European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00050.20Z.0508.000
Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Nidal L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischem Alkoholabusus, Weam A*****, Suher A*****, Jehad A***** und Wisal M***** durch die Äußerungen, er werde sie töten und nach Syrien schicken, die Syrer werden gefickt, sowie er werde sie ficken, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und damit eine Tat begangen, die als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 11 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Die Rüge (nominell Z 11, der Sache nach Z 9 lit a) weist im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite die rechtliche Beurteilung der Tat als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB nicht zu tragen vermögen. Zum einen konstatierte das Schöffengericht nämlich, dass es der– mit dem „Vorsatz, seine Opfer mit einer Vergewaltigung beziehungsweise sogar mit dem Umbringen zu bedrohen“, handelnde – Betroffene „in Kauf nahm und sich damit abfand“ (US 5), die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Solcherart brachten die Tatrichter bloß einen – für eine Tatbeurteilung nach § 107 Abs 1 (und 2) StGB nicht ausreichenden – Eventualvorsatz zum Ausdruck. Abweichend davon gingen sie im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass es dem Betroffenen „darauf ankam“, durch die Drohungen „andere“ in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 6). Aus Sicht des Obersten Gerichtshofs ist daher nicht erkennbar, was der Schöffensenat insoweit tatsächlich feststellen wollte. Somit bringt das Urteil eine Konstatierung, dass der Betroffene mit der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) handelte, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht zum Ausdruck (vgl RIS-Justiz RS0099575 [T6], RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 570; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.188).
Aufgrund dieses Rechtsfehlers mangels Feststellungen war die Urteilsaufhebung – entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur – unvermeidlich (§ 285e StPO), ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Rechtsmittelvorbringen bedurfte.
Mit seiner Berufung war der Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.
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