European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00045.24W.0627.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Jugendstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Dem Angeklagten M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * M* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er Ende 2019/Anfang 2020 in G* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung einer strafbaren Handlung, nämlich eines schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB durch einen unbekannten Täter, der * R* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Pistole, somit einer Waffe, eine fremde bewegliche Sache, nämlich 100 Gramm Cannabiskraut abnötigte, sonst beigetragen, indem er gemeinsam mit dem Mitangeklagten * A* das Opfer zum vereinbarten Treffpunkt begleitete und das Raubgeschehen beobachtete, um allenfalls einzugreifen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5, 10, 10a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* schlägt fehl.
[4] Die Mängelrüge (nominell Z 5) vermisst Feststellungen zur „Zurechnung“ der Verwendung der Tatwaffe an den Beschwerdeführer und macht solcherart der Sache nach keinen Begründungsmangel, sondern materielle Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend.
[5] In der Sache geht die Beschwerde aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den zur subjektiven Ausrichtung in Bezug auf den Waffeneinsatz getroffenen Konstatierungen (vgl dazu im Übrigen Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 143 Rz 9 mwN)vorbei, wonach die Verwendung der Pistole beim Raubgeschehen mit Wissen und Wollen (auch) des Angeklagten M* erfolgte (vgl US 4).
[6] Gleiches gilt für die Diversionsrüge (Z 10a), die den konstatierten Waffeneinsatz und damit die Annahme der Qualifikation nach § 143 Abs 2 erster Fall StGB ausblendet (vgl RIS-Justiz RS0116823).
[7] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) stellt es keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) dar, dass das Erstgericht – unter Berücksichtigung einer Bedachtnahmeverurteilung (§ 31 StGB) – im Zusammentreffen von strafbaren Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und in der Tatverübung des Raubes in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0105898) Erschwerungsgründe erblickt hat (US 7 f).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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