OGH 12Os57/03

OGH12Os57/033.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander W***** und Thomas D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130 vierter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 2003, GZ 121 Hv 70/02d-109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurden Alexander W***** des Verbrechens des (richtig:) teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (A./I./1, 2, II./1-4), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (B.) und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 [richtig:] erster Fall StGB, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (D.) sowie Thomas D***** des (richtig:) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall und 15 StGB (A./I. 1, 2, III.), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (B.) und des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 StGB (C.) schuldig erkannt.

Soweit angefochten und somit für das Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung haben in Wien Alexander W***** und Thomas D***** A./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter nachts zum 20. März 2002 durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, nämlich eines Türschlosses zu einem Fahrradabstellraum, weggenommen, und zwar

1.) der Marianne M***** ein Fahrrad der Marke Kalkhoff Shadow im Wert von ca. 500 EUR

2.) dem Mag. Klaus K***** ein Herren-Citybike in nicht mehr feststellbarem Wert;

II./ Alexander W***** allein

1.) am 5. März 2002 dem Thomas D***** eine Stereoanlage Sony mit Verstärker in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch in eine Wohnstätte;

2.) durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen

a) nachts zum 5. März 2002 zwei Treckingbikes zum Nachteil des Martin R***** und des Norbert R***** im Wert von insgesamt ca. 720 EUR, indem er das Türschloss zu einem Fahrradabstellraum aufbrach;

b) am 31. März 2002 ein Moped Suzuki dem Roman Z*****, indem er die Lenkradsperre aufbrach,

weggenommen;

3.) am 19. März 2002 durch Einschlagen der Fensterscheibe in einen PKW Renault 11 diverse verwertbare Gegenstände zum Nachteil der Erika H*****

wegzunehmen versucht;

.....

III./ Thomas D***** alleine am 6. Mai 2002 Verantwortlichen der Firma

Interspar einen Superkleber im Wert von 4,42 EUR wegzunehmen

versucht;

.....

C./ Thomas D***** am 1. Juli 2002 ein Tier, nämlich einen Igel, roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt, indem er diesen bei lebendigem Leib häutete und ihm mit einem Seitenschneider die Füße abschnitt.

.....

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Alexander W***** auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO und von Thomas D***** auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander W*****:

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Das Erstgericht hat die belastenden Angaben des Mitangeklagten D***** einer logisch und empirisch einwandfreien Würdigung unterzogen (US 12), wobei es auch dessen Persönlichkeit kritisch beleuchtete (US 13 f).

Insoweit die Rüge das Unterbleiben der Vernehmung der Zeugen Ramazan S*****, Bülent T***** und Roman Z***** releviert, unterlässt sie es darzutun, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).

Im Übrigen lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass die beiden erstgenannten Zeugen dem Beschwerdeführer bei der Polizei gegenübergestellt wurden und er sie nicht als vorgebliche Käufer der Elektrogeräte identifizieren konnte (S 125/I).

Der im Vorverfahren sowohl vor Polizei als auch Untersuchungsrichter das Aufbrechen einer Sperrvorrichtung (A/II/2/b) bestätigende Zeuge Z***** konnte zufolge unbekannten Aufenthalts zur Hauptverhandlung nicht stellig gemacht werden (ON 102). Schließlich bestätigt auch der erhebende Beamte Inspektor Steven M*****, Beschädigungen an der Sperrvorrichtung wahrgenommen zu haben (S 311/II).

Mögen auch die Zeugen Wolfgang H***** und Sigrid J***** den Angeklagten W***** aufgrund der Dunkelheit nicht exakt identifiziert haben, konnten die Tatrichter doch von einer Untermauerung der diesbezüglich lediglich vom Hören-Sagen getätigten Angaben des Mitangeklagten D***** ausgehen. Gleiches gilt für die Angaben der Zeugin S*****, welche den Beschwerdeführer am Tatort beobachtet hatte.

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Tatsachenrüge erschöpft sich, wie die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz hinreichend dokumentiert, in einer hier unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; es erweist sich somit insgesamt als nicht fundiert.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas D*****:

Zur Kritik am Unterbleiben einer kriminaltechnischen Untersuchung der Werkzeugspuren (inhaltlich Z 5a) genügt auch in seinem Fall der Hinweis, dass er nicht darlegte, aus welchem Grund er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (Ratz aaO).

Dass die am Tatort sichergestellten, dem Angeklagten D***** gehörigen Werkzeuge, nämlich Hacke, Beiß- und Kombizange, nicht geeignet sein sollten, das Schließblech einer Tür zu beschädigen, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.

Wie schon ausgeführt, hat das Erstgericht die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in seine Erwägungen miteinbezogen. Seine Verantwortung, von Alexander W***** "erpresst" worden zu sein, haben die Tatrichter - entgegen der Beschwerdeargumentation - ohnehin berücksichtigt, aber mit logischer Begründung verworfen (US 14). Der Beschwerde zuwider bringen die Urteilsannahmen, die suchtgiftabhängigen Angeklagten hätten den Entschluss gefasst, durch (Einbruchs-)Diebstähle ihren Lebensunterhalt und ihre Sucht zu finanzieren, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die dem Schuldspruch unterliegende gewerbsmäßige Begehungsweise mit hinreichender Begründung zum Ausdruck (US 8).

Dass der von den Tathandlungen des Zweitangeklagten (C) betroffene Igel zu diesem Zeitpunkt noch am Leben war, gründeten die Tatrichter auf die Angaben des erhebenden Polizeibeamten Christian P*****, der erklärte, dass er, hätten Anhaltspunkte (auch nach den Angaben des Angeklagten) dafür bestanden, dass das Tier, allenfalls wegen Überfahrens, schon tot gewesen sei, keine Anzeige erstattet hätte (S 285/III). Er bestätigte, die Angaben des Angeklagten der Anzeige zugrunde gelegt zu haben, in denen keine Rede davon war, dass das Tier zum Zeitpunkt der Tat bereits tot war (S 119/II). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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