OGH 12Os40/85

OGH12Os40/8521.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Manfred A ua wegen des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a (§ 2 Abs 1) DevisenG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.Manfred A sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10.Oktober 1984, AZ 23 Vr 2216/77- 223, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch unbekämpfte Freisprüche enthaltenden) Urteil wurden Hermann B und Dr.Manfred A des Vergehens nach § 24 Abs 1

lit a (§ 2 Abs 1) DevisenG schuldig erkannt. Darnach haben sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in Vaduz bzw Innsbruck am 29.Juni 1979 und am 2.Juli 1979 durch den Ankauf von zweimal 2 Kilogramm Gold in Barrenform vorsätzlich ohne Ermächtigung der C D mit Gold gehandelt.

Während dieses Urteil in Ansehung des Angeklagten Hermann B in Rechtskraft erwachsen ist, bekämpft es der Angeklagte Dr.Manfred A mit einer auf die Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch ficht die Staatsanwaltschaft mit Berufung an. Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 rügt der Angeklagte, in der Hauptverhandlung am 11.Juli 1983 sei die Vorschrift des § 250 StPO (deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt) insofern verletzt worden, als - nach abgesonderter Vernehmung der Angeklagten - der Beschwerdeführer nach seinem Wiedererscheinen nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, was (während seiner Abwesenheit) der Angeklagte Hermann B ausgesagt habe.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu erwidern, daß die Hauptverhandlung vom 11.Juli 1983 vertagt wurde und wegen Verstreichens der Frist gemäß § 276 a StPO wiederholt werden mußte. Durch die Erneuerung der Hauptverhandlung sind jedoch allfällige Nichtigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der ursprünglich durchgeführten Hauptverhandlung ergeben haben könnten, obsolet geworden (vgl Mayerhofer-Rieder 2 Nr 8 zu § 276 a StPO). Da die Beschwerde eine Vorschriftsverletzung in der gemäß § 276 a StPO wiederholten Hauptverhandlung nicht behauptet, ist der Angeklagte zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert.

Gleiches gilt für die Verfahrensrüge (Z 4). Zwar trifft es zu, daß der Angeklagte mittels schriftlicher Eingaben (ON 204, 214 und 216) die Einvernahme eines informierten Vertreters der Bank in Liechtenstein zum Beweis dafür, daß weder der Angeklagte, noch dessen Bruder Bruno, sondern ausschließlich Hermann B Goldkäufe bei der Bank in Liechtenstein getätigt und Hermann B bei dieser Bank ein Bankkonto eröffnet hat, um die Goldkäufe abwickeln zu können und des Zeugen Helmut E zum Beweis dafür, daß Dr.Manfred A mit Goldschmuggel nie etwas zu tun hatte und der Mitangeklagte Hermann B sich von Dr.Manfred A ein Darlehen zum Zwecke des Ankaufes von Goldmünzen gewähren ließ, beantragt hat. Er hat diese Anträge aber in der Hauptverhandlung am 10.Oktober 1984 nicht mündlich wiederholt. (Die in der Hauptverhandlung am 10.Oktober 1984 beantragte Einvernahme des Zeugen Helmut E - S 260/V - betraf, wie aus dem diesbezüglichen Beweisthema erhellt, nicht das vom Angeklagten bekämpfte Faktum.) Nur in diesem Falle könnte der Angeklagte in der Ablehnung oder Nichterledigung dieser Beweisanträge einen mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensmangel erblicken.

Aber auch die Mängelrüge (Z 5) entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung.

Wenn das Urteil zunächst bei Anführung der Beweismittel, auf die das Erstgericht seine Feststellungen gründete, auch die Verantwortung sämtlicher Angeklagten (undifferenziert) nennt, vermag solches die von der Beschwerde behauptete Aktenwidrigkeit nicht zu begründen. Denn diese übersieht, daß das Erstgericht damit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollte, welche Beweismittel überhaupt Gegenstand des Beweisverfahrens waren. Der Angeklagte übergeht bei Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO die (folgende) ausführliche Beweiswürdigung des Urteils, in welcher unmißverständlich dargetan wird, aus welchen Gründen die leugnende Verantwortung des Angeklagten Dr. A als widerlegt angesehen wurde und welche Erwägungen für den festgestellten Sachverhalt maßgebend waren. Die Beschwerde erweist sich auch hier als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, weil sie nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ausgeht.

Als unzureichend begründet sieht die Beschwerde ferner die Feststellung des Erstgerichtes an, der Angeklagte Dr. A habe Barmittel auch für den Goldkauf vom 2.Juli 1979 zur Verfügung gestellt; dies jedoch zu Unrecht. Der Angeklagte B hat sich in der Hauptverhandlung am 10.Oktober 1984 auf seine Angaben in der Hauptverhandlung vom 11.Juli 1983 bezogen; dort gab er an (S 43/V), der Angeklagte Dr. A hätte ihm (B) gesagt, er solle für ihn (Dr. A) in Liechtenstein Gold kaufen. 'Für ihn' bedeutet in diesem Zusammenhang nach den Urteilsannahmen unzweideutig 'auf Kosten Dris. A'.

Wenngleich keine näheren Umstände darüber zu entnehmen sind, auf welche Weise B in den Besitz des für die Bezahlung des am 2.Juli 1979 gekauften Goldes erforderlichen Geldes kam, erhellt aus dem vorhin Gesagten, daß dieses Geld vom Beschwerdeführer stammte. Die Beschwerde zeigt hier keinen Begründungsmangel auf, sondern wendet sich lediglich gegen die Beweiskraft der Depositionen des Mitangeklagten B.

Sofern die Beschwerde die Urteilsannahme, die Goldgeschäfte vom 29. Juni und 2.Juli 1979 seien über Auftrag des Angeklagten Dr. A erfolgt, als mangelhaft begründet ansieht, macht sie gleichfalls in Wahrheit keinen Begründungsmangel hinsichtlich des Ausspruches über entscheidende Tatsachen geltend, sondern erörtert erneut ausschließlich den Beweiswert der den Angeklagten Dr. A belastenden Aussagen des Mitangeklagten B. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Tatrichter den Aussagen des Angeklagten B nicht uneingeschränkt, sondern nur im Schuldspruchfaktum - und auch dort nur zum Teil - Glaubwürdigkeit zuerkannten.

Somit erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unzulässiger und demnach unbeachtlicher Eingriff in die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Denn es entspricht durchaus dem Wesen freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), bestimmte Aussagen einer Person teils für glaubwürdig, andere jedoch für unglaubwürdig anzusehen. Die Aussage einer Person entweder voll und gänzlich zur Feststellung zu erheben oder sie gänzlich abzulehnen, ist das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht verbunden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 , Nr 89 zu § 258 StPO).

Das Erstgericht hat schlüssig und in übereinstimmung mit den Denkgesetzen begründet, aus welchen Erwägungen es die den Angeklagten Dr. A im Schuldspruchfaktum belastenden Aussagen des Angeklagten B für glaubwürdig ansah. Soferne der Beschwerdeführer jedoch andere - für ihn günstigere - Schlußfolgerungen aus den Beweisergebnissen abzuleiten versucht, zeigt er damit keinen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf, sondern bekämpft im Ergebnis erneut - nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Schuldberufung - in unbeachtlicher Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.

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