Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Mai 1945 geborene Installateur Peter A schuldig erkannt:
I./ des Vergehens (richtig: Verbrechens) des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (zweiter Fall) StGB.;
II./ des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1
StGB.;
III./ des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.;
IV./ des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126
Abs 1 Z. 5 StGB.
und V./ des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG. Dem zu Punkt I./ bezeichneten Schuldspruch wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (durch schwere Nötigung gemäß § 106 Abs 1 Z. 1 StGB.) liegt zugrunde, daß Peter A am 23.Dezember 1979 in Wien die Polizeibeamten Josef B und Hermann C durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch Entgegenhalten einer Pistole und Zurückziehen des Verschlusses derselben an einer Amtshandlung, nämlich seiner (AS) Festnahme zu hindern versucht hat. Unter Punkt IV./3.) des Urteilssatzes liegt dem Angeklagten zur Last, am 12.Oktober 1979 in Wien die Antenne eines PKWs. durch Abbrechen (vorsätzlich) beschädigt und dadurch Elisabeth D einen Schaden in der Höhe von ca. 1.000 S zugefügt zu haben. Nur diese beiden Schuldsprüche sind Gegenstand der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde, die der Angeklagte auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 5 und 10
StPO. stützt.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist in keiner Richtung hin begründet:
In seiner auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützten Mängelrüge wendet sich der Beschwerdeführer unter Behauptung von Begründungsmängeln beim Schuldspruch zu Punkt I./ des Urteilssatzes gegen die Konstatierungen hinsichtlich des Vorgehens der beiden Polizeibeamten Bezirksinspektor Josef B und Bezirksinspektor Hermann C bei der Durchsuchung der Wohnung der Lebensgefährtin des Angeklagten, Andrea E, in der sich Peter A am 23.Dezember 1979 abends aufhielt, weiters wider die, entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, getroffene Feststellung, er habe, obwohl damals an der rechten Hand verletzt, Bezirksinspektor B eine (in der rechten Hand gehaltene) Pistole entgegengehalten und deren Verschluß (mit der linken Hand) zurückgezogen, um seine Festnahme zu verhindern, und bekämpft außerdem die an das Auffinden dieser Pistole in der Kredenz in der Küche der Wohnung der Andrea E geknüpfte Urteilsannahme, daß er diese Waffe nach der Bedrohung des Bezirksinspektors B dort versteckt habe. Schließlich macht der Beschwerdeführer in Ansehung des Schuldspruches zu Punkt IV./3.) des Urteilssatzes dem Urteil Begründungsmängel hinsichtlich der Annahme, er habe am 12.Oktober 1979 die Antenne des von Elisabeth D gelenkten PKWs vorsätzlich durch Abbrechen beschädigt, zum Vorwurf. Diese Ausführungen laufen jedoch insgesamt im Ergebnis bloß auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Anfechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus, ohne daß dem Urteil hinsichtlich entscheidender Umstände anhaftende Begründungsmängel im Sinne des bezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt werden. Die bekämpften Urteilsannahmen finden zu I./ vor allem in den Aussagen der Zeugen Josef B und Hermann C in der Hauptverhandlung vom 10.Juni 1980
und 18.November 1980 (Bd. II, S. 99 ff. und 189 ff. d.A.) und Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. Wolfgang F (Bd. II, S. 193 a; 194 ff. d.A.), zu IV./3.) aber in den Angaben der Zeugin Elisabeth D (sh. Bd. I, S. 161/162 und Bd. II S. 191/192 d. A.) ihre aktenkonforme Deckung. In der Analyse dieser Zeugenaussagen, unter Berücksichtigung vereinzelter - nach Lage des Falles indes bloß unwesentlicher - Widersprüche in den Schilderungen der beiden Polizeibeamten (sh. Urteil Bd. II, S. 217 unten/218 oben d. A.) sowie in der Zeugenaussage der Elisabeth D in der Hauptverhandlung (gegenüber ihren Angaben anläßlich der rund 1 Jahr zuvor erstatteten Anzeige, bei der D aber, entgegen der Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht angegeben hat, damals einen 'VW-Golf' gelenkt zu haben /sh. Bd. I, S. 161/162 d.A. /), in Berücksichtigung (§ 258 Abs 2 StPO.) der übrigen aufgenommenen Beweise (einschließlich der Zeugenaussage der Andrea E /sh. Bd. II, S. 220
unten d.A. /), wie auch bei seiner sehr ausführlichen Argumentation (betreffend Faktum I./, sh. Bd. II, S. 207 ff., 217 ff. und 223 d. A.; betreffend Faktum IV./3.) sh. S. 206, 207; 215 ff. d.A.) übergeht das Erstgericht keine wesentlichen Verfahrensergebnisse; sie ist in sich folgerichtig und entspricht, mag sie auch nicht geradezu zwingend sein, jedenfalls den Denkgesetzen und, unter Berücksichtigung der u.a. durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen (sh. Bd. I, S. 157 d.A.) gekennzeichneten Persönlichkeit des Angeklagten, der allgemeinen Lebenserfahrung sowie den forensischen Erfahrungen. Das Erstgericht war hiebei, der Meinung des Beschwerdeführers zuwider, nicht verpflichtet, sämtliche Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern (vgl. § 270 Abs 2 Z. 5 StPO.) und sich etwa vorweg mit allen nur möglichen, zum Teil erst nachträglich vom Beschwerdeführer - unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlich unvollständigen bzw. offenbar unzureichenden Urteilsbegründung - ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen. Auf für die Entscheidung wesentliche Verfahrensergebnisse, bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Schuldfrage (in Ansehung der Schuldsprüche zu Punkt I./ und IV./3.) des Urteilssatzes) denkbar oder gar geboten gewesen wäre, und die das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen oder unberücksichtigt gelassen hätte, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht hinzuweisen.
Der Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. ist mithin nicht gegeben.
Mit der unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO. erhobenen Rechtsrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Beurteilung des durch Punkt I./ des Urteilssatzes erfaßten Tatgeschehens als Widerstand gegen die Staatsgewalt durch schwere Nötigung im Sinne des § 269 Abs 1 StGB., in Verbindung mit dem § 106 Abs 1 Z. 1 StGB., weil das 'Entgegenhalten einer Waffe' nicht zwangsläufig eine Bedrohung mit dem Tode beinhalten müsse.
Auch dieser Einwand versagt:
Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß ihm nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen nicht bloß das 'Entgegenhalten', sondern auch noch das 'Zurückziehen des Verschlusses' der (geladenen) Pistole (Kal. 7,65 mm) zur Last liegt, mithin insgesamt ein Verhalten, das vom Erstgericht durchaus lebensnah als Anlegen der durchgeladenen Pistole auf Bezirksinspektor B und als eine (auf diesen bezogene) ersichtlich ernstgemeinte Drohung 'mit dem Tode' beurteilt werden konnte (sh. Bd. II, S. 208 in Verbindung mit S. 223 d.A.).
Eine solche Drohung liegt nämlich vor, wenn ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des angedrohten übels durch den Drohenden, also eines Anschlages auf das Leben des Betroffenen, zu entnehmen und das Täterverhalten auch objektiv geeignet ist, beim Bedrohten (auch) in dieser Richtung - tätergewollt - begründete Besorgnisse zu erwecken (SSt 48/61). Hiefür ist maßgeblich, daß der Bedrohte bei unbefangener Beurteilung der Situation die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten konnte, d.h. nach den Gegebenheiten des konkreten Falls den Eindruck gewinnen mußte, der Täter sei in der Lage und willens, diese Folgen auch tatsächlich herbeizuführen (SSt 48/34; EvBl 1979/180).
Diese Kriterien wurden vom Erstgericht im Hinblick auf das vom Angeklagten den Urteilsfeststellungen zufolge gesetzte Verhalten, nämlich das In-Anschlag-Bringen einer schußbereiten Pistole, mithin einer Waffe, die im Falle ihres (sinnfällig angekündigten) Gebrauches als Angriffswaffe den Tod eines Menschen herbeizuführen durchaus geeignet ist, in Verbindung mit der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, der schon wiederholt wegen Gewalttätigkeitsdelikten verschiedenster Art bestraft worden ist, ohne Rechtsirrtum bejaht. Denn einem derartigen gegen einen zur Festnahme des Angeklagten entschlossenen Polizeibeamten gerichteten Verhalten, in welchem die unmißverständliche Ankündigung eines lebensbedrohenden Angriffes zum Ausdruck kommt, ist die - nach den im Urteil festgestellten Begleitumständen ersichtlich auch vom Vorsatz des Täters umfaßte - Eignung, den vorgenannten Voraussetzungen einer ernst gemeint scheinenden Todesdrohung zu entsprechen, entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Auffassung sehr wohl zu erkennen. Mithin erweist sich auch die Rechtsrüge als unbegründet. Der zur Gänze unberechtigten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter A war daher der Erfolg zu versagen.
Der Angeklagte wurde nach §§ 28, 296 Abs 1 2. Fall StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd das Geständnis zum Faktum V, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die mehreren Angriffe, die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu dem vom Erstgericht im übrigen zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründen kommt zwar als weiterer Milderungsumstand noch, daß es im Faktum I (Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt) beim Versuch geblieben ist. Dennoch ist mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten, der vor allem auch wegen Gewalttätigkeitsdelikten oftmals vorbestraft ist und immer wieder rasch rückfällig wurde, die vom Schöffengericht verhängte Strafe nicht zu hoch.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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