Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Mai 1955 geborene, beschäftigungslose Franz A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen I./ des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB. und II./ des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. schuldig erkannt. Die Geschwornen hatten die an sie zu diesen Delikten gestellten Hauptfragen I und II jeweils einstimmig bejaht, eine zur Hauptfrage II (Raub) gestellte Zusatzfrage III (nach voller Berauschung) stimmeneinhellig verneint und (folgerichtig) eine - nur für den Fall der Bejahung dieser Zusatzfrage gestellte - Eventualfrage IV (Begehung des Raubes im Zustande voller Berauschung im Sinne des § 287 StGB.) unbeantwortet gelassen.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten.
Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft er der Sache nach lediglich den wegen des Verbrechens des schweren Raubes ergangenen Schuldspruch. In deren Ausführung behauptet er, die den Geschwornen zur Zusatzfrage III erteilte Rechtsbelehrung sei unrichtig, weil darin einerseits dargelegt werde, ein Merkmal dafür, daß die Trübung des Bewußtseins nicht jenen Grad erreicht habe, den der Gesetzgeber für den Begriff der vollen Berauschung verlange, sei die Wiedererlangung der Erinnerung nach Ernüchterung, und weil in ihr andererseits eine Erläuterung in der Richtung fehle, bei welchem in Promillezahlen ausgedrückten Alkoholisierungsgrad eine volle Berauschung angenommen werden müsse.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung zuwider hat jedoch der Schwurgerichtshof die für das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches maßgebenden Kriterien in der schriftlichen Rechtsbelehrung ohnedies richtig erklärt. Er hat insbesondere vollkommen zutreffend darauf hingewiesen, daß volle Berauschung einen (auf die Zuführung von Alkohol oder eines anderen berauschenden Mittels zurückzuführenden) Zustand erfordert, in dem das - allerdings nicht gänzlich aufgehobene, aber auch nicht etwa nur getrübte oder herabgesetzte - Bewußtsein des Täters so tiefgreifend gestört erscheint, daß er nicht mehr in der Lage ist, das Unrecht einer in diesem Zustand gesetzten Straftat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, daß also eine hochgradige Bewußtseinsstörung vorliegen muß, durch welche dem Täter die Diskretions- oder die Dispositionsfähigkeit (oder beides) fehlt. Der Beschwerdebehauptung, der Begriff der vollen Berauschung sei von der Erinnerung an die im Zustand der Berauschung gesetzten Handlungen unabhängig, ist zu erwidern, daß Erinnerungsverlust in bezug auf die Tatereignisse - ebenso wie ungenügende Orientierung des Täters in Zeit und Raum, Sinnlosigkeit des Handelns und auffallender Gegensatz des Tatverhaltens zum sonstigen Charakter des Täters - jedenfalls als typisches Kennzeichen für das Vorliegen einer vollen Berauschung gelten kann (vgl. EvBl. 1976/252 u.a.). Der Hinweis des Erstgerichtes auf dieses Indiz bewirkte daher ebensowenig eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung wie der Umstand, daß das Vorhandensein eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches darin nicht von einer ziffernmäßig bestimmten Blutalkoholkonzentration abhängig gemacht wird. Denn wenn auch im allgemeinen mit einem - hier nach dem eingeholten Sachverständigengutachten allerdings gar nicht erreichten (vgl. ON. 25 in Verbindung mit S. 146) - Blutalkoholgehalt von 3 Promille (oder mehr) eine volle Berauschung verbunden sein wird, so kommt es doch auf die Umstände des Einzelfalles an, ohne daß es in dieser Richtung einen verbindlichen Erfahrungssatz gäbe (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB. 2, RN. 30 zu § 11; RN. 9 zu § 287 und die dort zitierte Judikatur). Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin zu verwerfen.
Franz A wurde nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht als erschwerend sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und die zweimalige Begehung des Raubes innerhalb kürzester Zeit, als mildernd das reumütige umfassende Geständnis, den leichten Schwachsinn und Erziehungsmängel in der Jugend.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes und die Herabsetzung der Strafhöhe.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Geschwornengericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewertet. Dem Berufungswerber ist zwar zuzugeben, daß er wohl oftmals, aber noch nie besonders schwer und noch nie wegen Gewalttätigkeitsdelikten vorbestraft wurde. Auch fällt das Zusammentreffen mit einem Vergehen des Diebstahls nicht ins Gewicht. Hingegen kann aber auch die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines geringen Teiles der Raubbeute den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht beeinflussen. Auch ist der Wert der geraubten Sachen nicht geringfügig. Das Geschwornengericht hat die im Gesetz angedrohte Mindeststrafe verhängt. Die Voraussetzungen des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGB. fehlen, weil die vom Geschwornengericht zutreffend angenommenen Milderungsgründe die Erschwerungsgründe keineswegs beträchtlich überwiegen und auch die Zukunftsprognose mit Rücksicht auf das Gutachten des Sachverständigen ungünstig ist.
Es war daher auch der Berufung der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
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