Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Ernst B wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Manfred A des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2 StGB und Ernst B des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 3 StGB sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des allein von der Anfechtung betroffenen Schuldspruches wegen Verbrechens des schweren Betruges zu Punkt AA/ A/ des Urteilssatzes liegt den Angeklagten zur Last, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehend genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese oder andere am Vermögen schädigten:
I./ Manfred A und Ernst B im bewußten und gewollten Zusammenwirken
1./ am 15.September 1979 in Gmunden bzw. Ende September 1979 in Wien Martha C durch die Vorgabe, ihr günstig einen Kredit sowie preisgünstig eine Couch, ein Farbfernsehgerät und eine Stereoanlage verschaffen zu können, zur Ausfolgung der Kreditvaluta in der Höhe von 60.000 S (Schaden: 32.000 S);
2./ am 4. Jänner 1982 in Wien Nikolaus D durch die Vorgabe eines Preisnachlasses und die Zusicherung, einen am Vortag ausgestellten und begebenen Scheck über die Summe von 6.300 S zu vernichten, zur Ausstellung und Begebung eines weiteren Schecks über 5.800 S (Schaden: 5.800 S);
3./ Ende Februar 1982 in Wien Theresia E durch die Vorgabe einer behördlichen Aktion, wobei sie sich fälschlich für (Magistrats-)Beamte ausgaben, zum Abschluß eines Vertrages über Fenstererneuerung und zur Zahlung von 6.000 S;
II./ Ernst B allein
1./ am 25.Februar 1982 in Wien Otto F durch die Vorgabe des Inkassos einer Teilzahlung für einen von ihm mit der Firma Kurt G Großhandels Ges.m.b.H. abgeschlossenen Werkvertrag zur Ausfolgung von 10.000 S;
2./ am 24.August 1983 in Wien Friedrich H durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Erbringung von Taxifuhrleistungen im Gegenwert von 90 S;
3./ am 30.August 1983 in Deutsch-Wagram Georg I
durch die Vorgabe des Inkassos einer Teilzahlung für von der Firma J & K Bau Ges.m.b.H. an seinem Haus vorgenommene Fassadenarbeiten zur Ausfolgung von 50.000 S;
III./ Manfred A allein
1./ Anfang 1982 in Wien Gabriele L durch die Vorgabe der bargeldlosen Gewährung eines prämienbedingten Preisnachlasses in der Höhe von 500 S zur Ausstellung und Begebung eines Schecks über die Summe von 3.500 S als Gegenleistung für einen ihr gleichzeitig übergebenen, von Rudolf M über die Summe von 4.000 S ausgestellten Scheck (Schaden: 3.500 S);
2./ in Wien als selbständiger Vertreter der Firma N & O Ges.m.b.H. & Co KG durch die Vortäuschung seiner Befugnis zum Inkasso von Anzahlungen
a/ am 4.März 1982 Auguste P zur Zahlung von 6.000 S; b/ am 12. März 1982 Eugenie Q zur Zahlung von 4.000 S. Die Angeklagten Manfred A und Ernst B bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche wegen schweren Betruges mit (getrennt ausgeführten) von ihnen jeweils auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a, von Manfred A auch auf den der Z 9 litb des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, und die Strafaussprüche mit Berufung.
Den Nichtigkeitsbeschwerden muß aus den im folgenden faktenmäßig zusammengefaßten Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben. Zu Punkt AA/ A/ I./ 1./ des Urteilssatzes
(Faktum Martha C):
Zu diesem Faktum machen beide Angeklagten mit zum Teil sachlich identer Argumentation formelle Begründungs- bzw. Feststellungsmängel geltend, ohne damit allerdings Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 bzw. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen. Vorweg ist zunächst festzuhalten, daß die Angeklagten Manfred A und Ernst B nach den wesentlichen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen der Zeugin Martha C vortäuschten, sie bei dem von ihr beabsichtigten Ankauf einer Couch, eines Farbfernsehgerätes und einer Stereoanlage durch Lieferung der angestrebten Kaufgegenstände und Anbahnung eines entsprechenden Finanzierungskredites in wirtschaftlich vorteilhafter Weise zu unterstützen und die Genannte solcherart zur Inanspruchnahme eines Kredites in der Höhe von 60.000 S sowie zur Ausfolgung der gesamten Kreditsumme veranlaßten, wobei sie von dem (vorgefaßten) Vorsatz geleitet waren, sich zu Lasten der Martha C um jenen Teil der Kreditsumme unrechtmäßig zu bereichern, den sie (nach Abwicklung der Warenkäufe) als die Kaufpreissumme übersteigenden Mehrbetrag erwarteten (vgl. insbesondere Urteilsseite 25). Tatplangemäß verweigerten die Angeklagten in der Folge der Zeugin C auch die Abrechnung und Herausgabe des ihnen nach dem Warenankauf verbliebenen Betrages von zumindest 32.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf diese sämtlichen (sowohl objektiven als auch subjektiven) Erfordernisse strafbaren Betruges entsprechenden Urteilsannahmen scheitert der von beiden Angeklagten unternommene Versuch, für den Verfahrensausgang maßgebliche Feststellungsmängel im Sinne der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO darzutun. Dies gilt zunächst für den vom Erstangeklagten A in Ausführung der Rechtsrüge, vom Zweitangeklagten B jedoch (dort fehl am Platz) im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Einwand, das angefochtene Urteil lasse Feststellungen über die Konditionen des für Martha C angebahnten Kredites und solcherart konkreten Aufschluß darüber vermissen, ob die Zusage der Vermittlung eines wirtschaftlich günstigen Kredites von den Angeklagten eingehalten worden und eine ihnen angelastete Täuschung nicht überhaupt unterblieben sei. Denn der dem bezüglichen Schuldspruch zugrundeliegende Täuschungsvorwurf hat der Auffassung der Beschwerdeführer zuwider keineswegs die Irreführung des Tatopfers (bloß) in bezug auf eine Vorteilhaftigkeit der Kreditkonditionen, sondern vielmehr zum Gegenstand, daß die Angeklagten gegenüber der Zeugin C den auf deren
wirtschaftliche Interessen ausgerichteten Einsatz der Kreditsumme in Form der Warenanschaffung mit anschließender Abrechnung des Mehrbetrages vorgetäuscht haben. Da den Angeklagten ausschließlich die eigene Bereicherung und die damit Hand in Hand gehende Schädigung des Tatopfers um den die Kaufpreissumme übersteigenden Mehrbetrag zur Last gelegt wird, kann es als nicht entscheidungswesentlich auf sich beruhen, ob die der Zeugin C gewährten Kreditkonditionen (oder auch - wie der Zweitangeklagte im Rahmen der Mängelrüge weiters releviert - die für den Warenankauf in Rechnung gestellten Preise) objektiv gesehen an sich wirtschaftlich günstig gewesen wären oder nicht.
Der zur Erfüllung des Betrugstatbestands erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum bzw. zwischen Irrtum und Selbstschädigung des Getäuschten (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.zum StGB 2 , RN 23 zu § 146), den der Angeklagte A im Vorbringen zur Rechtsrüge - allerdings unter Negierung der die subjektive Tatseite betreffenden Urteilsannahmen - für nicht gegeben erachtet, steht auf Grund der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Tatmodalitäten außer Frage. Die - vom Angeklagten A zu Unrecht vermißte - Feststellung eines von Anfang an auf die betrügerische Herauslockung des erwähnten Mehrbetrages gerichtet gewesenen Tätervorsatzes ist - wie der Erstangeklagte in weiterer Folge unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge sinngemäß selbst einräumt - den Entscheidungsgründen sehr wohl (und der Beschwerdeauffassung zuwider unmißverständlich) zu entnehmen (vgl. Urteilsseite 25). Diese als subjektive Tatseite betreffende Urteilssannahme ist entgegen dem Beschwerdevorbringen beider Angeklagten auch keineswegs mit formellen Begründungsmängeln in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behaftet. Das Erstgericht hat nämlich in diesem Zusammenhang aktenkonform, denkrichtig und lebensnah, sohin mit mängelfreier Begründung, sich auf die (durch eine den vollen Kreditbetrag betreffende Empfangsbestätigung erhärtete - vgl. Band I/S 113 in ON 4) Aussage der Zeugin Martha C gestützt und die widersprüchlichen Verantwortungen der Angeklagten (vgl. Urteilsseiten 25/26) sowie den von der Zeugin C bekundeten, in der beharrlichen
Nichtausfolgung des den Gesamtkaufpreis übersteigenden Teils der Kreditsumme gelegenen krassen Vertrauensbruch in Verbindung mit den divergierenden Exkulpierungsversuchen beider Angeklagten als Indiz für den ihnen angelasteten Betrugsvorsatz gewertet. Da das Erstgericht auch die - lediglich die Person des übernehmers, nicht aber die Höhe der den Angeklagten ausgefolgten Kreditsumme (60.000 S) betreffenden - Unsicherheiten der Zeugin C (vgl. AS 77 und 79 in Band IV) in diesem Zusammenhang keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern ohnehin in seine Erwägungen (als die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht grundsätzlich beeinträchtigend) einbezogen hat (US 26), richtet sich der bezügliche Einwand des Erstangeklagten im Rahmen der Mängelrüge der Sache nach ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Schöffensenats (§ 258 Abs 2 StPO), die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.
Sinngemäß gilt dies auch für das weitere auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte, zudem keine entscheidungswesentlichen Umstände betreffende Vorbringen des Angeklagten A, die Glaubwürdigkeit der Zeugin C leide darunter, daß sie den Kredit aus eigenem Antrieb in Wien und nicht in Gmunden aufgenommen und überdies mit dem Zweitangeklagten B vorübergehend ein intimes Verhältnis unterhalten habe.
Als formell mängelfrei begründet erweist sich auch die Urteilsannahme einer Schadenshöhe von (zumindest) 32.000 S, gegen die der Angeklagte Ernst B einwendet, das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang den Anspruch der Angeklagten auf eine von der Zeugin C zugesagte und auch ausbezahlte Provision in der Höhe von 10.000 S vernachlässigt. Der Beschwerdeführer setzt sich nämlich darüber hinweg, daß der den Angeklagten von der Zeugin C überlassene Betrag von 60.000 S die behauptete Provisionszahlung keineswegs miteinschloß, der Provisionszusage vielmehr gesondert durch Scheckbegebung entsprochen worden war (vgl. US 14 in Verbindung mit Band IV, AS 75/76 bzw. Band I, ON 4, S 35 ff). Von der Vernachlässigung eines für die Berechnung der Schadenshöhe wesentlichen Beweisergebnisses kann sohin keine Rede sein. Letztlich ist der Zweitangeklagte B auch nicht im Recht, wenn er Feststellungsmängel bezüglich seines Einverständnisses mit dem Erstangeklagten A geltend macht. Mag es auch zutreffen, daß die Anführung eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens beider Angeklagten bloß im Urteilssatz im relevierten Zusammenhang nicht genügen würde (vgl. E. Nr. 95 a zu § 270 StPO in Mayerhofer-Rieder, StPO 2 ), so ergibt sich die zu Unrecht vermißte Feststellung ohnehin unmißverständlich aus den in den Entscheidungsgründen konstatierten Tatmodalitäten (wie aus dem Zusammenwirken der beiden Angeklagten bei den Kontaktnahmen mit der Zeugin C in Gmunden und in Wien sowie insbesondere aus dem Umstand, daß es der Zweitangeklagte B war, der die übernahme der Kreditsumme quittierte - Urteilsseiten 14 bzw. 26). Zu Punkt AA/ A/ I./ 2./ des Urteilssatzes
(Faktum Nikolaus D):
Auch in Ansehung des Urteilsvorwurfs der betrügerischen Schädigung des Nikolaus D bekämpfen beide Beschwerdeführer schwerpunktmäßig die die subjektive Tatseite betreffenden Grundlagen des Schuldspruches, ohne mit ihrer Argumentation überzeugen zu können.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zu diesem Faktum haben die beiden Angeklagten Anfang 1982 den damals 75-jährigen Nikolaus D unter anderem zur Bestellung von Jalousien sowie zur gleichzeitigen Begebung eines auf den Kaufpreis von 6.300 S ausgestellten Schecks veranlaßt und ihm einen Tag später mit dem Vorwand, der Kaufpreis habe sich auf 5.800 S reduziert und der am Vortag begebene Scheck über den höheren Kaufpreis würde vernichtet werden, einen weiteren Scheck (diesmal über 5.800 S) herausgelockt. Allein der auf den letzterwähnten Scheck entfallende Teil des durch die vereinbarungswidrige Einlösung beider Schecks den Angeklagten zugeflossenen Gesamtbetrages ist Gegenstand des in Rede stehenden Schuldspruchs. Das Erstgericht stützte seine Feststellungen über die Tatmodalitäten (insbesondere über das gemeinsame Auftreten der beiden Angeklagten - vgl. AS 33 in Band IV) formell mängelfrei auf die (teilweise durch Urkunden belegte) Aussage des Zeugen Nikolaus D und folgerte daraus durchaus schlüssig, daß die Täter die als tatfördernd erkannte alters- und krankheitsbedingt schlechte Verfassung des genannten Zeugen mit Betrugsvorsatz zu ihrem Vorteil genützt haben (Urteilsseite 27).
Demgegenüber setzt sich der vom Erstangeklagten A erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Vorwurf eines Feststellungsmangels bezüglich einer vorgefaßten 'Absicht' (richtig: eines Vorsatzes) der Einlösung beider Schecks über die ohnedies unmißverständlich einen entsprechenden Tätervorsatz bejahende Urteilsannahme hinweg. Ebenso geht die gegen die subjektiven Konstatierungen gerichtete Mängelrüge des Angeklagten B ins Leere. Denn weder dem Umstand, daß dem Zeugen D im Zeitpunkt der Hauptverhandlung von persönlichen Merkmalen der Täter lediglich die Leibesfülle des Angeklagten A in Erinnerung verblieben war, noch dem weiters relevierten Gesichtspunkt, daß der Bestätigung der Mitwirkung des Zweitangeklagten B bei den inkriminierten Kontaktnahmen mit D (auch) durch den Angeklagten A im Hinblick auf dessen erwiesene Unzuverlässigkeit in mehreren Punkten seiner Verantwortung kein Beweiswert beizumessen sei, kommt für den Verfahrensausgang maßgebende Bedeutung zu, zumal der Zeuge D immer von zwei Firmenvertretern gesprochen hat
(Seiten 31 ff/IV. Band) und jeder Anhaltspunkt für einen weiteren Tatbeteiligten fehlt. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißte Erörterung in den Entscheidungsgründen konnte demzufolge ohne Beeinträchtigung der im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Begründungspflicht unterbleiben.
Mit seinem Einwand, der Schaden belaufe sich statt auf 6.300 S richtig bloß auf 6.000 S, ist der Angeklagte B darauf zu verweisen, daß sich der Schuldspruch ohnedies nur auf den dem zeitlich später ausgestellten Scheck entsprechenden Schadensbetrag von 5.800 S erstreckt.
Zu Punkt AA/ A/ I./ 3./ des Urteilssatzes
(Faktum Theresia E):
In Ansehung des Betrugsfaktums zum Nachteil der Theresia E bekämpfen die Angeklagten A und B unter Anrufung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO die Urteilsannahme, wonach sie sich der Frau gegenüber fälschlich für Magistratsbeamte ausgegeben haben, sinngemäß als unvollständig bzw. unzureichend begründet. Die Beschwerdeargumentation, die Zeugin E sei altersbedingt schwerhörig, weshalb das Erstgericht verhalten gewesen wäre, die nach Meinung der Beschwerdeführer aus den Aussagen der Zeugen Theresia E und Margarethe R ableitbaren Indizien eines Mißverständnisses bezüglich der Funktion der Angeklagten zu erörtern, bringt den angerufenen Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. So bleibt nämlich unter sinnentstellender Hervorhebung einzelner Aussageteile unerwähnt, daß das gezielte Auftreten der Angeklagten als Magistratsbeamte in jedes Mißverständnis ausschließender Weise sowohl der Aussage der Zeugin E (vgl. Band IV/S 41 in Verbindung mit Band II/S 105) als auch den Angaben der Zeugin R (vgl. Band IV/S 52 und 53 in Verbindung mit Band II/S 103) zu entnehmen ist. Da sich die gerügte Tatsachenfeststellung auf diese Beweisergebnisse stützt und derselben widerstreitende Anhaltspunkte sich der Beschwerdeauffassung zuwider nicht ergeben haben (daß die Angeklagten die in ihrer Gegenwart erfolgte und ihre Beamteneigenschaft bejahende öußerung der Zeugin E gegenüber Margarethe R mit Stillschweigen übergingen, steht mit der Annahme ihres gezielten Auftretens als Beamte durchaus in Einklang), kann vom Vorliegen des behaupteten formellen Begründungsmangels keine Rede sein. Der Beschwerdeeinwand stellt sich in seiner Gesamtheit vielmehr als weiterer im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger und demzufolge unbeachtlicher Versuch dar, die erstgerichtliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Ebensowenig zielführend ist der Einwand des Angeklagten A, daß die dem Schuldspruch zugrundeliegende Annahme seines einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Zweitangeklagten B dessen selbst eingestandene Alleininitiative beim Vertragsabschluß mit der Zeugin E und bei der Verwertung des herausgelockten Geldbetrages vernachlässige. Denn die Konstatierung des vorsätzlichen Einverständnisses der beiden Angeklagten bei der von gemeinsamem Auftreten gekennzeichneten Tatausführung ergibt sich (wie bereits dargelegt) aus den als Feststellungsgrundlage verwerteten Aussagen der Zeuginnen E und R und
wird - was die gemeinsame Vorsprache bei der Geschädigten anlangt - zudem durch die Verantwortung des Zweitangeklagten B gestützt. Da das Erstgericht die leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sie vielmehr als durch die erwähnten Zeugenaussagen widerlegt erachtet hat, erschöpft sich die Mängelrüge auch in diesem Punkt in einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung. Zu den Punkten AA/ A/ II./ 1./ bis 3./ des Urteilssatzes (Schuldspruch des Angeklagten B
in den Fakten Otto F, Friedrich H
und Georg I):
In Ansehung sämtlicher ihm allein zur Last liegender Betrugsfakten wendet der Angeklagte Ernst B - sinngemäß gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO - unzureichende Begründung der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite ein, vermag diesen Vorwurf jedoch in keinem Fall stichhältig zu fundieren. Während sich sein Vorbringen in bezug auf die Otto F und Georg I
betreffenden Tathandlungen im wesentlichen auf eine gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung gerichtete und solcherart zur Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes ungeeignete Reklamation wahrheitsgemäßer (den Betrugsvorsatz leugnender) Verantwortung vor dem Erstgericht beschränkt, führt er hinsichtlich des Urteilsvorwurfs betrügerischer Schädigung des Taxilenkers Friedrich H um einen Fuhrlohn in der Höhe von 90 S ins Treffen, seine Verantwortung, dem Anzeiger die Bezahlung des Fuhrlohnes mit 90 einzelnen Schilling-Münzen angeboten und erst auf dessen Annahmeverweigerung hin den (auf ein gesperrtes Konto) gezogenen Scheck ausgestellt zu haben, widerlege den ihm angelasteten vorgefaßten Betrugsvorsatz. Mag auch die bezügliche (im übrigen bereits bei der Polizei vorgebrachte - vgl. Band III/S 169) Verantwortung des Zweitangeklagten B (siehe zudem Band IV/S 25) in der Begründung des angefochtenen Urteils (im Zuge der grundsätzlichen Ablehnung der leugnenden Einlassung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig) keine gesonderte Erörterung erfahren haben (vgl. US 30), so ist der behauptete formelle Begründungsmangel dessen unbeschadet nicht gegeben. Denn das - schon unter dem Gesichtspunkt des für das Taxigewerbe notorischen Zeitdrucks - geradezu unzumutbare Ansinnen des Nachzählens 90 einzelner Schilling-Münzen ist im Hinblick auf die vorweg zu gewärtigende Zurückweisung eines derartigen Zahlungsangebotes mit dem Urteilsvorwurf eines vorgefaßten (durch Scheckziehung auf ein bereits langjährig gesperrtes Konto verwirklichten) Betrugsvorsatzes durchaus vereinbar.
Als ebensowenig zielführend erweisen sich aber auch die Beschwerdeeinwände, die vom Angeklagten Manfred A gegen die Schuldsprüche zu den ihm allein zur Last gelegten Betrugsfakten erhoben werden.
Zu Punkt AA/ A/ III./ 1./ des Urteilssatzes
(Faktum Gabriele L):
In der den Betrug zum Nachteil der Gabriele L betreffenden, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge, mit der er Feststellungsmängel in bezug auf den tatbestandsessentiellen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz geltend macht, geht der Angeklagte A nicht vom Urteilssachverhalt aus, sodaß die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt. Denn während der Angeklagte A für sich in Anspruch nimmt, die Zeugin L über die Einlösungsauflagen des ihr ausgefolgten (von Rudolf M ausgestellten) Schecks voll informiert und mit der vom Aussteller veranlaßten Schecksperre nicht gerechnet zu haben, nahm das Erstgericht demgegenüber als erwiesen an, daß der Angeklagte Gabriele L lediglich in Richtung einer für einige Tage verzögerten Einlösbarkeit des ihr ausgefolgten Schecks, nicht aber darüber informiert hat, daß dem Scheckaussteller M zuvor Abstandnahme von der Einlösung des lediglich Sicherstellungszwecken dienenden Schecks für mehrere Monate zugesichert worden war (US 19). Daß ein solches Vorgehen den in den Urteilsfeststellungen ausdrücklich bejahten Tätervorsatz auch in Richtung einer - tatsächlich erfolgten - Schädigung der Zeugin L im Ausmaß ihrer (scheckmäßigen) Gegenleistung von 3.500 S indiziert, versteht sich von selbst, ohne daß es der vom Beschwerdeführer vermißten Konstatierung einer für ihn bestehenden Gewißheit der zwischenzeitigen Schecksperre bedurft hätte.
Zu den Punkten AA/ A/ III./ 2./ a/ und b/ des Urteilssatzes (Fakten Auguste P und Eugenie Q):
Nicht gefolgt werden kann dem Angeklagten A auch, soweit er die jene Fakten betreffende Urteilsannahme des Fehlens einer ihm als Handelsvertreter seitens der Firma N & S erteilten Inkassovollmacht aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO als unvollständig begründet rügt und in diesem Zusammenhang die Vernachlässigung der vom Zeugen Alfred T bekundeten, wegen der in Rede stehenden Geschäftsfälle veranlaßten önderung firmeninterner Formulare als Indiz für die Richtigkeit seiner Behauptung über eine nach den ursprünglichen Geschäftsvordrucken aufrechte Inkassovollmacht ins Treffen führt. Denn die bezogene Modifizierung der Firmenvordrucke beschränkte sich lediglich auf Bestellscheine (vgl. Band I/S 337 und 357), deren Ergänzung durch ausdrücklichen Ausschluß der Inkassoberechtigung (vgl. Band IV/S 126, 128) lediglich ein gesteigertes Firmenanliegen an einer diesbezüglich unmißverständlichen Kundeninformation, nicht aber auch eine önderung in der Rechtsbeziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Vertragsunternehmer indiziert. So gesehen war aber das Erstgericht zu der vom Beschwerdeführer vermißten Erörterung der Drucksortenmodifizierung in der Begründung des angefochtenen Urteils keineswegs verhalten.
Letztlich versagt auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsrüge, in deren Rahmen der Angeklagte A Feststellungsmängel im Sinne der Z 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO geltend macht.
Die zunächst vermißte Feststellung darüber, daß sein Vorsatz bereits anläßlich der Aktivierung der beiden Aufträge (und des Inkassos der Anzahlungen) auch eine spätere Auftragsstornierung (zumindest bedingt) umfaßt habe, ist zwar in der Urteilsbegründung nicht ausdrücklich getroffen worden. Einer solchen bedurfte es vorliegend aber schon deshalb nicht, weil das Erstgericht die (mit dem Beschwerdeeinwand in Frage gestellte) entscheidungswesentliche Feststellung des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes auf andere Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf die dem angefochtenen Schuldspruch auch in diesem Punkt zugrundeliegende überzeugung des Schöffensenats, daß der Angeklagte A - wie in anderen Fällen, vgl. Urteilsseite 29 - auf die (betrügerische) übervorteilung älterer und schwerfälliger Personen 'spezialisiert' gewesen ist (Urteilsseite 33) und dieses grundsätzliche Betrugskonzept auch im Anlaßfall unter Vortäuschung einer ihm ausdrücklich verwehrten Inkassobefugnis zwecks unrechtmäßiger Bereicherung durch zum Nachteil anderer herbeigeführte Vermögensschädigungen (gezielt) verwirklicht hat (vgl. Urteilsseiten 20 und 33 in Verbindung mit dem Urteilssatz), wobei es als für die rechtliche Subsumtion des Tatverhaltens unmaßgeblich auf sich beruhen kann, ob der tataktuelle Schaden letztlich im Vermögen der getäuschten Personen oder in dem des Vertragsunternehmens eingetreten ist.
Soweit der Angeklagte A dem angefochtenen Urteil aber Vernachlässigung einer ihm unterlaufenen tat- bzw. rechtsirrtümlichen Annahme seiner Berechtigung zur Einhaltung der kassierten Anzahlungen zu kompensationsweiser Abgeltung behaupteter Provisionsforderungen unter dem Gesichtspunkt der § 8 und 9 StGB zum Vorwurf macht, setzt er sich dabei in Widerspruch zu dem - wie dargelegt - Betrugsvorsatz einschließenden (mit der Annahme subjektiver Gutgläubigkeit sohin unvereinbaren) Urteilssachverhalt und bringt den angerufenen (ein Festhalten an den Urteilsfeststellungen erfordernden) Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Manfred A und Ernst B waren daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Ernst B nach § 28, 147 Abs 3 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die mehrfache Begehung, das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die verwerfliche Begehungsart, mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung und das Tatsachengeständnis zum Faktum B des Urteilssatzes (Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB). Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die vom Berufungswerber in seiner Rechtsmittelschrift weiter geltend gemachten Milderungsgründe liegen zur Gänze nicht vor. Das Erstgericht hat somit die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und in deren Würdigung ein Strafmaß gefunden, das auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht und auch auf das getrübte Vorleben des Angeklagten und die offenbare Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen entsprechend Bedacht nimmt.
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