Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 9.August 1965 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Peter P*** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 12.Dezember 1987 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert (rechtskräftig) verurteilten Franz E*** und Rudolf S*** mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie unter Verwendung von Waffen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Alexander Z*** und Thomas K*** 10.600 S Bargeld abgenötigt, indem er - nach vorausgegangener gemeinsamer Tatabsprache - mit Schlagstöcken ("Nanchuko" = Nun-chaku) bewaffnet daneben stand, während Franz E*** und Rudolf S*** die Genannten zur Herausgabe des Bargeldes aufforderten, Franz E*** dem Alexander Z*** ein Fixiermesser an die Brust setzte und mit dem Abstechen drohte und Rudolf S*** den Thomas K*** festhielt und ihm androhte, er werde ihm mit einem Hackenstiel den "Schädel einschlagen".
Die Geschwornen hatten die Hauptfrage nach schwerem Raub stimmeneinhellig bejaht und die Eventualfrage nach Hehlerei (in bezug auf den P*** zugekommenen Beuteanteil von 5.000 S) dementsprechend unbeantwortet gelassen.
Der Angeklagte Peter P*** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a (ersichtlich gemeint: § 345 Abs. 1 Z 11 lit. a) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er jedoch weder den (sinngemäß) geltend gemachten, noch sonst einen Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung bringt.
Rechtliche Beurteilung
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich nämlich in dem Einwand, der Angeklagte sei "zwar Miturheber der Tat, auch des Raubes" gewesen, "habe aber den Raub zu verhindern versucht", und orientiert sich damit nicht am Tatsachensubstrat des urteilsgegenständlichen Wahrspruchs. Darnach liegt dem Beschwerdeführer zur Last, sich an der Tatausführung durch (die Einschüchterung des Tatopfers intensivierende) unmittelbare Präsenz, mithin als Mittäter beteiligt zu haben. Abgesehen davon, daß der behauptete Versuch des Beschwerdeführers, die Raubvollendung abzuwenden, solcherart in den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen keine Deckung findet, sei lediglich der Vollständigkeit halber hinzugefügt, daß selbst ein erwiesener Rücktritt eines Mittäters von der weiteren Tatausführung nicht strafaufhebend wirken könnte, wenn (wie im konkreten Fall) die übrigen das Verbrechen fortsetzen und vollenden (Mayerhofer-Rieder3, EGr. 32 zu § 16 StGB).
Die nicht prozeßordnungsgemäße Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung fällt daher in die Kompetenz des örtlich zuständigen Gerichtshofs zweiter Instanz (§ 285 i StPO).
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