OGH 12Os60/78

OGH12Os60/7822.5.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Hedwig A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 1977, GZ. 5 e Vr 2874/

77-12, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gerold Meyer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen das Strafmaß richtet, nicht Folge gegeben.

Im übrigen wird ihr dahin Folge gegeben, daß gemäß § 43 Abs. 1 StGB die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 4.Jänner 1913 geborene Pensionistin Hedwig A des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128

Abs. 2 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 28, 128 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen, den hohen Schadensbetrag, die Wiederholung der Tathandlungen beim Betrug, die Verschleierung des wahren Sachverhaltes durch Belastung eines bereits Verstorbenen und den Vertrauensmißbrauch gegenüber den Bestohlenen; als mildernd hingegen das Geständnis, die zum Großteil erfolgte Schadensgutmachung und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.April 1978, GZ 12 Os 60/78-4, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur mehr die Berufung der Angeklagten, mit welcher sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise begründet.

Keine Berechtigung kommt dem Begehren auf Strafermäßigung zu. Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Daß die Angeklagte bis zur Tat einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und dieser im auffallenden Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten steht, bildet zusammen mit der Unbescholtenheit der Angeklagten nur einen einzigen Milderungsgrund (§ 34 Z 2 StGB), den das Erstgericht der Sache nach ohnedies angenommen hat. Auch das nicht zu bestreitende berufliche Wohlverhalten als Buchhalterin wird durch Annahme dieses Milderungsgrundes berücksichtigt. Weder eine verlockende Gelegenheit, noch eine psychische Ausnahmesituation ist im Gegensatz zum Inhalt der Berufungsschrift der Aktenlage zu entnehmen.

Ob die Schadensgutmachung zur Gänze oder zum Großteil erfolgte, ist für die Strafbemessung ohne Bedeutung. Die vom Erstgericht verhängte Strafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat, der Täterpersönlichkeit wie auch den im § 32 StGB angeführten allgemeinen Bestimmungen für die Strafbemessung. Für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe besteht daher kein Anlaß. Hingegen muß der Berufung, soweit sie eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt, Berechtigung zuerkannt werden. Wenngleich die Straftaten und ihre Durchführung einen hohen Grad von Verwerflichkeit und Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennen lassen, ändert dies nichts an der begründeten Annahme, daß die bloße Androhung der Vollstreckung der Strafe allein genügen wird, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dafür spricht nicht nur das fortgeschrittene Alter, sondern auch die durch das Verfahren und die Verurteilung an sich erzielte Wirkung, zumal auch generalpräventive Gründe nach Lage des Falles nicht gegen eine bedingte Strafnachsicht sprechen. Insoweit war der Berufung daher (teilweise) Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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