OGH 12Os52/08a

OGH12Os52/08a15.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Silvia H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Jänner 2008, GZ 37 Hv 219/07a-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Silvia H***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig.

Nach der am 28. Jänner 2008 stattgefundenen Hauptverhandlung meldete die Angeklagte durch ihren Verteidiger das Rechtsmittel der „Berufung wegen Schuld und Strafe" an (ON 11). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung führte die Rechtsmittelwerberin eine Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung aus (ON 12). Die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO muss deutlich und bestimmt erklärt werden (vgl 13 Os 157/95; 13 Os 77/02). Die Anmeldung einer „Berufung wegen Schuld und Strafe" entspricht diesem Erfordernis nicht, sodass sich die ohne Anmeldung ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig erweist (vgl Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7 mwN; RIS-Justiz RS0100132, RS0099056 und RS0099992). Gleiches gilt für die angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; vgl RS0100132). Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 296 Abs 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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