European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00059.18W.0705.000
Spruch:
In der Strafsache gegen Yasar S*****, AZ 47 Hv 18/18z des Landesgerichts Salzburg, verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom 28. Februar 2018 auf Verlängerung der Probezeit hinsichtlich des zum Verfahren AZ 30 Hv 54/17t des Landesgerichts Salzburg vorbehaltenen Strafausspruchs § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Oktober 2017, GZ 30 Hv 54/17t‑21, wurde der am 14. Mai 2002 geborene Angeklagte Yasar S***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./1./) und nach § 107 Abs 1 StGB (I./2./), der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (II./1./) sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (II./2./) schuldig erkannt.
Der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten zu verhängenden Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Februar 2018, GZ 47 Hv 18/18z‑22, wurde Yasar S***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1./) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemeinsam mit diesem Urteil erging der Beschluss, dass die neuerliche Verurteilung keinen Anlass zu einem nachträglichen Ausspruch der zu AZ 30 Hv 54/17t des Landesgerichts Salzburg vorbehaltenen Strafe (§§ 15, 16 JGG) bildet. Gemäß § 494a Abs 6 StPO verlängerte das Gericht jedoch die zu diesem Urteil angeordnete Probezeit auf fünf Jahre.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der genannte Beschluss im Umfang der Verlängerung der Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Denn die Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist unzulässig. Einer analogen Anwendung des § 53 Abs 2 StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung des § 15 Abs 2 JGG entgegen, welche eine solche Verlängerung nicht vorsieht (vgl RIS-Justiz RS0086993; Schroll in WK 2 JGG § 15 Rz 10 mwN).
Dies gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, sodass dieser Beschluss ersatzlos aufzuheben war.
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