OGH 12Os59/89 (RS0096182)

OGH12Os59/8917.5.1990

Rechtssatz

Der Vergehenstatbestand der Vollstreckungsvereitelung setzt keineswegs voraus, daß das konkrete Exekutionsverfahren im Zeitpunkt der Tathandlung (mit der das Schuldnervermögen zum Schein verringert wird) bereits anhängig ist. Es genügt vielmehr, daß sich im Tatzeitpunkt die bevorstehende Eintreibung einer bestimmten Forderung im Exekutionsweg bereits am Horizont (allenfalls auch erst durch eine bevorstehende klageweise Geltendmachung der Forderung; LSK 1987/85) abzeichnet.

Normen

StGB §162

12 Os 59/89OGH17.05.1990

Veröff: JBl 1991,53

11 Os 128/91OGH21.01.1992

Dokumentnummer

JJR_19900517_OGH0002_0120OS00059_8900000_002

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