OGH 12Os38/08t

OGH12Os38/08t10.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rafael G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Juli 2007, GZ 40 Hv 1/07s-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rafael G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Jänner 2005 in Winterthur Angela F***** durch die Äußerung, dass er schon früher Frauen gehabt habe, die nicht ordentlich gearbeitet hätten und deshalb „mit dem Röhrchen essen" hätten müssen, weil er sie derart zusammengeschlagen habe, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur Duldung eines Analverkehrs und damit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 9 lit a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO moniert der Beschwerdeführer eine verfehlte Wiedergabe des Tatortes im Spruch. Wie in den Urteilsgründen ausgeführt (US 6 und US 13 f) fand die dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Vergewaltigung in der Schweiz, aber nicht in Winterthur, sondern in Benken statt. Dieser vom Nichtigkeitswerber aufgezeigte Widerspruch zwischen dem Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO und den Gründen betrifft allerdings keinen entscheidungswesentlichen Umstand, der für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) von Bedeutung ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 272), sodass diese Divergenz auf sich beruhen kann.

In der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 23. April 2007 gestellten Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es „bei der Zeugin Angela F***** nicht durch einen Schlag zu einem Abbrechen des Backenzahnes des linken Oberkiefers gekommen ist" (S 170/II). Dieses Beweisbegehren bezog sich unmissverständlich auf den gegen den Angeklagten gerichteten weiteren Vorwurf einer durch eine heftige Ohrfeige verursachte Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Anklagepunkt C in ON 19) und steht daher in keinem Zusammenhang mit der im Schuldspruch vorgeworfenen Tat. Dieser Anklagepunkt wurde in der unter Verzicht auf Neudurchführung fortgesetzten Hauptverhandlung vom 30. Juli 2007 aus dem Verfahren gemäß § 57 StPO aF ausgeschieden (S 197/II). Auf die erst im Rechtsmittel vorgebrachten Erwägungen zur Beweisrelevanz eines derartigen Gutachtens in Bezug auf den im Schuldspruch dargestellten Sachverhalt war hingegen keine Rücksicht zu nehmen, weil die Berechtigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) begehrt mit dem Hinweis darauf , dass die vorgeworfene Vergewaltigung nicht - wie im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO genannt - in Winterthur, sondern in Benken stattgefunden hat, einen Freispruch, legt aber nicht dar, weshalb solcherart die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter § 201 Abs 1 StGB verfehlt gewesen sein soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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