OGH 12Os33/05b

OGH12Os33/05b28.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stanislav D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall; 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Jänner 2005, GZ 053 Hv 128/04m-145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Stanislav D***** wegen zahlreicher, im Spruch näher detaillierter von August 2003 bis Jänner 2004 vornehmlich in Wien begangener Angriffe des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall; 15 StGB (A) sowie des im Jänner 2004 gesetzten Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der sich gegen die Abweisung des Antrags auf „Ablehnung der Dolmetscherin" (S 317/III) wendenden Verfahrensrüge (Z 4) gebricht es schon an der elementaren Voraussetzung der Begründung, warum der Angeklagte durch die Beiziehung der Dolmetscherin in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden sein sollte. Nachträgliches Vorbringen im Rechtsmittel ist unbeachtlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Z 4 Rz 325, 389).

Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor, weil die Tatrichter auf den Umstand, dass ausländische Urkunden zur Identitätsverschleierung beschafft wurden, ausschließlich in Anwendung der Allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung bei Beurteilung der Schuld des Täters durch Berücksichtigung der sehr sorgfältigen Tatvorbereitung (§ 32 Abs 2 StGB) Bedacht nahmen (US 35).

Mit der Kritik an der Gewichtung der Schuld des Angeklagten und der Nichtanwendung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB werden bloß Berufungsgründe zur Darstellung gebracht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Aus einem Vergleich mit der über eine Mitangeklagte verhängten Sanktion kann Nichtigkeit ebensowenig abgeleitet werden (aaO Rz 730).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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