Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz R***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil er (zusammengefaßt wiedergegeben) vom 5.März 1986 bis 11.Mai 1988 in Wien Täter eines Verbrechens gegen fremdes Vermögen nach der Tat bei der Verwertung dadurch unterstützte, daß er bei den Straftaten durch Dritte erbeutete insgesamt 17 (im Urteil einzeln angeführte) Personenkraftwagen im Gesamtwert von ca 3,100.000 S (wobei in einem Fall der Wert des Fahrzeuges nicht mehr feststellbar war) von Österreich nach Ungarn überstellte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a, 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten erblickt die Verfahrensrüge (Z 4) in der Abweisung von Anträgen auf Vernehmung von Imre H***** und Csaba L***** als Zeugen sowie Beischaffung des ungarischen "Behördenaktes", betreffend den zuletzt Genannten, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte von der diebischen Herkunft der Fahrzeuge nichts wußte und nichts wissen konnte, wobei die Aktenbeischaffung auch zum Nachweis dienen sollte, daß Csaba L***** mehrfach falsch ausgesagt und andere Personen zu Unrecht falsch belastet habe (Beweisantrag S 220/VII).
Im Ergebnis wurden durch die Ablehnung dieser Beweise weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.
In Ansehung der beantragten Zeugen genügt es zu bemerken, daß in Übereinstimmung mit der einläßlichen Begründung des bekämpften Zwischenerkenntnisses (US 19 f) - der weitgehend unsubstantiierten Beschwerde zuwider - in der Tat von der faktischen Unerreichbarkeit beider Personen auszugehen ist und die Verweigerung der Durchführung eines aussichtslosen Beweises keine Urteilsnichtigkeit begründet.
Mit Bezug auf den begehrten Behördenakt hinwieder ist davon auszugehen, daß sich das Erstgericht zur Feststellung der subjektiven Tatseite nicht auf Aussagen des Csaba L***** in einem gegen ihn in Ungarn geführten Verfahren sondern auf die (bedenklichen) Umstände bei Ankündigung des Auftrages an den Angeklagten zur Überstellung und der Übernahme der Fahrzeuge gestützt hat (US 15 ff). Es ist daher diesbezüglich ersichtlich irrelevant, ob Csaba L***** in einem Verfahren mehrfach falsch aussagte und andere Personen zu Unrecht belastete. Abgesehen davon wurde auf das Erhebungsersuchen des Erstgerichtes, ob L***** wegen Verleumdung oder falscher Aussage (vor Gericht oder Verwaltungsbehörden) in Ungarn verurteilt wurde oder auffällig geworden war (ON 137), mitgeteilt, daß dieser ein umfassendes, durch die polizeilichen Erhebungen belegtes Geständnis ablegte und ein Verfahren wegen falscher Aussage gegen ihn nicht geführt wird (ON 186). Da überdies im erstgerichtlichen Akt beträchtliche Teile der Ergebnisse des von den ungarischen Polizeibehörden gegen L***** geführten Ermittlungsverfahrens ("Behördenakt") erliegen, wäre es Aufgabe der Verteidigung gewesen, darzutun, in welcher Weise die beantragte Aktenbeischaffung geeignet sein könnte, die den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht durch die Gesamtheit der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu ändern. Der allgemeine Hinweis, daraus ergebe sich, daß der Angeklagte über die unrechtmäßige Herkunft der von ihm nach Ungarn gebrachten Fahrzeuge nichts wußte und nichts wissen konnte, vermag solche Überlegungen nicht zu begründen, weswegen im Ergebnis auch durch die Ablehnung der Aktenbeischaffung Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt wurden.
Die in der Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die Annahme dolosen Verhaltens ins Treffen geführten Argumente - es sei gerichtsbekannt, daß die vom Schöffengericht bei einer Mehrzahl der Fälle festgestellten Umstände der Übernahme von Fahrzeugen unter Gebrauchwarenhändler und Taxifahrern in Wien durchaus üblich seien; die gestohlenen Fahrzeuge seien jeweils mit zu den auf ihnen angebrachten Kennzeichen passenden Papieren ausgestattet gewesen, die sich im Fahrzeug selbst befanden und ohne die eine Grenzüberschreitung in Anbetracht bestehender Kontrollübung mit hohen Risken verbunden gewesen wäre - vermögen keine erheblichen Bedenken an der Feststellung zu erwecken, daß der Angeklagte die diebische Herkunft der Fahrzeuge zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Findet doch diese Annahme allein schon darin eine hinreichende Stütze, daß die Übergabe der betreffenden Fahrzeuge zunächst immer telefonisch angekündigt wurde, nur in zwei Fällen die Fahrzeugschlüssel zur Mutter des Angeklagten gebracht wurden, bei acht Fahrzeugen dem Angeklagten jedoch nur der ungefähre Abstellungsort angegeben wurde, er sie an einer in der Heckscheibe deutlich sichtbar abgelegten ungarischen Zeitung erkannte und die Fahrzeugschlüssel jeweils unter dem Vorderrad, hinter der Stoßstange, unter der Kennzeichentafel oder hinter dem Tankverschluß vorfand. Daß unter diesen Umständen und angesichts des Verbringens der tatgegenständlichen Fahrzeuge ins Ausland der Hinweis auf angeblich bestehende Übungen unter Gebrauchtwagenhändlern oder Taxifahrern in Wien ins Leere geht, bedarf keiner weiteren Erörterungen.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) entbehren zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit den darin aufgestellten Behauptungen, es mangle an Feststellungen darüber, ab wann der Angeklagte dolos handelte (Z 9 lit a) bzw er hätte bei der gegebenen Sachlage - wenn überhaupt - nur wegen fahrlässiger Hehlerei schuldig erkannt werden dürfen (Z 10), an den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung vorbeigehen, wonach es der Angeklagte bei sämtlichen Tathandlungen jeweils für möglich hielt, daß es sich bei den von ihm überstellten Fahrzeugen um gestohlene Personenkraftwagen handelte und er sich damit auch abfand (US 6 f, 16 und 22).
Da auch die eine mangelhafte Vorhaftanrechnung relevierende Strafzumessungsrüge (Z 11) fehl geht, weil seit dem StrÄG 1987 derartige Fehler nicht mehr Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO bewirken sondern mit Berufung geltend zu machen sind (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 36 j; Foregger-Kodek, StPO5, Anm V; jeweils zu § 281 Abs. 1 Z 11), war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).
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