OGH 12Os47/01

OGH12Os47/0128.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton M***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 24 Vr 281/00 des Landesgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. Juli 2000, AZ 6 Bs 314/00 (ON 28 des Aktes 24 Vr 281/00), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Verteidigers Mag. Gottwald, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten und des Privatanklägers, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Privatanklagesache des Landesgerichtes Feldkirch, AZ 24 Vr 281/00, verletzt die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. Juli 2000, AZ 6 Bs 314/00 (ON 28), das Gesetz

1. im Zuspruch von lediglich der Hälfte des für den Schriftsatz vom 16. März 2000 (ON 5) nach TP 4 I RAT zustehenden Betrages zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag an den Freigesprochenen und

2. im Zuspruch von Kosten an den Privatankläger für dessen Äußerung vom 8. Juni 2000 (ON 19) zum Kostenbestimmungsantrag des Freigesprochenen

jeweils in der Bestimmung des § 390 Abs 1 StPO sowie

3. im Zuspruch von Kosten an den Privatankläger für dessen Beschwerde vom 29. Juni 2000 (ON 26) in der Bestimmung des § 390a Abs 1 StPO.

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten gesetzwidrigen Umfang aufgehoben und dem Oberlandesgericht Innsbruck aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. April 2000, GZ 24 Vr 281/00-12, wurde unter anderem der Beschuldigte Anton M***** von der vom Privatankläger Roman Z***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dem Privatankläger wurde gemäß § 390 (Abs 1) StPO der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufgetragen.

Nach Rechtskraft des Freispruchs bestimmte das Landesgericht Feldkirch die Verteidigungskosten des Beschuldigten - nur teilweise antragskonform - mit Beschluss vom 15. Juni 2000 (ON 21) mit 15.411,84 S. Das Mehrbegehren wurde ebenso wie der Antrag des Privatanklägers auf Bestimmung der seine Äußerung zum Kostenbestimmungsantrag des Freigesprochenen betreffenden Kosten abgewiesen.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2000, AZ 6 Bs 314/00, gab das Oberlandesgericht Innsbruck der vom Privatankläger erhobenen Beschwerde in mehreren Punkten Folge. Es vertrat den Standpunkt, dass dem Beschuldigten für den Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. März 2000 (ON 5) nur die Hälfte der tarifmäßig verzeichneten, vom Erstgericht antragskonform bestimmten Kosten zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag zustehe, weil eine inhaltsgleiche Eingabe auch vom in Kanzleigemeinschaft mit dem Verteidiger tätigen Vertreter der Haftungsbeteiligten (ON 6) eingebracht wurde; ungeachtet der Unterfertigung der gesonderten Eingaben durch verschiedene Rechtsanwälte sei die zu honorierende Leistung nur einmal erbracht worden. Des weiteren bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck "ungeachtet der Kostenentscheidung gemäß § 390 StPO" die vom Privatankläger geltend gemachten Kosten "für den Abwehrerfolg seiner Äußerung zum Kostenbestimmungsantrag des Beschuldigten" und ferner die Kosten des Privatanklägers für seine teilweise erfolgreiche Beschwerde.

Diese Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - in (richtig:) dreifacher Hinsicht das Gesetz zum Nachteil des freigesprochenen Beschuldigten:

Rechtliche Beurteilung

Dass es dem Beschuldigten und der Antragsgegnerin - hier der haftungsbeteiligten Gesellschaft - freistand, verschiedene, wenn auch in Kanzleigemeinschaft tätige Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung zu beauftragen, versteht sich von selbst. Daraus folgt, dass beide Anspruch auf den Ersatz der zur - im vorliegenden Fall allein relevanten - zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten - fallbezogen für Stellungnahmen zur Privatanklage und Beweisanträge, mögen sie auch wortident sein, aufgelaufenen Kosten (§ 390 Abs 1 StPO) haben. Dem Freigesprochenen ist daher für seinen Schriftsatz vom 16. März 2000 vom Privatankläger voller Kostenersatz zu leisten.

Ungeachtet des Umstandes, dass damit die faktischen Grundlagen eines "Abwehrerfolges" der Äußerung des Privatanklägers zum Kostenbestimmungsantrag des Freigesprochenen, aber auch eines partiellen Beschwerdeerfolges des Privatanklägers weggefallen sind, ist festzuhalten:

Da der Privatankläger zur Gänze unterlegen ist, kommt eine Kostenersatzpflicht des Freigesprochenen im Verfahren erster Instanz nach dem klaren Wortlaut des diese Frage abschließend regelnden § 390 StPO vorweg nicht in Betracht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen - hier dem Privatankläger als dem nach § 390 Abs 1 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten - auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners (des nach dem Verfahrensergebnis zum Kostenersatz Verpflichteten) verursacht worden sind. Da diese Regelung gleichermaßen für die Kosten einer Kostenbeschwerde Geltung hat (SSt 11/91) und die hier aktuelle Kostenbeschwerde vom Kostenersatzpflichtigen selbst erhoben wurde, liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung nicht vor.

Die aufgezeigten Gesetzesverstöße wirkten sich jeweils zum Nachteil des Freigesprochenen aus, weshalb die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck partiell zu kassieren und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

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