OGH 12Os54/95

OGH12Os54/9527.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried G* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 (erster und) zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gottfried G* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Dezember 1995, GZ 6 Vr 2727/94‑35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00054.9500000.0427.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried G* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 2, 148 (erster und) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er ‑ zusammengefaßt wiedergegeben ‑ in der Zeit von März 1993 bis 7.Oktober 1994 in Weiz und an anderen Orten in insgesamt 24 Angriffen in (auch) auf die Begehung schweren Betruges gerichteter gewerbsmäßiger Absicht mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung im Urteil namentlich angeführte Personen durch Täuschung über seine (Rück‑)Zahlungswilligkeit und ‑fähigkeit zu Handlungen verleitet, die teils sie, teils andere im Gesamtbetrag von 194.551,63 S am Vermögen schädigten.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, den hohen Schaden von rund 200.000 S, die Vielzahl der Angriffe und die mehrfache Qualifikation als erschwerend, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis und die geringfügige Schadensgutmachung.

 

Rechtliche Beurteilung

Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der von der Beschwerde reklamierte mehrfache Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot hätte die nochmalige Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen, die schon die Strafdrohung bestimmen oder von Umständen, die zwar nicht Tatbestandsmerkmal aber doch bei der Auswahl der für den betreffenden Deliktstypus vorgesehenen generellen Strafdrohung mitbestimmend waren, zur Voraussetzung. Taterfolge oder Tatmodalitäten hingegen, die über die "Normalfälle" hinausgehen, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat, werden vom Doppelverwertungsverbot nicht erfaßt (Leukauf‑Steininger Komm3 RN 13 bis 15, Mayerhofer‑Rieder StGB4 ENr 15 a, 22 a, jeweils zu § 32 StGB).

Die letztgenannten Prämissen liegen fallbezogen vor. Denn ‑ dem Beschwerdestandpunkt zuwider ‑ ist sowohl die (hier die strafsatzändernde Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB nahezu um das Vierfache übersteigende) Schadenshöhe, auch wenn sie die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB nicht erreicht, nach § 32 Abs 3 StGB in jedem Fall bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (Kunst WK Rz 55, Mayerhofer‑Rieder aaO ENr 24 a jeweils zu § 32 StGB), als auch die Wiederholung der Tat, die, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gehört und bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe Beachtung zu finden hat (ÖJZ‑LSK 1983/120 ua). Auch die mehrfache Qualifikation des Betruges stellt einen Erschwerungsgrund dar, weil sie Rückschlüsse auf die kriminelle Intensität und die Schwere des Schuldvorwurfs zuläßt (§ 32 Abs 2 StGB), desgleichen die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers, und zwar ‑ entgegen der Beschwerdeargumentation ‑ unabhängig davon, ob § 39 StGB angewendet wird oder nicht (Leukauf‑Steininger aaO § 32 StGB RN 13).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

 

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