Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Verurteilte stellte den selbst verfassten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt - gemeint offenbar das Verfahren zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl 15 Os 161/09d) - mit dem Begehren, die Aktenlage zu überprüfen, weil ein nicht näher bezeichneter Beweisantrag abgelehnt worden sei.
Dieses Begehren nach § 363a StPO weist keine Unterschrift eines Verteidigers auf.
Der Antrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
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