European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00047.15A.0611.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Umar G***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 12. September 2014 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistig‑seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, und zwar einer psychiatrischen Erkrankung im Sinn eines denkgestörten, wahnhaften affektiven Zustandsbilds mit anamnestischen Impulsdurchbrüchen bei hochgradigem Verdacht auf paranoide Schizophrenie (F 20.0) Taus G***** gefährlich mit dem Tod (zu I./ und III./ eines nahen Angehörigen) bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
I./ durch die Äußerung „Jetzt zeige ich dir wie ich ihn umbringen werde“ und „Jetzt werde ich Dich umbringen“, wobei er ein Obstmesser gegen den Körper des von ihm zuvor bewusstlos geschlagenen Ehemannes der Genannten Rusumbek T***** hielt;
II./ durch die Äußerung „Wenn die Polizei kommt, bringe ich dich zuerst um“;
III./ durch die Äußerung „Ich weiss, dein Sohn hat die Polizei angerufen. Ich werde ihn auch umbringen“;
somit eine Tat (vgl RIS-Justiz RS0122006) begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.
Der Angeklagte behauptet (nominell Z 5), das Erstgericht hätte bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme einen Teil des Befundes des Sachverständigen Dr. S***** übergangen, erstattet damit aber bloß ein Berufungsvorbringen ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 728).
Das gilt auch für die weiteren Ausführungen (nominell Z 11) betreffend die Gefährlichkeitsprognose. Eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Prognosekriterien (Z 11 zweiter Fall) wäre bei gänzlicher Vernachlässigung einer nach dem Gesetz zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquellen (Person des Täters, sein Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, Anlasstat) anzunehmen (RIS‑Justiz RS0113980 [T2]). Indem die Beschwerde jedoch weder das Übergehen der genannten Erkenntnisquellen noch einen unvertretbaren Schluss aus herangezogenen Erkenntnisquellen behauptet, vielmehr die Befürchtung einer der Anlasstat ähnlichen Prognosetat nur spekulativ unter Hinweis auf die Unbescholtenheit des Betroffenen in Frage stellt, gelangt der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden (US 10), eine Tat mit schweren Folgen und somit als Prognosetat im Sinn des § 21 StGB geeignet (RIS‑Justiz RS0116500).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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