Spruch:
I. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert A***** wird verworfen.
II. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt - teilweise auch gemäß § 290 Abs 1 StPO - im Freispruch der Angeklagten Klaus S*****, Stefan D***** und Hubert A***** vom Anklagevorwurf des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB, Stefan D***** und Hubert A***** als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB sowie im Schuldspruch des Angeklagten Stefan D***** wegen §§ 15, 12, 169 Abs 1 StGB (Punkt D des Urteilssatzes) und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Die Angeklagten Klaus S*****, Stefan D***** und Hubert A***** sind (überdies) schuldig, sie haben
1. Klaus S***** in der Zeit zwischen 5. und 10.Oktober 1994 in Innsbruck mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Angestellte der ***** Allgemeinen VersicherungsAG durch Täuschung über Tatsachen zur Abstandnahme von der Geltendmachung von Regreßansprüchen nach Auszahlung einer Versicherungssumme in Höhe von über 500.000 S zu verleiten, indem er vorgab, das von ihm gepachtete Gasthaus ***** sei aus unbekannter Ursache in Brand geraten;
2. Stefan D***** und Hubert A***** zu dieser strafbaren Handlung durch die im Urteilsspruch angeführten Handlungen (Punkte A und C des Urteilssatzes) beigetragen.
Sie haben hiedurch das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB, Stefan D***** und Hubert A***** als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB begangen und werden hiefür sowie für die ihnen nach den aufrecht gebliebenen Schuldsprüchen (Punkte A bis C und H des Urteilssatzes) jeweils weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach §§ 28 Abs 1, 147 Abs 3 StGB wie folgt verurteilt:
Klaus S***** zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren;
Stefan D***** zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren sowie
Hubert A***** zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten.
Klaus S***** wird ein Teil von zwei Jahren (§ 43 a Abs 4 StGB), Hubert A***** ein Teil von einem Jahr (§ 43 a Abs 3 StGB) unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Angeklagten Klaus S***** und Hubert A***** sowie die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Der Berufung des Angeklagten Hubert A***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung wird aus dem Ersturteil übernommen.
III. Der Angeklagte Stefan D***** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe Anfang Oktober bis 4.Oktober 1994 in Bregenz und anderen Orten den Mario N***** "durch Aufforderung, Mitteilung der örtlichen und zeitlichen Umstände und der "günstigsten" Vorgangsweise bei der Inbrandsetzung, darüber hinaus Inaussichtstellung einer Belohnung" dazu zu bestimmen versucht, die zu A genannte Tat auszuführen (Punkt D des Urteilssatzes), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten (A) Stefan D*****, (B) Klaus S***** sowie (C) Hubert A***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB, Klaus S***** und Hubert A***** als Beteiligte nach § 12 zweiter bzw dritter Fall StGB, schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Innbruck und Vorarlberg
A/ Stefan D***** am 5.Oktober 1994 an dem der Karin B***** gehörenden Gasthaus ***** ohne Einwilligung der Eigentümerin eine Feuersbrunst verursacht, indem er an dem an der südwestlichen Ecke des Gebäudes gelegenen Holzlager Reisig verstreute, dieses mit Benzin übergoß und anzündete;
Stefan D***** zur Ausführung dieser strafbaren Handlung bestimmt und zu ihrer Ausführung beigetragen:
B/ Klaus S***** in der Zeit von Anfang Oktober bis 5.Oktober 1994, indem er ihn unter Bekanntgabe der Ausführungsmodalitäten zur Brandlegung aufforderte und über die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten informierte, ihm eine Belohnung teils übergab, teils versprach und einen Kanister Benzin bereitstellte;
C/ Hubert A***** "zwischen Anfang Oktober und 4.Oktober 1994", indem er mit ihm die Durchführung der Tat besprach, ihm Hinweise erteilte, ihn zum Bahnhof führte und 1.000 S Reisegeld für die Fahrt zum Tatort übergab.
Vom weiteren Anklagevorwurf, die Angeklagten hätten überdies das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB, Stefan D***** und Hubert A***** als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, dadurch begangen, daß Klaus S***** zwischen 5. und 10. Oktober 1994 in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der ***** Allgemeinen VersicherungsAG durch Täuschung über Tatsachen, indem er in einer Schadensmeldung vorgab, das von ihm gepachtete Gasthaus ***** sei aus unbekannter Ursache in Brand geraten, zur Erbringung von Versicherungsleistungen in einem 500.000 S jedenfalls übersteigenden Ausmaß zu verleiten versuchte und Stefan D***** sowie Hubert A***** zu dieser Tat durch die im Urteilsspruch (Punkte A und C) angeführten Handlungen beigetragen, erging ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen nur der Angeklagte Hubert A***** den Schuldspruch (Punkt C des Urteilssatzes) aus den Gründen der Z 5 a und 9 lit a, die Staatsanwaltschaft den Freispruch aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert A*****:
Der Umstand, daß im Urteilsspruch (C) die Tatzeit unrichtig mit dem Zeitraum "zwischen Anfang Oktober und 4.Oktober 1994" bezeichnet ist, vermag angesichts der detaillierten Tatbeschreibung der vom Gesetz (§ 260 Abs 1 Z 1 SPO) geforderten - primär der Verhinderung einer wiederholten Verurteilung wegen derselben Tat dienenden - ausreichenden Individualisierung keinen Abbruch zu tun; davon abgesehen ist in den Urteilsgründen, die zur Auslegung eines bloß mißverständlichen Spruches heranzuziehen sind (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 2 a zu § 260), ohnehin eindeutig klargestellt, daß der Beschwerdeführer nur am Tag vor der Brandstiftung (4.Oktober 1994) tätig geworden ist. Der daraus abgeleitete Einwand "nicht ausreichend präziser Feststellungen" (der Sache nach Z 3) geht demnach ins Leere.
Mit dem weiteren Einwand, der Angeklagte sei von einer geplanten Brandlegung durch Mario N***** ausgegangen, der die Tat in der Folge aber nicht begangen habe, setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis, wonach er Stefan D***** und Mario N***** "im Wissen, daß sie den Brand legen werden", zum Bahnhof nach Feldkirch brachte (6/III) und vermag solcherart gegen die dieses Wissen unterstellenden tragenden Urteilskonstatierungen (US 15, 16) weder objektiv begründete Zweifel zu erwecken (Z 5 a), noch die in diesem Zusammenhang behauptete "aktenwidrige Wiedergabe" (Z 5) schlüssig darzutun.
Als für die Lösung der Schuldfrage irrelevant auf sich beruhen kann schließlich die Frage, um welchen Betrag der Mitangeklagte D***** vor Antritt der Fahrt nach Innsbruck Heroin einkaufte, weil ihm als Folge der Unterstützung durch den Beschwerdeführer jedenfalls so viel Geld zur Verfügung stand, daß er trotz des Ankaufs von Heroin die Fahrt nach Innsbruck antreten konnte.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt.
Daß der Beschwerdeführer am 4.Oktober 1994 weder Stefan D***** noch Mario N***** in ihrem Entschluß zur Ausführung der Brandstiftung überreden oder bestärken mußte, vermag auf der Basis des vollständigen Urteilssachverhaltes die daraus abgeleitete Straflosigkeit nicht zu begründen. Er wurde nämlich nicht wegen Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) im Sinne der Beschwerdeargumentation, sondern wegen eines sonstigen Tatbeitrages nach dem dritten Fall des § 12 StGB schuldig erkannt, weil er die Tat des (zur Brandlegung bereits entschlossenen) Mitangeklagten Stefan D***** durch die im Urteilsspruch (C) angeführten Handlungen förderte. Aus welchen Gründen diesen Beitragshandlungen (US 3 f, 15 f), die im übrigen entgegen der Beschwerdeargumentation keinesfalls ausschließlich in psychischer Unterstützung des unmittelbaren Täters, vielmehr überwiegend in physischer Hilfeleistung (Transport zum Bahnhof und Übergabe von Fahrgeld) bestanden, ein Ursachenzusammenhang zur konkreten Tatausführung fehlen sollte, wird in der Beschwerde unter Verletzung des Bestimmtheitsgebotes (§ 285 a Z 2 StPO) nicht einmal andeutungsweise dargetan. Sie ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert A***** war daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Nach dem Urteilssachverhalt schloß Elisabeth A*****, die gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten Klaus S***** das Gasthaus ***** gepachtet hatte, bei der ***** Versicherung eine Bündelversicherung ab, in welcher unter anderem eine Neuwertversicherung für das Betriebsinventar bis zu einem Betrag von 1,5 Millionen S und eine Betriebsausfallsversichung mit einer Haftungssumme bis 750.000 S enthalten war (US 11 f). Die Ablöse von Inventar und Warenvorräten war durch Aufnahme von Krediten, für welche der Angeklagte S***** mithaftete, aufgebracht worden (US 9, 13). Im Verlauf des Jahres 1994 stellte sich heraus, daß der Gastbetrieb nicht gewinnbringend geführt werden konnte. Wegen rückständiger Pachtzahlungen wies die Verpächterin Karin B***** im September 1994 auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages hin. Der Angeklagte S*****, dessen persönliche Beziehung zu Elisabeth A***** inzwischen beendet worden war, befürchtete deshalb, daß er nach vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages "mit einem Haufen Schulden auf der Straße sei" (US 13, 14). Um aus den erwarteten Versicherungsleistungen schuldenfrei zu werden, entschloß er sich, das Gasthaus in Brand zu setzen. Zu diesem Zweck informierte er seinen Bekannten Stefan D***** über die drohende Räumung und seinen Plan und warb ihn als Brandstifter an (US 14, 15).
Auch Hubert A*****, den Bruder seiner ehemaligen Lebensgefährtin, weihte er in sein Vorhaben ein. Dieser erklärte sich schließlich bereit, Stefan D***** und dessen Freund Mario N*****, die die Tat ausführen sollten, mit seinem PKW von Bregenz zum Bahnhof nach Feldkirch zu bringen und mit Fahrgeld auszustatten (US 15, 16).
Bei dem sodann in der Nacht zum 5.Oktober 1994 von Stefan D***** gelegten Brand wurde der südliche Gebäudeteil zur Gänze zerstört, das übrige Gebäude durch Ruß- und Raucheinwirkung stark in Mitleidenschaft gezogen (US 18).
Mit Täuschungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz übergab der Angeklagte S***** in der Folge am 9. oder 10. Oktober 1994 dem Versicherungsmakler W*****, der ebenso wie er (irrig) davon ausging, daß nicht nur Elisabeth A*****, sondern auch S***** Versicherungsnehmer sei, eine hinsichtlich der Brandursache inhaltlich unrichtige Schadensmeldung, weiters ein Inventarverzeichnis, eine Aufstellung der Vorräte sowie die Erfolgskonten des Gastbetriebes. Er erwartete sich jedenfalls so viel an Versicherungsleistung, daß damit die Schulden in Höhe von über 1,2 Millionen S, für die er mithaftete, gedeckt werden können und er dadurch schuldenfrei wird. Dabei wußte er, daß ihm "wegen seines Verschuldens am Eintritt des Versicherungsfalles eine Versicherungsleistung nicht zusteht und er sich daher unrechtmäßig bereichert" (US 20).
Mit gleichem Vorsatz handelten auch Stefan D***** und Hubert A*****. Sie erwarteten, daß S***** im Wege eines Versicherungsbetruges eine Leistung von jedenfalls mehr als 500.000 S erwirkt (US 20, 21).
Davon ausgehend erachtete das Erstgericht trotz Einbeziehung der Tatsache, daß Klaus S***** im Falle der Auszahlung der Versicherungssumme "aus Mithaftungen entlassen und dem Versicherer gegenüber schadenersatzpflichtig wird" (US 24), einen Betrug für "objektiv nicht möglich": Mangels auf ihn lautender Versicherungspolizze sei der Angeklagte S***** nicht Versicherungsnehmer gewesen, der Versicherer ihm gegenüber daher leistungsfrei, während er der gutgläubigen Versicherungsnehmerin Elisabeth A***** den Schaden jedenfalls zu ersetzen gehabt habe (§ 61 VersVG), sodaß es am Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und der erwarteten vermögensschädigenden Handlung des Getäuschten fehle (US 23, 24).
Zu Recht wendet die Staatsanwaltschaft dagegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Z 9 lit a) ein.
Da der Angeklagte S***** zum Versicherer im konkreten Fall nicht in einem Vertragsverhältnis stand, fehlt seinem Verhalten zwar in bezug auf die Erwirkung einer Versicherungsleistung für die Mitpächterin die kausale Verknüpfung. Bei vollständiger Orientierung am subjektiven Urteilssachverhalt kommt diesem Umstand jedoch keine entscheidende Bedeutung zu:
Nach dem festgestellten und mit dem Hinweis auf das Geständnis auch mängelfrei begründeten (US 23) Tatplan dieses Angeklagten sollte die Täuschung des Versicherers über die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles nämlich nicht bezwecken, seiner ehemaligen Lebensgefährtin eine Versicherungsleistung zu verschaffen (§ 151 Abs 1 Z 1 StGB), sondern der Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten für das Pachtobjekt und damit primär der eigenen Bereicherung dienen. In diesem Verbrechenskonzept ist der globale Vorsatz, (auch) die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wegen der Brandstiftung für jeden Fall (als Versicherungsnehmer in Form einer originären Forderung des Versicherers, andernfalls als eine im Wege der Legalzession nach § 67 Abs 1, Abs 2 VersVG auf diesen übergegangene Forderung der Versicherten) zu verhindern, zwangsläufig enthalten. Nach den Urteilsfeststellungen war demnach (auch) der durch die Nichtausübung des Regreßrechtes erwachsende Vermögensschaden des Versicherers vom Wissen und Wollen des Angeklagten umfaßt, konnte doch die von ihm angestrebte persönliche Bereicherung für ihn wie für jedermann einsichtig nur unter dieser Prämisse erreicht werden.
Für den - sowohl in der Beschwerde als auch der Stellungnahme der Generalprokuratur - behaupteten subjektiven Feststellungsmangel bleibt folglich kein Raum. Eine ausdrückliche Konstatierung der aufzeigten Vorsatzkomponente wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn sie durch konkrete Beweisergebnisse in Zweifel gezogen werden könnte. Angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten ist dies nicht der Fall. Ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen, war demnach in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen.
Überdies konnte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugen, daß durch den gegen den Angeklagten Stefan D***** ergangenen Schuldspruch wegen versuchter Bestimmung des Mario N***** zum Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB (Punkt D des Urteilssatzes) das Strafgesetz zum Nachteile dieses Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Da Bestimmungstäterschaft gegenüber unmittelbarer Täterschaft subsidiar ist, haftet dieser Angeklagte allein als unmittelbarer Täter im Sinne des gegen ihn ergangenen Schuldspruches (Punkt A des Urteilssatzes), wobei die - damit realkonkurrierende - versuchte Bestimmung des Mario N***** lediglich als erschwerend zu werten war (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 42). Stefan D***** war somit vom bezughabenden Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.
Bei der nach den vorgenommenen Korrekturen erforderlich gewordenen Strafneubemessung waren die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen verschiedener Art bei allen Angeklagten erschwerend, darüber hinaus bei Klaus S***** die Anstiftung der beiden Mitangeklagten und die überdies geleisteten Beitragshandlungen, bei Stefan D***** die einschlägigen Vorstrafen sowie die versuchte Bestimmung des Mario N*****; als mildernd hingegen war bei allen Angeklagten das Geständnis und der Umstand zu werten, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist; weiters bei Klaus S***** und Hubert A***** die Unbescholtenheit, bei Stefan D***** und Hubert A***** die Anstiftung durch Klaus S*****, bei Hubert A***** überdies das Alter unter 21 Jahren und seine untergeordnete Tatbeteiligung.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und des durch die Brandstiftung entstandenen hohen Schadens von rund 5 Millionen S, den die Angeklagten zur Durchsetzung eigener, dazu im Mißverhältnis stehender finanzieller Interessen bedenkenlos in Kauf genommen haben, entsprechen die verhängten Freiheitsstrafen der tat- und täterbezogenen Schuld.
Spezialpräventive Erfordernisse sowie - nach Lage des Falles - auch Rücksichten der Generalprävention machen bei Stefan D***** die Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe, bei den beiden anderen Angeklagten zumindest eines Strafteiles erforderlich.
Zu einer Abänderung des den Angeklagten D***** betreffenden Widerrufsbeschlusses (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) bestand kein Grund.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe waren die Angeklagten Klaus S***** und Hubert A***** sowie die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten überdies zur ungeteilten Hand, einen Betrag von 1,806.057 S an die ***** Landesversicherungsanstalt AG (§ 369 Abs 1 StPO) zu bezahlen und verwies diesen Privatbeteiligten mit dem Mehrbegehren, die weiteren Privatbeteiligten ***** Allgemeine VersicherungsAG sowie Karin B***** mit ihren Entschädigungsansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 2 StPO).
Der allein gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichteten Berufung des Angeklagten Hubert A***** kommt keine Berechtigung zu.
Der Vertreter dieses Privatbeteiligten hatte in der Hauptverhandlung die Versicherungsurkunde und die Abfindungserklärung der Karin B***** über den an diese auf Grund des Brandschadens ausbezahlten Entschädigungsbetrag von 1,806.057 S vorgelegt (15/III).
Welche weitere Klärung dieses Privatbeteiligtenspruches im Sinne des unsubstantiiert gebliebenen Einwandes, "die Verfahrensergebnisse stellten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar", noch erforderlich sein sollte, läßt sich somit weder dem Akt noch dem Berufungsvorbringen entnehmen.
Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung war aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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