Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 36-jährige, zuletzt beschäftigungslose Jürgen G*** des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 (erster Fall) StGB und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 (vierter und fünfter Fall) SGG schuldig erkannt. Darnach hat er (1.1.) am 23. Oktober 1987 in Linz die Polizeibeamten Franz N*** und Peter D***, die im Begriff waren, ihn zu durchsuchen und festzunehmen, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er sie mehrmals gegen eine Hausmauer stieß und PI. N*** einen Faustschlag versetzte, (1.2.) außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Haschisch, für den Eigenkonsum erworben und besessen, (1.2.1.) um den 17. Oktober 1987 in Linz zumindest 40 g, (1.2.2.) in der Zeit vom 28. August 1987 bis 30. August 1987 in Brüssel ca. 10 g. Von dem weiteren Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB (Verletzung des Polizeibeamten Franz N*** durch den zu Punkt 1.1. des Schuldspruchs angeführten Faustschlag) wurde der Angeklagte (ohne daß es diesbezüglich eines gesonderten Ausspruchs bedurft hätte - vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, EGr 61 zu § 259) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Ausschließlich seinen Schuldspruch wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Punkt 1.1.) bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Ziffern 5 und 9 (gemeint: lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch zur Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unzureichende Begründung der Urteilsfeststellungen zu den Modalitäten des ihm angelasteten aktiven Widerstands (Stoßen der Polizeibeamten gegen eine Hausmauer, Faustschlag gegen PI. Franz N***) und deren mangelnde Deckung in den (den bezüglichen Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegten) Aussagen der tatbetroffenen Sicherheitsorgane geltend macht, beschränkt er sich auf den (zur Darlegung formeller Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten) Versuch, einzelnen Aussagepassagen unter unzulässiger Lösung aus dem Sinnzusammenhang einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Beweiswert beizulegen. Da Tätlichkeiten des Angeklagten (in Form entsprechender Schlagführung) zur Abwehr der gegen ihn gerichteten polizeilichen Festnahme- und Durchsuchungsmaßnahmen unmißverständlich sowohl der (in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen - S 322) Aussage des Zeugen Peter D*** (S 90), als auch den Angaben des Zeugen Franz N*** in der Hauptverhandlung (S 319 ff) zu entnehmen sind, setzt sich die Beschwerdeargumentation vielmehr ihrerseits in Widerspruch zum Akteninhalt, wenn sie die in Rede stehenden Verfahrensergebnisse im Sinn eines (unter dem Gesichtspunkt des § 269 Abs. 1 StGB unerheblichen) bloß passiven Widerstands verstanden wissen will. Der Beschwerdeeinwand hinwieder, das angefochtene Urteil stünde mit sich selbst in innerem Widerspruch, weil dem Angeklagten laut Urteilsspruch ein Faustschlag gegen PI. N***, in der Urteilsbegründung jedoch bloß zur Last gelegt werde, daß er "mit den Armen und Beinen wild um sich schlug", kann schon deshalb auf sich beruhen, weil er mangels jedweder materiellrechtlicher Subsumtionsunterschiede zwischen den reklamierten Konkretisierungsvarianten des Tatablaufs keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Nicht anders verhält es sich auch mit dem Hinweis auf (im übrigen in der Urteilsbegründung ohnedies erörterte - US 6) Abweichungen in den Angaben des Zeugen PI. N*** zu der Frage, welcher der intervenierenden Polizeibeamten die Festnahme des Angeklagten aussprach. Abgesehen davon, daß zumindest die Tatsache des Ausspruchs der Festnahme im Anschluß an die erste (der sukzessive erfolgten) Sicherstellung von Haschisch von beiden tatbetroffenen Zeugen durchwegs konform bestätigt wurde, ist dem bezüglichen Beschwerdeziel, das Vorliegen einer nach § 269 Abs. 1 StGB geschützten Amtshandlung schlechthin in Frage zu stellen, schon im Hinblick darauf der Boden entzogen, daß eine fehlende Kenntnisnahme (auch) von der Einleitung der ihn betreffenden Personsdurchsuchung nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet wird.
Die auf § 281 Abs. 1 Z 9 (lit. a) StPO gestützte Rechtsrüge schließlich, mit der der Angeklagte im Sinn des letzterörterten Beschwerdeeinwands Mangel am Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB im wesentlichen mit der Begründung geltend macht, seine Festnahme sei erst im Anschluß an seine "Überwältigung" durch die Sicherheitsorgane ausgesprochen worden, ab welchem Zeitpunkt er jedwede Tätlichkeit unterlassen hätte, geht von durchwegs urteilsfremden Tatsachenprämissen aus, ohne - wie zur Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich - den Urteilssachverhalt mit dem Gesetz zu vergleichen.
Die sohin insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO nF dem (hiefür zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
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