OGH 12Os43/83

OGH12Os43/8316.6.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Juni 1983 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kalivoda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich A u.a. wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Heinrich A und Harald B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Februar 1983, GZ. 6 e Vr 11.162/82-37, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Heiger und Dr. Hausar und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Heinrich A und Harald B des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt und hiefür nach § 28 StGB., § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Heinrich A zu zweieinhalb Jahren und Harald B zu zwei Jahren. Bei der Strafbemessung war mildernd kein Umstand, erschwerend hingegen bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und die mehreren Angriffe, bei A überdies der rasche Rückfall. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 26.Mai 1983, GZ. 12 Os 43/83-6, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages sind daher nur noch die Berufungen der Angeklagten, mit welchen beide eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen und deren bedingte Nachsicht anstreben, B überdies eine Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe begehrt. Die Berufungen sind nicht berechtigt.

Der vom Angeklagten Heinrich A beanspruchte Milderungsgrund des § 34 Z. 17 StGB. liegt nicht vor. Er hat in der Hauptverhandlung zwar zugegeben, für den Mitangeklagten B Heroin aufbewahrt zu haben, das zu dessen Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei (vgl. S. 190); dies war jedoch lediglich das unvermeidbare Ergebnis der den Angeklagten belastenden Erhebungen der Sicherheitsbehörde, die bei ihm 3,7 Gramm Heroin sicherstellte (vgl. S. 37 und 211). Von einem reumütigen Geständnis oder davon, daß seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, kann daher keine Rede sein. Mit Recht weist jedoch der Angeklagte B darauf hin, daß sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre, weil dieses wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Hingegen war - dem Vorbringen der Berufung zuwider - seine Suchtgiftabhängigkeit nicht als mildernd zu werten (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 29 zu § 34 StGB.).

Die verhängte Strafen sind - auch bei Zugrundelegung der zugunsten des Angeklagten B korrigierten Strafzumessungsgründe - im Hinblick auf die Verstrickung der Berufungswerber in die Drogenszene, die Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen, die einschlägigen Vorstrafen und die den Grenzwert erheblich übersteigende Suchtgiftmenge im Rahmen des von einem bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes keinesfalls überhöht ausgemessen worden, entsprechen durchaus ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld und nehmen auch auf die bei Delikten nach dem Suchtgiftgesetz zu beachtenden generalpräventiven Bedürfnisse entsprechend Bedacht. Die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht liegen bei Harald B nicht vor, weil schon im Hinblick auf sein Vorleben keine Rede davon sein kann, daß die im § 43 Abs. 2 StGB. normierten besonderen Gründe für ein künftiges Wohlverhalten vorliegen.

Für die von Heinrich A angestrebte bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe und die von Harald B begehrte Umwandlung der Freiheits- in eine Geldstrafe fehlen angesichts des Strafmaßes die Grundvoraussetzungen der §§ 43 und 37 StGB., nämlich Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren bzw. sechs Monaten.

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