European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00049.23G.0522.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
[2] Danach hat er unter dem maßgeblichen (US 6) Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer schizoaffektiven Störung mit psychotischen manischen, insbesondere zornmanischen Zuständen, wobei er im Zeitpunkt der Taten wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war,
I./ am 24. August 2022 in Z*
A./ die unmündigen * O* und * Se* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen versucht, indem er sie aufforderte, in sein Auto zu steigen und ihnen androhte: „Wenns nicht gleich einsteigts, dann schneide ich euch die Kehle auf!“;
B./ * B* gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber äußerte, er würde ihm die Kehle aufschlitzen und ihm etwas spritzen;
II./ am 26. September 2022 in G* * K* dadurch zu töten versucht, dass er mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm mehrfach in Richtung des Halsbereichs des Opfers stach und dabei wiederholt schrie: „Ich töte dich!“,
somit Taten begangen, die als das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I./A./), das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (I./B./) und das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II./) mit jeweils mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
[3] Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellten Hauptfragen nach schwerer Nötigung (§§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) sowie Mord (§§ 15, 75 StGB) ebenso wie die in Richtung Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) gestellte Zusatzfrage.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die allein gegen den Wahrspruch 3 (Anlasstat II./) aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
[5] Die Anfechtung eines geschworenengerichtlichen Urteils mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO) setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Rechtsirrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0101527 [T1]).
[6] An diesen Voraussetzungen scheitert die Subsumtionsrüge (Z 12), die den (subintellegierten – vgl RIS‑Justiz RS0089114; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33) Tötungsvorsatz bestreitet und nach Maßgabe eigenständiger Beweiswerterwägungen behauptet, der Betroffene habe dem Opfer einen Schlüssel abnötigen wollen (§§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB).
[7] Entsprechendes gilt für die Beschwerdebehauptung, aus den Angaben des Opfers zum Tatablauf und den von diesem erlittenen Verletzungen ergäben sich bloß Hinweise für eine (versuchte) absichtlich schwere Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs 1 StGB).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).
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