Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 33-jährige Postoffizial Helmuth A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt;
gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Helmuth A am 20. September 1980 und am 8. November 1980 in Wörgl als Eilzusteller des Postamts Wörgl, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, 'den Staat in seinem Recht auf bestimmungsgemäße Postbeförderung' bzw den Absender in seinem Recht auf unverzügliche Abführung eingehobener Nachnahmebeträge zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er zwei Paketnachnahmebeträge in der Höhe von insgesamt 9.786 S und einen Briefnachnahmebetrag in der Höhe von 105,30 S für eigene Zwecke verwendete.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Rechtsrüge, auf welcher der Schwerpunkt seines Vorbringens gelegen ist und mit welcher der Sache nach nur der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO zur Darstellung gebracht wird, gegen die Beurteilung seines Verhaltens als Mißbrauch der Amtsgewalt, indem er meint, er habe bei der Zueignung des (als Nachnahme vereinnahmten) Geldes nicht als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze gehandelt, weil die zur Hoheitsverwaltung zählende Tätigkeit schon mit der Zustellung jener Poststücke, die gegen Einziehung eines Nachnahmebetrages abgegeben worden waren, abgeschlossen gewesen sei und die (anschließende) Verwahrung und Ablieferung der vereinnahmten Nachnahmebeträge nicht mehr zu den postspezifischen Hoheitsbefugnissen des Zustellers gehöre; mangels einer Befugnis zu einem Organhandeln im Bereich der Hoheitsverwaltung in Ansehung der vereinnahmten Gelder stelle deren Zueignung zwar ein pflichtwidriges Verhalten, aber keinen Befugnismißbrauch im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB dar. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die Post (und damit deren Organwalter) nicht nur bei der Brief- und Paketbeförderung im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird (§§ 5 ff PostG; Art 23 Abs. 1 und5,102 Abs. 2 B-VG), sondern - zum Unterschied von der Mitwirkung der Post bei den Geschäften der österreichischen Postsparkasse (Postscheckund Postsparverkehr) - auch bei der Besorgung des sog Geldverkehrs der Post (§ 13 PostG) postspezifische hoheitsverwaltungsrechtliche Tätigkeiten vornimmt (ÖJZ-LSK 1981/111; Schaginger/Trpin, Postgesetz und Postordnung, 543; Steininger, ÖJZ 1980, 482/483). Zum Geldverkehr der Post zählt aber (unter anderem) auch die Einziehung von Geldbeträgen durch Nachnahme (§§ 264 ff PostO). Entgegen dem Beschwerdevorbringen war somit die hoheitsverwaltungsrechtliche Tätigkeit des Angeklagten (als Eilzusteller) nicht mit der Zustellung der Poststücke an den Empfänger gegen Entrichtung des Nachnahmegeldbetrags beendet, sie erstreckte sich vielmehr auch auf die anschließende Beförderung des vereinnahmten Geldes an den Auftraggeber (Absender) durch überbringung an das Abgabepostamt zur ordnungsgemäßen postalischen Weiterleitung an diesen, wobei sich die im Rahmen dieser Geldbeförderung vom Angeklagten auszuübende Tätigkeit nicht auf die bloße Verwahrung des Geldes beschränkte, wodurch sich der vorliegende Fall von dem zu 13 Os 196/78 = SSt 50/13 entschiedenen Fall unterscheidet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers spricht die (von ihm in anderem Zusammenhang zitierte) Vorschrift des § 267 PostO nicht dagegen, die Geldbeförderung der Post in bezug auf vereinnahmte Nachnahmebeträge der Hoheitsverwaltung zuzurechnen; denn die in Rede stehende Vorschrift bringt nur zum Ausdruck, daß im postalischen Geldverkehr Absender des eingezogenen Nachnahmebetrags das Abgabepostamt und nicht der Empfänger der Postsendung ist (vgl hiezu Schaginger/Trpin, aaO, 544), woraus umso mehr zu schließen ist, daß diese Geldbeförderung postbehördlich erfolgt. Der Beschwerdeführer hat daher - wie das Schöffengericht richtig erkannte - dadurch, daß er die vereinnahmten Nachnahmegeldbeträge nicht in die Zustellkarte eintrug, die Nachnahmepostanweisungen zurückbehielt und die einkassierten Geldbeträge sich zueignete, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, mißbraucht und somit den objektiven Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt erfüllt. Da er nach den weiteren Konstatierungen des Erstgerichts den Befugnismißbrauch wissentlich und mit Schädigungsvorsatz begangen hat, ist auch der subjektive Tatbestand des in Rede stehenden Delikts erfüllt.
Soweit die Beschwerde zum Schädigungsvorsatz einwendet, das Erstgericht habe rechtsirrig Feststellungen über einen solchen Vorsatz des Beschwerdeführers unterlassen, übergeht sie die Urteilskonstatierung, wonach dem Angeklagten anläßlich des Tatentschlusses die Vereitelung der unverzüglichen Ausfolgung der Nachnahmebeträge an die Berechtigten (und solcherart deren Schädigung) bewußt war (S 39 d.A). Insoweit mangelt es daher an einer gesetzmäßigen Darstellung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Die (nach den weiteren Urteilsannahmen von Anfang an vorgelegene) Bereitschaft des Angeklagten, den aus seinem mißbräuchlichen Organhandeln erwachsenden Vermögensschaden später zu ersetzen, ist für den Schädigungsvorsatz und damit für die Tatbeurteilung als Mißbrauch der Amtsgewalt ohne Bedeutung, zumal der insoweit geforderte Schädigungsvorsatz nicht auf eine dauernde Schädigung des/der Betroffenen gerichtet sein muß und im übrigen das Recht des Auftraggebers auf ordnungsgemäße postalische übermittlung der Geldbeträge (und nicht ein allgemeines staatliches Recht auf bestimmungsgemäße Postbeförderung - siehe hiezu SSt 49/32) durch die Strafbestimmung gegen Mißbrauch der Amtsgewalt geschützt wird, für dessen Schädigung der Wille zum späteren Schadenersatz ohne Einfluß ist.
Die Rechtsrüge versagt daher.
Nach dem Gesagten erweist sich aber auch die von den Prämissen der Rechtsrüge ausgehende Verfahrensrüge nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO als unbegründet, weil es für die Beurteilung von nicht gegen die Beförderung der betreffenden Poststücke, sondern gegen den anschließenden postalischen Geldverkehr gerichteten Mißbrauchsakten unerheblich ist, ob bei der Zustellung der beiden Nachnahmepakete vom Empfänger eine die Inanspruchnahme der Haftung der Post für die Zugriffshandlung des Angeklagten sichernde oder erleichternde Empfangsbestätigung unterfertigt worden war. Der auf einen derartigen Nachweis abzielende Beweisantrag (S 23 d.A) konnte demnach ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten abgewiesen werden. Der in der Mängelrüge nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erhobene Einwand hinwieder, das Erstgericht habe seinen Ausspruch, wonach der Angeklagte den für die Pakete jeweils kassierten Nachnahmebetrag nicht in die Zustellkarte eingetragen hat, mangelhaft begründet, versagt deshalb, weil der bekämpfte Ausspruch durch die Verfahrensergebnisse (S 5 d.A sowie die der ON 5 als Beilage angeschlossene Verhandlungsschrift vom 12. November 1980 und S 22 d.A) gedeckt und mängelfrei begründet ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, sodaß sie zu verwerfen war.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die Wiederholung des strafbaren Verhaltens, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sein weitreichendes Geständnis sowie die rasche Schadensgutmachung. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte der Sache nach die Herabsetzung der Strafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung bzw die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Berufungswerber selbst einräumt, hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt, weshalb zu deren Korrektur kein Anlaß besteht.
Angesichts der wiederholten amtsmißbräuchlichen Zueignung von Geldbeträgen, die insgesamt immerhin nahezu 10.000 S betragen haben, kann - auch unter Berücksichtigung der umgehenden Schadensgutmachung nach Aufdeckung der Verfehlungen - von einem überdurchschnittlich leichten Fall, der schon für sich allein derart unter der Norm liegt, daß selbst die gesetzliche Mindeststrafe als überhöht anzusehen ist, keine Rede sein. Mithin fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung, weshalb eine Reduzierung der Strafe - die mit dem gesetzlichen Mindestmaß bemessen wurde - nicht in Betracht kam. Aber auch die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe konnte nicht in Erwägung gezogen werden: Es bedarf vorliegend - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat - der Verhängung einer (wenngleich bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe, um einerseits den Berufungswerber von der Begehung weiterer (gleichartiger oder ähnlicher) strafbarer Handlungen abzuhalten und ihn zu einer korrekten Amtsführung zu veranlassen, andererseits aber der Begehung derartiger strafbarer Handlungen durch andere, im gleichen Gelegenheitsverhältnis stehende Personen entgegenzuwirken. Der Berufung konnte daher zur Gänze kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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