die Ausführungen zur Mängelrüge stellen sich sohin nach Inhalt und Zielsetzung letztlich nur als unzulässiger und damit unbeachtlicher Angriff gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung dar, abgesehen davon, daß die damit bekämpfte Annahme, der Beschwerdeführer sei dem Zeugen B (schon vor Inanspruchnahme seiner Vermittlerdienste) als Mittelsmann zu Hehlern bekannt gewesen, gar keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft.
Es versagt aber auch die eine Nichtigkeit im Sinn der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierende Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Tat nach § 165 StGB anstrebt, indem er geltend macht, das Ersturteil lasse eine Feststellung über den Empfang oder die Vereinbarung eines Entgelts für seine Vermittlertätigkeit vermissen, womit er implicite zu verstehen gibt, daß seiner Meinung nach Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB ein Handeln des Täters mit Bereicherungsvorsatz oder um seines Vorteiles willen voraussetze. Denn anders als die in der Z 3 des § 164 Abs. 1 StGB geregelte sogenannte 'Ersatzhehlerei' (die unter anderem einen auf unrechtmäßige Bereicherung des Hehlers oder eines Dritten abzielenden Tätervorsatz verlangt) erfordern die in den Z 1 und 2 der vorzitierten Gesetzesstelle beschriebenen Begehungsformen der (Sach-) Hehlerei weder einen solchen Bereicherungsvorsatz noch sonst ein auf die Erzielung eines Vorteils gerichtetes Vorhaben des Täters (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 13 zu § 164 StGB). Dem Ersturteil ist daher beizupflichten, wenn es der Frage des Entgelts für die vom Beschwerdeführer geleistete Vermittlertätigkeit keine Bedeutung beimaß (S 243 d. A). In diesem Zusammenhang sei nur am Rande noch auf die im Ersturteil enthaltene (durch die Aussage des Zeugen B, S 198 d. A, gedeckte) Feststellung verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer (für seine Vermittlertätigkeit) eine - wenn auch ziffernmäßig noch nicht näher fixierte -
finanzielle Entschädigung zumindest in Aussicht gestellt wurde (S 244 d. A).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, wobei es den Vollzug dieser Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes und weiters die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe an. Was zunächst das Begehren um Reduzierung der Strafdauer anlangt, so kommt diesem keine Berechtigung zu, da die Strafhöhe als solche dem Schuld- und Unrechtsgehalt der abgeurteilten Tat entspricht und auch den gegebenen Strafzumessungsgründen Rechnung trägt. Berechtigt ist hingegen das Begehren, an Stelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen. Angesichts des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Berufungswerbers und der Tatsache, daß sich der Berufungswerber letztlich freiwillig gestellt hat, bedarf es vorliegend aus spezialpräventiver Sicht nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe. Der Verhängung einer Geldstrafe stehen aber auch, entgegen der im Ersturteil zum Ausdruck kommenden Auffassung, generalpräventive Erwägungen im gegebenen Fall nicht entgegen. Es war sohin gemäß § 37 Abs. 1 StGB an Stelle einer Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen, wobei die Anzahl der verhängten Tagessätze tatschuldangemessen und tätergerecht erscheint. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht der Vorschrift des § 19 Abs. 3 StGB. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes war - unter Berücksichtigung der Angaben des Berufungswerbers, ein Schuhservicegeschäft zu betreiben, sein Einkommen jedoch nicht beziffern zu können - von jenem Verdienst auszugehen, der beim Betrieb eines derartigen Geschäfts erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Auf dieser Grundlage entspricht ein Tagessatz von 120 S der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers und seinen persönlichen Verhältnissen.
Die verhängte Geldstrafe war aber auch gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt (unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit) nachzusehen, weil es nach Lage des Falles zur Erreichung des Strafzwecks nicht des sofortigen Vollzugs der Strafe bedarf, sondern anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Geldstrafe genügen werde, um den Berufungswerber - bei dem auch durch den Wechsel seiner Beschäftigung die Gefahr abermaliger Straffälligkeit reduziert erscheint - von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es auch aus generalpräventiven Gründen nicht der sofortigen Vollstreckung der Strafe bedarf.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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