Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Aus dem Akt 9 e E Vr 6647/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 14.April 1983 wurde um 6,45 Uhr vom F in einer Nachrichtensendung des Programms Ö-Regional für Tirol folgender Text ausgestrahlt:
'Diebstähle aus Kirchen in Kufstein konnten von der Gendarmerie geklärt werden. In der Pfarrkirche Kufstein-Stadt traf die Haushälterin der Pfarre am 7.April einen Mann in der Kirche an, der mit einer großen Tasche unterwegs war, in der sich Einbruchswerkzeug und ein von einem Seitenaltar gestohlener Engel befanden. Der Mann wurde bis zum Eintreffen der Gendarmerie von der Haushälterin und dem Organisten angehalten. Die Gendarmerie hielt daraufhin den 33- jährigen Vertreter Erich B aus Ebbs und den 30-jährigen Tankwart Leo A aus Kufstein fest.
In ihrem PKW. fanden die Beamten einen weiteren Engel, der Ende März aus der Pfarrkirche Kufstein-Zell gestohlen worden war. Das Diebsgut wurde sichergestellt. Es stellt einen Wert von über 30.000 Schilling dar'. Grundlage für die Veröffentlichung dieser Meldung war ein Fernschreiben des Journaldienstes der Sicherheitsdirektion für Tirol.
Mit Schreiben vom 22.April 1982 begehrten Erich B und Leo A die Veröffentlichung einer Entgegnung. Da der F diesem Verlangen jedoch nicht entsprach, stellten sie am 26.Mai 1982 beim Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 14 Abs. 1 MedienG. den Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung ihrer Entgegnung. Gegen dieses Veröffentlichungsbegehren wendete der Antragsgegner (u.a.) ein, den Antragstellern stünde eine Entgegnung gemäß § 9 MedienG. nicht zu, weil über sie berichtet worden sei, sie seien einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig; es komme daher nur die Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens im Sinne des § 10 MedienG in Betracht. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juli 1982, GZ. 9 e E Vr 6647/82-15, wurde dem F aufgetragen, aus der von den Antragstellern ursprünglich begehrten, im Sinne des § 17 Abs. 1 MedienG. verbesserten Entgegnung folgendes zu veröffentlichen:
'Sie berichteten am 14.April 1982 in den Frühnachrichten um 6,45 Uhr im Programm Ö-Regional im Zusammenhang mit dem Kirchendiebstahl in der Pfarrkirche Kufstein-Stadt vom 7.April 1982 im Anschluß an die Tatsachenmitteilung, daß in dieser Kirche ein Mann mit einer großen Tasche, in der sich Einbruchswerkzeug und ein gestohlener Engel befand, betreten wurde und dieser Mann angehalten wurde, wörtlich:
Die Gendarmerie hielt darauf den 33-jährigen Vertreter Erich B aus Ebbs und den 30-jährigen Tankwart Leo A aus Kufstein fest. In ihrem PKW. fanden die Beamten einen weiteren Engel, der Ende März aus der Pfarrkirche Kufstein-Zell gestohlen worden war.
Rechtliche Beurteilung
Diese Tatsachenmitteilung ist unrichtig.
Leo A und Erich B wurden von den Gendarmeriebeamten nicht festgehalten. Erich B und Leo A wurden in den späten Abendstunden von Gendarmeriebeamten in Ebbs in der Wohnung des Herrn Erich B angetroffen, wo sich zufälligerweise auch Herr Leo A befand. Mit der Tatsachenmitteilung der Gendarmeriebeamten konfrontiert, daß sie angeblich im Besitze von einem gestohlenen Engel seien, hat Erich B diesen sofort und freiwillig den Gendarmeriebeamten übergeben.
Die Herren B und A waren weder an einer strafbaren Handlung beteiligt, noch haben sie überhaupt von der Herkunft des gestohlenen Engels etwas gewußt.' Der vom F gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 18.Oktober 1982, AZ. 27 Bs 431/82, nicht Folge.
In beiden Entscheidungen verliehen die Gerichte ihrer überzeugung Ausdruck, daß der vom Antragsgegner vertretenen Rechtsansicht zuwider die Möglichkeit einer Entgegnung gemäß § 9 MedienG. durch jene einer nachträglichen Mitteilung gemäß § 10 MedienG. nicht ausgeschlossen werde.
Die Generalprokuratur hat dagegen gemäß § 33 Abs. 2 StPO. die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben, in der sie ausführt:
'Die erwähnten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Zwar ist diesen Urteilen darin beizupflichten, daß eine Entgegnung nicht schon deshalb unzulässig war, weil die Antragsteller durch die Veröffentlichung in einer Sendung des F einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt worden sind. Ein gegenseitiger Ausschluß von Entgegnung und nachträglicher Mitteilung ist weder im Gesetz ausdrücklich normiert, noch kann er aus der Beziehung der Vorschriften der §§ 9 und 10 MedienG. zueinander abgeleitet werden. Der durch eine in einem periodischen Medium verbreiteten Tatsachenmeldung Betroffene hat daher grundsätzlich auch dann Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Entgegnung, wenn die mitgeteilten Tatsachen den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergeben. Denn wie das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung richtig ausgeführt hat, ist es durchaus denkbar, daß über eine Person berichtet wird, sie sei einer Straftat verdächtig, ohne daß es überhaupt zur Einleitung eines Strafverfahrens kommt, über dessen Ausgang eine nachträgliche Mitteilung veröffentlicht werden könnte;
unter diesen Voraussetzungen stünde dem Betroffenen sogar nur die Möglichkeit einer Entgegnung nach § 9 MedienG.
offen. Besteht jedoch gegen jemanden wahren Tatsachenmitteilungen zufolge der Verdacht einer Straftat, dann 'greift' das Instrument der Entgegnung schon deshalb nicht, weil eine Erwiderung, der Betroffene sei der mitgeteilten Deliktshandlung nicht verdächtig, unwahr und darum nicht veröffentlichungsfähig wäre (§ 9 Abs. 1 letzter Halbsatz MedienG.). Bei letzterer Fallkonstellation kann daher nur der Anspruch auf eine korrespondierende Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens geltend gemacht werden, sobald der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt hat oder das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet worden ist (vgl. Hartmann-Rieder, Medienrecht, Anm. 1 zu § 10 Abs. 1 MedienG.). Dies bedeutet aber nicht, daß es dem Betroffenen verwehrt wäre, auch die Richtigkeit jener Tatsachenmeldung, auf welcher der Verdacht der gerichtlich strafbaren Handlung beruht, zu bestreiten und zunächst die Veröffentlichung einer Entgegnung auf die für unwahr erachtete verbreitete Tatsachenmitteilung, sowie nach Beendigung des Strafverfahrens über dessen Ausgang außerdem eine Mitteilung gemäß § 10 MedienG.
zu begehren. In dem einen Fall würde es sich um eine Gegendarstellung bezüglich Tatsachen, im anderen Fall um die Mitteilung über einen behördlichen Akt handeln, auf Grund dessen jemand, der einer gerichtlich strafbaren Handlung bezichtigt worden war, zufolge Verfahrenseinstellung oder Freispruchs als nicht mehr tatverdächtig zu gelten hat.
Eine Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende Entgegnungsbegehren zeigt jedoch, daß der F die von Erich B und Leo A verlangte Entgegnungsveröffentlichung im Ergebnis zu Recht verweigert hat. Der Sinngehalt des in der Nachrichtensendung des F verbreiteten Textes bestand im Kern nämlich darin, daß Erich B und Leo A im Zusammenhang mit Diebstählen aus Kirchen in Kufstein einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt worden sind, weil sich im Zeitpunkt der gegen beide gerichteten Amtshandlung im PKW. des Erich B Diebsgut befunden hat. Diese Tatsachenmitteilung entsprach aber der Wahrheit und wurde auch in der begehrten Entgegnung gar nicht bestritten. Die Antragsteller haben nicht in Abrede gestellt, Diebsgut in ihrem Besitz gehabt zu haben, welches bei einer Nachschau der Gendarmerie sichergestellt worden ist, und haben auch nicht in Abrede gestellt, daß sich auf Grund dieser Tatumstände gegen sie der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung in bezug auf aus Kirchen entwendeten Objekte richte. Sie haben lediglich behauptet, daß der darauf gegründete Tatverdacht ungeachtet der in der Mitteilung des F angeführten Indizien nicht zu Recht bestünde, weil sie weder an einem Diebstahl beteiligt gewesen seien, noch von der Herkunft des sichergestellten Kunstgegenstandes etwas gewußt hätten. Eine solche Richtigstellung konnte aber nicht im Wege einer Entgegnung gemäß § 9
MedienG. vorgenommen werden, weil die mitgeteilten Tatsachen, auf welche sich jener Tatverdacht stützte, selbst nach Darstellung der Antragsteller nicht unwahr gewesen sind.
Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die in der Rundfunksendung mitgeteilten Tatsachen nicht in allen Details richtig und vollständig wiedergegeben worden sind und die Antragsteller ihrer Gegendarstellung zufolge nicht festgenommen, sondern in der Wohnung des Erich B angetroffen worden sein und das Diebsgut freiwillig herausgegeben haben sollen, sowie daß auf Grund des ausgestrahlten Tatsachenberichtes beim Hörer allenfalls der unrichtige Eindruck entstehen konnte, die Gendarmerie habe mit Erich B und Leo A die Diebe gefaßt (vgl. S. 59 des Bezugsaktes). Denn bei der Beurteilung der Frage, ob eine verbreitete Tatsachenmitteilung über eine Straftat, welcher jemand verdächtig sein soll, für wahr oder unwahr zu halten ist, kommt es auf den Wahrheitsgehalt der den betreffenden Tatverdacht begründenden wesentlichen Tatumstände, im vorliegenden Fall also auf den Besitz von Diebsgut und dessen Sicherstellung durch die Gendarmerie anläßlich einer die beiden Antragsteller betreffenden Amtshandlung an. Eine falsche oder mißverständliche Darstellung der näheren Tatmodalitäten oder die unvollständige Wiedergabe der belastenden und entlastenden Beweisumstände macht die Tatsachenmitteilung als solche nicht unrichtig.
Verfehlt ist aber auch die in den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien zum Ausdruck kommende Ansicht, eine Entgegnung sei deshalb statthaft gewesen, weil gegen die Antragsteller nicht genau jener Verdacht gerichtet gewesen sei, über den in der inkriminierten Nachrichtensendung berichtet wurde (vgl. S. 59 f. und 89 des Bezugsaktes). Der Bericht enthält nämlich keineswegs die Behauptung, die Verdächtigten hätten das bei ihnen vorgefundene Diebsgut gestohlen, sondern lediglich die Mitteilung, gegen Erich B und Leo A bestehe auf Grund der Auffindung eines gestohlenen Kunstgegenstandes im PKW. des Erstgenannten der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung. Der Verdacht, über den berichtet worden war, war daher mit dem tatsächlich bestehenden - von den Antragstellern nicht bestrittenen - Verdacht ident. Zudem würde eine falsche rechtliche Beurteilung eines Tatverdachtes durch den Mitteilenden die Richtigkeit der Tatsachenmitteilung selbst nicht in Frage stellen, sofern diese nur ein und dasselbe Deliktsgeschehen betroffen hat.
So gesehen hätte daher das Entgegnungsbegehren abgewiesen und den Antragstellern Kostenersatz auferlegt werden müssen (vgl. ÖJZ-LSK. 1979/61).' Aus diesen Erwägungen beantragt die Generalprokuratur die Feststellung, daß durch die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Juli 1982, GZ. 9 e E Vr 6647/82-15, und des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.Oktober 1982, AZ. 27 Bs 431/82, das Gesetz in der Bestimmung des § 9 Abs. 1
MedienG. verletzt worden sei.
Die Beschwerde ist unberechtigt.
Der Generalprokuratur ist zwar aus den zuvor wiedergegebenen Erwägungen darin beizupflichten, daß - wie schon von den Untergerichten erkannt wurde - die Veröffentlichung einer Entgegnung gemäß § 9 MedienG. und die nachträgliche Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens nach § 10 MedienG. einander nicht ausschließen. Verfehlt ist die Beschwerdebegründung hingegen, soweit sie zum Ausdruck bringt, daß die (beiden) Antragsteller nach dem Sinngehalt des Textes der Nachrichtensendung verdächtigt wurden, im Besitz von Diebsgut gewesen zu sein, welche Tatsachenmitteilung der Wahrheit entsprochen habe und von den Antragstellern nicht bestritten worden sei, die lediglich behauptet hätten, daß der darauf gegründete Tatverdacht nicht zu Recht bestünde, weil sie weder an einem Diebstahl beteiligt gewesen seien, noch von der Herkunft des sichergestellten Kunstgegenstandes gewußt hätten; eine Entgegnung sei daher unzulässig gewesen, weil die mitgeteilten Tatsachen nicht unwahr gewesen sind.
Auszugehen ist zunächst davon, daß es sich bei der Auslegung des Sinngehalts einer Äußerung oder Erklärung um eine Urteilsfeststellung tatsächlicher Art, also um eine Tatfrage und nicht um eine Rechtsfrage handelt (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO. Nr. 46 ff. zu § 281). Dies bedeutet aber, daß von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen ist. Dabei kann jedoch nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, daß die Antragsteller, objektiv gesehen, im Besitz von Diebsgut waren. Denn nach den Konstatierungen des Erstgerichts kam in diesem Bericht ein Wissen der Antragsteller von der diebischen Herkunft zum Ausdruck, 'weil die Antragsteller ja als Täter in dem Bericht bezeichnet werden, woraus sich auch die Behauptung über ihr Wissen um die gestohlene Herkunft des Engels ableiten läßt' (Ersturteil S. 57, 58 des Aktes 9 e E Vr 6647/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
Das Erstgericht hat daher in tatsachenmäßiger Beziehung festgestellt, daß nach dem Sinngehalt der Aussendung - nämlich der Wirkung der Mitteilung auf das Medienpublikum - auch die Tatsache mitgeteilt wurde, daß A und B von der diebischen Herkunft des Engels wußten.
Aber auch wenn man der Auffassung der Generalprokuratur folgt, daß insoweit nur die Bestimmung des § 10 MedienG.
zum Tragen kommen könne, weil der Bericht zum Inhalt hat, daß die Antragsteller einer strafbaren Handlung verdächtig sind, ist von den Urteilskonstatierungen auszugehen, wonach durch die in Rede stehende Nachricht zum Ausdruck gebracht wurde, mit Leo A und Erich B seien die Diebe festgehalten worden (vgl. S. 59 des obigen Aktes). Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist es sohin nicht zutreffend, daß die Antragsteller nach dem Sinngehalt der Mitteilung nur 'irgendeiner strafbaren Handlung verdächtigt' wurden (vgl. abermals S. 59). Die Beschwerdebegründung geht jedoch davon aus, daß der bezügliche Bericht keinesfalls die Behauptung aufstelle, die Verdächtigten hätten das bei ihnen vorgefundene Diebsgut gestohlen, sondern lediglich die Mitteilung enthalte, gegen A und B bestehe auf Grund der Auffindung eines gestohlenen Kunstgegenstandes im PKW. des Erich B der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung. Angesichts der zuvor wiedergegebenen Urteilskonstatierungen kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß es sich nur um eine unerhebliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachenmitteilung (i.S. des § 11 Abs. 1 Z. 5 MedienG.) handelt, die - unter Heranziehung des Maßstabes, welchen Eindruck die Medienmitteilung einerseits und die darauf mögliche Gegendarstellung andererseits beim Medienpublikum hinterläßt - den Bedeutungsgehalt der Tatsachenmitteilung nicht verändert und daher unberücksichtigt bleiben kann, zumal es sich doch um dieselbe Tatsache handelt.
Im vorliegenden Fall liegt nach den Feststellungen des Ersturteils eine in irreführender Weise unvollständige Tatsachenmitteilung vor, weil nach deren Sinngehalt vom tatsachlichen Geschehen her über etwas anderes berichtet wurde, nämlich daß Leo A und Erich B 'festgehalten' wurden, wobei aus dem Zusammenhang der Mitteilung der Eindruck entsteht, daß dies am Tatort geschehen sei. Nach dem Inhalt der - vom Erstgericht für wahr gehaltenen - Entgegnung sind aber die beiden Antragsteller nicht festgehalten worden, sodaß auch insoweit nicht gesagt werden kann, es sei hier nur über unwesentliche Umstände (Tatmodalitäten) falsch berichtet worden.
Wenn die Beschwerde schließlich auf die Identität des Verdachts hinweist, läßt sie unberücksichtigt, daß es hier - wie an sich zutreffend erkannt wurde - nicht um die Entgegnung zu diesem Verdacht geht (in Ansehung dessen das Institut des § 10 MedienG. zur Verfügung steht), sondern um die Entgegnung zu den diesem Verdacht zugrundeliegenden Tatsachen, die aber nach der Entgegnung und den Urteilsfeststellungen des Erstgerichts vom tatsächlichen Geschehen grundlegend verschieden sind.
Ausgehend von den Konstatierungen des Erstgerichts über den Sinngehalt der veröffentlichten Mitteilung erfolgte die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der in Rede stehenden Entgegnung zu Recht, weil die Mitteilung unter dem dargelegten Gesichtspunkt tatsachenwidrig war. Die Frage jedoch, ob eine andere Deutung der Mitteilung in tatsachenmäßiger Beziehung möglich gewesen wäre, kann im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht geprüft werden.
Da sohin auf der Basis der erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen die von der Generalprokuratur behauptete Gesetzesverletzung nicht vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen.
Nur der Vollständigkeit halber sei im Zusammenhang mit der von der Generalprokuratur behaupteten Gesetzesverletzung (auch) durch das Urteil des Berufungsgerichtes noch erwähnt, daß das vom Erstgericht im Entgegnungsverfahren gemäß § 15 Abs. 3 MedienG. gefällte Urteil nach Abs. 5 der bezeichneten Gesetzesstelle - anders als im fortgesetzten Verfahren nach § 16 MedienG. (vgl. Hartmann/Rieder Mediengesetz Nr. 11 zu § 15) - überhaupt nur insoweit mit Berufung angefochten werden kann, als es nicht die Entscheidung über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung betrifft.
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