Spruch:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.
Text
Gründe:
Mit Beschluß vom 12.Februar 1987, GZ 12 Os 17/87-6, hat der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1 (285 a Z 2), 296 Abs. 2 (294 Abs. 4) StPO zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 17.März 1987 zugestellt (S 105). Am 30.März 1987 beantragte der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der bezeichneten Rechtsmittel. Er führt dazu aus, daß in der Kanzlei seines Verteidigers mit der Eintragung der Rechtsmittelfristen im Vormerkkalender grundsätzlich die (verläßliche und seit zehn Jahren damit befaßte) Kanzleiangestellte Elfriede W*** beauftragt sei; im vorliegenden Fall habe aber diese Frist ausnahmsweise Dr.Bernd O***, der Sohn des Verteidigers, eingetragen, wobei er fälschlich als letzten Tag der Frist den 14.Jänner 1987 (anstatt richtig: 13.Jänner 1987) vorgemerkt habe. Dr.O*** jun. sei zwar nunmehr Universitätsassistent in Innsbruck, habe aber zuvor in der Kanzlei seines Vaters als Rechtsanwaltsanwärter gearbeitet und sei auch jetzt fallweise in dessen Kanzlei tätig, wobei er insbesondere den vorliegenden Straffall bearbeitet habe. Dr.O*** sen. sei bei Ausführung der Rechtsmittel der Meinung gewesen, daß die Frist von der Kanzleileiterin richtig eingetragen worden sei, sodaß die Rechtsmittelschrift am 13.Jänner 1987 konzipiert und am 14. Jänner 1987 geschrieben sowie zur Post gegeben wurde; die Fristversäumnis sei lediglich auf den Irrtum Dris.O*** jun. zurückzuführen.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist (unter anderem), daß um diese innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, angesucht wird (§ 364 Abs. 1 Z 2 StPO). In der Rechtsmittelschrift (ON 16 d.A) wird als Tag der Zustellung der Urteilsausfertigung ausdrücklich der 30.Dezember 1986 angeführt (S 92 d.A); die Rechtsmittelschrift ist mit 14.Jänner 1987 datiert (S 97), an welchem Tag sie auch (nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag) geschrieben (und damit vom Verteidiger Dr.Jakob O*** unterschrieben) wurde. Daraus folgt aber, daß der Verteidiger des Angeklagten anläßlich der Unterfertigung der Rechtsmittelschrift (am 14.Jänner 1987) davon Kenntnis erlangt haben mußte, daß die Ausführungsfrist einen Tag zuvor abgelaufen war, zumal Gegenteiliges auch im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet wird und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür aktenkundig ist, daß Rechtsanwalt Dr.O*** die Rechtsmittelschrift (entgegen der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts) ungelesen unterfertigt habe. Damit ist aber das Hindernis, auf das § 364 Abs. 1 Z 2 StPO abstellt, nämlich die bei der Vormerkung der Rechtsmittelausführungsfrist unterlaufene Fehlleistung in der Kanzlei Dris. O*** am 14.Jänner 1987 weggefallen, sodaß an diesem Tag die vierzehntägige Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat. Innerhalb dieser Frist wurde aber der vorliegende Antrag nicht gestellt; er wurde vielmehr erst am 30.März 1987 zur Post gegeben, weshalb er verspätet ist.
Schon aus diesem Grund mußte daher die begehrte Wiedereinsetzung, ohne daß auf das weitere Antragsvorbringen einzugehen war, verweigert werden.
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