OGH 12Os5/90

OGH12Os5/901.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard T*** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 22.November 1989, GZ 14 Vr 1519/89-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 19.Jänner 1957 geborene Eduard T*** wurde des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB (I) und des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 (richtig: dritter Fall), 15, 127, 129 Z 1 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach hat er in Klagenfurt

I. am 10.Juli 1989 aus Unbesonnenheit getrachtet, eine Sache geringen Wertes, nämlich eine Packung Magenbitter im Wert von 9,90 S, Verfügungsberechtigten der Firma H*** KG zu entziehen;

II. in der Nacht zum 26.August 1989 (laut Urteilsspruch S 124:

"den abgesondert verfolgten Werner W*** dazu bestimmt und zu dessen Versuch beigetragen"; laut S 127 richtig:) durch Aufpasserdienste dazu beigetragen, daß der gesondert verfolgte Werner W*** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Getränke, der Caroline H*** durch Einbruch und Einsteigen in deren Lokal mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen trachtete.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 4), wonach die Abweisung des ursprünglich schriftlich gestellten (S 100), zuletzt in der am 22.November 1989 gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Ferdinand V*** (V***, V***: S 100, 113, 121) eine entscheidungswesentliche Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten bedeute, scheitert schon an der prozessualen Untauglichkeit des bezogenen Beweisbegehrens. Ein formal einwandfreier Beweisantrag muß nämlich außer Beweisthema und Beweismittel zusätzlich anführen, inwieweit das von der beantragten Beweisaufnahme zu erwartende Ergebnis für die Schuldfrage von ausschlaggebender Bedeutung ist und aus welchen Gründen damit gerechnet werden kann, daß die beantragte Beweisaufnahme auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder2 EGr 19 zu § 281 Z 4 StPO). Das dem in Rede stehenden Beweisantrag (ersichtlich auch anläßlich seiner mündlichen Wiederholung in der Hauptverhandlung) zugrunde gelegte Beweisthema, daß der Angeklagte mit dem ihm zur Last gelegten "versuchten Einbruchsdiebstahl nichts zu tun haben kann", stellt mangels jedweder Konkretisierung bestimmter unter Beweis gestellter Entlastungsumstände auf einen bloßen Erkundungsbeweis ab. Da der Angeklagte unbestrittenermaßen kurz nach dem Bruch der Geschäftsverglasung in unmittelbarer Nähe des Tatortes festgenommen wurde und im Zuge seines (später widerrufenen) polizeilichen Geständnisses einen (tatsächlich sichergestellten) Ziegelstein als zwischen ihm und seinem Komplizen abgesprochenes Tatmittel bezeichnete, kann auch davon nicht die Rede sein, daß die formale Mangelhaftigkeit der Antragstellung im konkreten Fall nichts verschlage, weil sich das entsprechende Substrat schon aus der Sachlage ergebe.

Die Mängelrüge (Z 5) hinwieder beschränkt sich auf den Einwand, der Schuldspruch II sei infolge getrennter Führung des Verfahrens gegen Werner W*** und Nichtberücksichtigung des diesbezüglichen Verfahrensausgangs "unzureichend und unvollständig", zeigt damit indes keinen formellen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf. Abgesehen davon, daß es auch in diesem Zusammenhang an jedweder Konkretisierung fehlt, welcher in dem (inzwischen mit rechtskräftigem Schuldspruch abgeschlossenen) Verfahren gegen Werner W*** hervorgekommene Umstand den Angeklagten entlasten könnte, wäre es Sache des Angeklagten gewesen, in der Hauptverhandlung entsprechende, vermeintlich seiner Verteidigung dienliche Anträge zu stellen.

Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, ergibt nach umfassender Prüfung des gesamten Akteninhalts keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Schließlich erweist sich auch die - allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Entwendung (I) gerichtete - Rechtsrüge (Z 9 lit b) als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Setzt sie sich doch mit dem Einwand, der im Akt erliegende, von keinem Verfügungsberechtigten der Firma H*** KG unterfertigte Vordruck stelle keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Ermächtigung zur Strafverfolgung dar, darüber hinweg, daß in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Klagenfurt die vom Beschwerdeführer vermißte Erteilung der Ermächtigung seitens der Firma H*** ausdrücklich festgehalten wird (S 9 in Verbindung mit S 8 in ON 12). Daß der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung das Vorliegen einer rechtswirksamen Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht in Frage gestellt und in diesem Punkt ein "mildes Urteil" beantragt hat (S 122), sei nur vollständigkeitshalber hinzugefügt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben.

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