Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Juli 2001, GZ 36 Hv 1019/01g-13, verletzt, soweit es einen Teil der primär (fiktiv) mit sechs Monaten festgesetzten Freiheitsstrafe im Umfang von vier Monaten bedingt nachsah und an Stelle des anderen Teils eine Geldstrafe unter Bestimmung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verhängte, das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB.
Text
Gründe:
Mit dem (gemäß § 458 Abs 3, § 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Juli 2001, GZ 36 Hv 1019/01g-13, wurde Francisca B***** des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer - für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je 200 S und im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - im Ausspruch über die Umwandlung eines Teiles der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 43a Abs 2 StGB ist die Umwandlung eines Teiles der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe lediglich, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre, zulässig. Da der Einzelrichter im vorliegenden Fall jedoch (unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) primär (fiktiv) nur eine Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Monaten für angemessen und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht für gegeben erachtete, hätte er - bei richtiger Gesetzesanwendung - nicht einen Teil dieser Strafe bedingt nachsehen und den Rest in eine unbedingte Geldstrafe umwandeln dürfen. Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Landesgericht Innsbruck demnach seine gesetzliche Strafbefugnis - jedoch nicht zum Nachteil der Verurteilten - überschritten, sodass es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben muss.
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