OGH 12Os45/97

OGH12Os45/9724.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 2.Satz zweiter Fall, 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang K***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 23.Jänner 1997, GZ 13 Vr 1056/96-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Wolfgang K***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Wolfgang K***** wurde - neben einem weiteren Angeklagten - des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch teils als Beteiligter nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 2.Satz zweiter Fall, 15 und 12 StGB (Faktenkomplexe A/a/II, A/b/II und III, B/), des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 4 zweiter Fall StGB (D/) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (C/) schuldig erkannt. Demnach hat er vom Herbst 1995 bis Juni 1996 an verschiedenen Orten in Kärnten und der Steiermark anderen Personen Bargeld und Gebrauchsgegenstände im (500.000 S nicht erreichenden) Gesamtwert von mehr als 25.000 S (A/a/II) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Elmar A***** in insgesamt 17 Fällen weggenommen und (A/b/III) dies in vier weiteren Fällen im Zusammenwirken mit A***** und (A/b/II) in einem Fall auch allein versucht sowie (B) in zwei Fällen zur Ausführung von Elmar A***** als Alleintäter begangener Diebstähle beigetragen, wobei sich der von Wolfgang K***** zu verantwortende Diebstahlsschaden nach den Urteilsgründen auf insgesamt 293.950 S belief (US 26); (C) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Elmar A***** in insgesamt 10 Fällen aus verschiedenen Einbruchsobjekten entzogene Wandtresore im Gesamtwert von mehr als 400.000 S (US 26) durch Versenken bzw Wegwerfen aus dem Gewahrsam der jeweils Berechtigten dauernd entzogen; (D) in zwei Fällen insgesamt 9.500 S Bargeld in Kenntnis von dessen Herkunft aus vom Mitangeklagten A***** verübten Einbruchsdiebstählen an sich gebracht.

Das Schöffengericht verhängte über Wolfgang K***** gemäß §§ 28, 130 zweiter Strafsatz StGB zwei Jahre Freiheitsstrafe, wobei es den hohen Wert der Diebsbeute, die zahlreichen Tatwiederholungen, die mehrfache (Diebstahls-)Qualifikation sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen als erschwerend, die Unbescholtenheit, das Geständnis, die teilweise Zustandebringung der Diebsbeute, den teilweisen Versuch und die teils untergeordnete Tatbeteiligung hingegen als mildernd wertete.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte Wolfgang K***** mit einer allein auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider kam der besondere Erschwerungsgrund der Tatwiederholung bei der hier gegebenen Fallkonstellation schon mit Rücksicht auf die zahlreichen Fakten dauernder Sachentziehung zum Tragen, ohne daß dabei die Problematik wiederholter Angriffe im Rahmen der Diebstahlsqualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung zu beachten war.

Von einem Verstoß gegen das aus § 32 Abs 2 erster Satz StGB folgende Doppelverwertungsverbot kann aber auch nicht die Rede sein, soweit dem Gesamtwert der vom Angeklagten K***** zu verantwortenden Diebsbeute erschwerendes Gewicht beigemessen wurde. Entspricht doch die Eignung eines die strafsatzbestimmende Wertgrenze um ein Vielfaches übersteigenden Deliktsschadens zum besonderen Erschwerungsumstand der dazu gefestigten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (ua Mayerhofer/Rieder4 EGr 24 a zu § 32 StGB).

Soweit sich die Beschwerde im übrigen gegen eine vermeintliche Unterbewertung der bisherigen Unbescholtenheit, der Verleitung durch den Mitangeklagten A***** und des Wohlverhaltens seit der letzten Tatausführung sowie gegen die Nichtanwendung der §§ 41, 43 StGB wendet, beschränkt sie sich auf eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Ausführung bloßer Berufungsgründe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die außerdem (sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten Wolfgang K*****) erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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