OGH 12Os57/87

OGH12Os57/8725.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria S*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 27.November 1986, GZ 7 b Vr 60/85-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maria S*** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, weil sie im Jahre 1984 in Garsten als Verkäuferin im Filialgeschäft der Gärtnerei des Herold und der Gertrude F*** in wiederholten Angriffen ein Gut, das ihr anvertraut worden ist, nämlich Erlöse aus Warenverkäufen im Gesamtbetrag von mindestens 150.000 S sich mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt die Angeklagte, daß ihrem Antrag auf Überprüfung der Geschäftsunterlagen des Gärtnereibetriebes F*** über den Zeitraum von 1980 bis 1985 nicht stattgegeben wurde.

Dieser Antrag wurde in der Hauptverhandlung vom 10.April 1986 (ON 18 S 172) gestellt, die zur Ergänzung des Sachverständigengutachtens vertagt wurde. In der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung am 27.November 1986 (ON 22) wurde der Antrag nicht wiederholt. Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in einer früheren Hauptverhandlung beantragten Beweises, der in der neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde, kann aber der Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden (Mayerhofer-Rieder2 § 281 Z 4 StPO, ENr. 31).

In ihrer Mängelrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, daß das Gutachten des Sachverständigen Dkfm.Peter R***, auf das sich das Erstgericht stützt, unvollständig und widerspruchsvoll sei.

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und widerspruchsfrei, mithin entsprechend beweiskräftig ist, obliegt als Akt freier Beweiswürdigung allein der Beurteilung der Tatrichter, deren diesbezüglich gewonnene Überzeugung im schöffengerichtlichen Verfahren daher unbekämpfbar ist (vgl 9 Os 4/69, 13 Os 19/80 uam). Angebliche Mängel oder Widersprüche des Gutachtens, wie sie die Beschwerde reklamiert, können grundsätzlich nur im Wege der §§ 125, 126 StPO beseitigt werden (10 Os 72/83); es wäre dem Angeklagten freigestanden, sie im Verfahren erster Instanz unter diesem Gesichtspunkt geltend zu machen, indem der Sachverständige ergänzend befragt bzw gegebenenfalls die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen begehrt wird. All dies ist indes nicht geschehen. Auch die behauptete mangelhafte Klärung der Geschäftsgebarung des Gewerbebetriebes und der Blumenstube F*** im Zeitraum 1983 bis 1985 kann nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erfolgreich gerügt werden, der dem Urteil nur dann anhaftet, wenn das Gericht die erhobenen Beweise unvollständig gewürdigt, nicht aber, wenn es mögliche Beweisquellen unvollständig ausgeschöpft hat (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 5 E 82-84).

Soweit die Angeklagte aber auf die Relation zwischen der Eigenleistung des Betriebes und den zugekauften Waren, sowie auf den Umstand verweist, daß es auch schon im Jänner 1984 einen Ertragsabgang gab bzw. den behaupteten unterschwelligen Verdacht der Finanzierung des neu gegründeten Unternehmens der Angeklagten und ihres Gatten mit entwendeten (richtig: veruntreuten) Geldbeträgen als unerörtert durch das Erstgericht hervorhebt, versucht sie nur in einer im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes anzufechten, ohne Begründungsmängel des Urteils darzutun.

Die somit zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO waren die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten zuzuleiten.

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