Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Jänner 1918 geborene (nunmehrige) Pensionist Eduard A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147
Abs 3 StGB. schuldig erkannt. Nach Inhalt dieses Schuldspruchs hat der Angeklagte in den Jahren 1973 bis 1977
in Waidhofen an der Thaya als Geschäftsführer der Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaft Waidhofen an der Thaya mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten diese Genossenschaft unrechtmäßig zu bereichern, zahlreiche Landwirte dadurch getäuscht, daß er entgegen den auf Grund der §§ 2 und 3 PreisregelungsG. 1957, BGBl. Nr. 151, und der §§ 2, 5 und 8 Abs 2 PreisG. 1976, BGBl. Nr. 260, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Preisverordnungen betreffend die Regelung der Erzeugerpreise und der Handelsspannen für Roggen und Weizen, ohne Information der Lieferanten hierüber und unter Ausnützung des von diesen in die Genossenschaft gesetzten Vertrauens, wobei er Vorstand und Aufsichtsrat über die rechtliche Lage unrichtig informierte, von den amtlich festgesetzten Erzeugerpreisen 1.) überhöhte Abschläge für Mehrfeuchtigkeit über 15 %, die er nicht - wie vorgeschrieben - in Stufen zu Zehntelprozenten, sondern in solchen zu halben (bis zur Ernte 1973) und (sodann) zu ganzen Prozenten, jeweils aufgerundet, berechnete, 2.) überdies anstelle der zu 1.) genannten Abschläge bei Einlagerung von Getreide im Rahmen von Siloaktionen einen weiteren einmaligen Abschlag von 0,12 % und 3.) Abzüge für Besatz (Verunreinigung des Getreides) ohne die vorgeschriebene genaue Prüfung nach angeblichen Erfahrungswerten vornahm, durch diese Täuschung über Tatsachen zur Anlieferung von Roggen und Weizen zu einem niedrigeren, als dem sich aus den Preisvorschriften ergebenden (Fix-)Preis verleitet und dadurch an ihrem Vermögen geschädigt, wobei der hiedurch entstandene Gesamtschaden mindestens 1 Million Schilling beträgt.
Dieser Schuldspruch wird vom Angeklagten Eduard A mit einer auf die Z. 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Der Angeklagte verantwortete sich - zusammengefaßt dargestellt - im wesentlichen dahin, er habe die Feuchtigkeitsabschläge nicht nach den - ihm bekannten - geltenden Preisvorschriften, sondern aus meßtechnischen Gründen und aus Gründen der rechnerischen Vereinfachung nach von ihm erstellten Tabellen vorgenommen, hiedurch jedoch die anliefernden Landwirte nicht bewußt benachteiligt und weder die Genossenschaft, noch sich selbst unrechtmäßig bereichert. Die Landwirte hätten vielmehr im Endergebnis für das gelieferte Getreide mehr ausbezahlt bekommen, als ihnen nach den bestehenden Preisvorschriften zugekommen wäre, zumal geringere Trocknungsgebühren berechnet und Treueprämien gewährt worden seien. Hinsichtlich der Abzüge wegen Besatzes berief sich der Angeklagte darauf, daß die Bestimmungen der einschlägigen Verordnungen über die Feststellung des Besatzes ('entsprechend den methodischen Vorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung') aus Zeitgründen faktisch nicht hätten eingehalten werden können. Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO. erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Vernehmung informierter Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Verbandes ländlicher Genossenschaften zum Beweis dafür, daß es sich bei den geregelten Getreidepreisen nicht um Fixpreise, sondern um Hächstpreise handle, die von der Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaft Waidhofen an der Thaya hätten unterschritten werden dürfen, sowie eines Vertreters der Landwirtschaftskammer Niederösterreich zum Nachweis, daß die von der Genossenschaft verwendeten Meßgeräte nicht geeignet gewesen seien, Feuchtigkeitsgrade auf 0,1 %
genau zu messen und Ungenauigkeiten bis zu 0,6 % aufgewiesen hätten, bessere Geräte aber nicht zu beschaffen gewesen seien (vgl. Band II, S. 472 f., 482 f.d.A.).
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge versagt jedoch. Beweisaufnahmen zur Frage, ob die für Getreide getroffenen Preisvorschriften Fixpreise oder Hächstpreise enthalten, lehnte das Erstgericht mit der zutreffenden Begründung ab, daß die Auslegung einer Verordnung als Rechtsfrage ausschließlich dem Gericht obliegt. Bei der Ablehnung des auf Nachweis einer unzureichenden Funktionsfähigkeit der verwendeten Feuchtigkeitsmeßgeräte gerichteten Beweisantrages wurde zwar mangels einer im Zwischenerkenntnis enthaltenen oder im Urteil nachgetragenen Begründung nicht der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO. entsprochen; es ist jedoch aus den Entscheidungsgründen unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagtn nachteiligen Einfluß üben konnte. Das Erstgericht stellte nämlich fest, daß die der Feuchtigkeitsmessung dienenden Geräte jährlich geeicht wurden, bessere Geräte auf dem Markt nicht erhältlich waren und festgestellte Fehler (primär) nicht auf die Beschaffenheit und Funktion der Geräte, sondern darauf zurückzuführen waren, daß vom Bedienungspersonal gelegentlich unrichtige Programmkarten eingelegt wurden (vgl. Band II, S. 514 in Verbindung mit Band I, S. 157, 159, 162, und Band II, S. 456 d.A.). Auch wenn daher bei der Anzeige des Feuchtigkeitsgehaltes infolge mangelnder Präzision der Meßgeräte gewisse Schwankungen aufgetreten sein sollten, könnte dies das Vorgehen des Angeklagten, Preisabschläge für Feuchtigkeit des Getreides über 15 % nicht nach Abstufungen von 0,1 %, sondern generell aufgerundet auf 0,5 % bzw. 1 % des jeweils ermittelten Feuchtigkeitsgehaltes zu berechnen, nicht rechtfertigen. Das angestrebte Ergebnis dieser Beweisaufnahme war somit nicht geeignet, die Beweislage zugunsten des Angeklagten wesentlich zu verändern, sodaß auch insoweit eine Nichtigkeit gemäß der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO. nicht vorliegt.
Entgegen den (der Sache nach) Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. relevierenden Beschwerdeausführungen hat sich das Schöffengericht mit der Verantwortung des Angeklagten in tatsachenmäßiger Beziehung in allen wesentlichen Teilen ausführlich auseinandergesetzt. Es legte insbesondere in schlüssiger und lebensnaher Weise die Erwägungen dar, auf Grund deren es die Überzeugung gewann, daß sich der Angeklagte über die Preisvorschriften und deren Rechtsnatur keineswegs im Irrtum befunden hat und eigene, den geltenden Preisvorschriften zuwiderlaufende Tabellen nicht aus meßtechnischen und rechnerischen Gründen - wegen Vermengung verschieden feuchter Getreidelieferungen, mangelnder Präzision der Feuchtigkeitsmeßgeräte, Verrechnung geringerer Trocknungsgebühren als zulässig oder Gewährung von Treueprämien -
erstellt hat, sondern die Genossenschaftsmitglieder vorsätzlich täuschen, zur Anlieferung von Getreide zu niedrigeren, als den durch Verordnung festgelegten Preisen veranlassen und sie solcherart zum Vorteil der Genossenschaft am Vermögen schädigen wollte, indem er bei ihnen unter Ausnützung des ihm entgegengebrachten Vertrauens bewußt den Anschein erweckte, als ob die aufgelegten Tabellen den maßgebenden Verordnungen entsprächen, ohne die Mitglieder sowie Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend seiner Verpflichtung als Geschäftsführer auf die Abweichungen aufmerksam zu machen (vgl. Band II, S. 502, 506, 512 f.d.A.). Hiebei ging das Gericht auch auf das Vorbringen des Angeklagten ein, er habe in Versammlungen darauf hingewiesen, daß die Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaft Waidhofen an der Thaya eine andere Verrechnungsart gewählt habe, die für die Lieferanten nicht ungünstiger sei, weil die Preisdifferenz durch Gewährung zusätzlicher Prämien kompensiert werde, nahm jedoch auf Grund der gegenteiligen Verfahrensergebnisse als erwiesen an, daß der Angeklagte niemanden über die Unterschiede zwischen den von ihm erstellten und den amtlichen Listen aufgeklärt hat (vgl. Band II, S. 511 f.d.A.). Es befaßte sich ferner auch mit den Einwänden des Beschwerdeführers, er habe das Getreide auf 14 % Feuchtigkeitsgehalt abtrocknen müssen und eine den Vorschriften entsprechende Feststellung des Besatzes bei den Getreidelieferungen wegen des hiefür erforderlichen beträchtlichen Zeitaufwandes unterlassen (vgl. Band II, S. 503 f., 505 f.d.A.).
Daß der Angeklagte neben höheren Feuchtigkeitsabschlägen durch aufgerundete höhere Stufen beim Feuchtigkeitsgehalt nur einen weiteren einmaligen Abzug von 0,12 % (und nicht je 0,1 % Mehrfeuchtigkeit) bei Getreidelieferungen im Rahmen einer Siloaktion berechnet hat, wurde vom Erstgericht ohnedies ausdrücklich festgestellt (vgl. Band II, S. 497, 499 unten d.A.). Soweit darüber hinaus nicht sämtliche vorgebrachten Umstände - etwa die Behauptung, es sei auch Getreide mit Feuchtigkeitswerten von über 18 % übernommen und bei Übernahme von Getreidelieferungen nur eine vorläufige Reinigung vorgenommen worden - im Detail erärtert wurden, kann darin eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. bewirkende Unvollständigkeit der - in gedrängter Form abzufassenden (§ 270 Abs 2 Z. 5
StPO.) - Urteilsgründe nicht erblickt werden.
Dem Schöffengericht blieb es gemäß dem § 258 Abs 2
StPO. auch unbenommen, das Gesamtverhalten des Angeklagten als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen und bei Prüfung der Schuldfrage auf Geschäftspraktiken wie das Braugerstengeschäft im Geschäftsjahr 1976/77 oder auf die Unternehmenspolitik des Angeklagten im allgemeinen einzugehen, die zwar nicht Gegenstand eines Anklagevorwurfes sind, aber nach Überzeugung des Gerichtes Rückschlüsse auf das innere Vorhaben des Angeklagten zulassen. Ohne entscheidungswesentliche Bedeutung ist schließlich die - vom Erstgericht bejahte - Frage, ob der Angeklagte durch die inkriminierten Tathandlungen nicht nur die Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaft Waidhofen an der Thaya, sondern auch sich selbst bereichern wollte, weil die Höhe seines Gehaltes - wenn auch in geringem Ausmaß -
vom Umsatz der Genossenschaft abhängig war; denn für den Tatbestand des Betruges genügt, daß der Tätervorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung eines Dritten gerichtet ist.
So gesehen läuft das Beschwerdevorbringen, mit dem die Annahme widerlegt werden soll, der Angeklagte habe mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt, auf einen unbeachtlichen Angriff gegen die im Nichtigkeitsverfahren der Anfechtung entrückte - nach dem Gesagten zureichend begründete - schöffengerichtliche Beweiswürdigung hinaus.
Zudem bestreitet der Beschwerdeführer, daß durch sein Tatverhalten Landwirte zu Schaden gekommen seien oder auch nur zu Schaden hätten kommen können, weil sie seiner Ansicht nach im Ergebnis für das angelieferte Getreide von der Genossenschaft sogar höhere Beträge ausbezahlt bekommen hätten, als ihnen nach den bestehenden Preisvorschriften zugekommen wären. In tatsächlicher Hinsicht bemängelt er hiebei, daß das Erstgericht nicht auf sein bezügliches Vorbringen und auf die zu dessen Unterstützung vorgelegten Unterlagen (vgl. Beilage E zum Hauptverhandlungsprotokoll, Band II, ON. 29 d.A.) eingegangen sei.
Mit den vom Angeklagten angestellten Berechnungen mußte sich das Erstgericht indes schon deshalb nicht näher befassen, weil diese von anderen - unrichtigen - Voraussetzungen ausgehen, wie noch nachfolgend darzulegen sein wird. Ein formeller Begründungsmangel liegt demnach auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Außerdem legte das Erstgericht in schlüssiger Weise dar, daß in den Jahren 1973 bis 1977 von der Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaft Waidhofen an der Thaya bei Weizen und Roggen Überschüsse erzielt wurden, die den vom Getreidewirtschaftsfonds auf Grund langjähriger Praxis tolerierten natürlichen Zuwachs von 0,5 %, der u.a. durch Vermischung von feuchtem und trockenem Getreide entstehen kann, bei weitem übersteigen, was nur durch höhere Abzüge für Feuchtigkeit erklärt werden kann (vgl. Band II, S. 498 f., 510 f.d.A.).
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf der unrichtigen Gesetzesanwendung bei Läsung der Frage, ob durch die Verrechnung eines den Preisvorschriften zuwiderlaufenden Erzeugerpreises für Getreide eine (tätergewollte) Vermögensschädigung der jeweiligen Lieferanten eingetreten sei. Er meint, daß bei einem Vergleich der Preise gemäß den Bestimmungen der Preisverordnungen und der vom Angeklagten verrechneten Übernahmspreise jene Beträge, die den Landwirten aus einem anderen Titel zugekommen seien, insbesondere Treueprämien, geringerer Abzug für Trocknungsgebühren und geringere Reinigungskosten, berücksichtigt werden müßten.
Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.
Nach den - insbesondere in der Zeugenaussage des Erich B gedeckten (vgl. Band II, S. 112, 466, 469 d.A.) - Urteilsfeststellungen stehen die den Genossenschaftsmitgliedern gutgebrachten Treueprämien mit der Gestaltung der Getreidepreise in keinem Zusammenhang. Diese stellen vielmehr - ebenso wie vorher die Zufuhrvergütungen für die Lieferung von Getreide und die Abfuhrvergütungen für den Ankauf bestimmter Waren wie etwa Kunstdünger - einen Ausgleich für die mangelnde Verzinsung der Geschäftsanteile dar, die den Genossenschaftsmitgliedern nicht auf das laufende Geschäftskonto, sondern auf ein Konto unter der Bezeichnung 'Rückvergütungen' gutgeschrieben wurden. In der Folge wurden diese Rückvergütungen gesperrt und zur Aufstockung der Geschäftsanteile verwendet (vgl. Band II, S. 492 f., 505 d.A.). Schon daraus ergibt sich eindeutig, daß es sich bei den Treueprämien um kein Entgelt für die Anlieferung von Getreide handelt und diese nicht als Teil des Kaufpreises angesehen werden können.
Denn wenn diese auch mit einem bestimmten Betrag pro Kilogramm des gelieferten Getreides berechnet wurden, so stellten sie doch eine von den jeweiligen, durch verschiedene Qualitätsmerkmale des Getreides bestimmten individuellen Erzeugerpreisen unabhängige Größe dar. Es ist daher - den Beschwerdeausführungen zuwider - weder von entscheidender Bedeutung, daß es sich bei diesen Rückvergütungen um freiwillige Leistungen der Genossenschaft handelte, auf die seitens der Empfänger kein Anspruch bestand, noch auch, ob im Deliktszeitraum (1973 bis 1977) die Landwirte über die Treueprämien bereits wieder verfügen konnten.
Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer mit Erfolg darauf berufen, als Ausgleich für höhere Feuchtigkeitsabschläge geringere Trocknungsgebühren als zulässig verrechnet zu haben. Hiezu führte das Erstgericht zutreffend aus, daß bei Lagerung von Getreide im Rahmen von Siloaktionen, von denen ein Großteil der gelieferten Getreidemengen erfaßt war, nur die nachgewiesenen Trocknungskosten berechnet werden durften und daß von der Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaft Waidhofen an der Thaya bezüglich der Trocknungskosten keine selbständigen Berechnungen angestellt wurden, sodaß jede Grundlage für die Behauptung fehlt, die Genossenschaft habe geringere, als die ihr tatsächlich erwachsenen Trocknungskosten in Abschlag gebracht (vgl. Band II, S. 514 f.d.A.). Dazu kommt, daß nach der Zeugenaussage des Erich B die Sätze für Trocknungskosten ohnedies nach Berechnungen gleichartiger Betriebe gemäß den Empfehlungen des Verbandes ländlicher Genossenschaften festgelegt worden sind (vgl. Band II, S. 467 d.A.).
Einen Zusammenhang zwischen der Gestaltung der Erzeugerpreise laut eigener Tabelle und den verrechneten Reinigungskosten hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht konkret behauptet (vgl. Band II, S. 446 d.A.). Das Vorbringen, es seien auch insoweit preismindernde Bonifikationen vorgelegen, stellt daher eine unbeachtliche Neuerung dar.
Bei seinem Einwand, infolge eines bloß einmaligen Abschlages von 0,12 % sei eine Schlechterstellung der Landwirte auszuschließen, übersieht der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht, daß nach den einschlägigen Preisvorschriften bei Einlagerung von Roggen und Weizen im Rahmen einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigten Siloaktionen anstelle des sonst zulässigen Feuchtigkeitsabschlages (von 0,18 % bei Feuchtigkeitsgehalt von 15,1 % bis 16 % und 0,15 % zuzüglich Trocknungskosten bei Feuchtigkeitsgehalt über 16 %) nur ein geringerer Abschlag von 0,12 % zuzüglich nachgewiesener Trocknungskosten zulässig ist, weil in diesem Fall der Getreidewirtschaftsfonds die Kosten der Einlagerung und Trocknung teilweise trägt und diese Kostenersparnis den Landwirten zugute kommen soll (vgl. Band II, S. 495 d. A.). Ein zusätzlicher Abschlag von 0,12 % stellte demnach keinesfalls einen Vorteil, sondern im Gegenteil eine weitere preisliche Belastung der Landwirte bei Anlieferung von Getreide dar. Zu Unrecht vermeint der Beschwerdeführer auch, es könne ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, wenn er die Feststellung des Besatzes nicht in der vorgeschriebenen, de facto aber undurchführbaren Form, sondern ohne genaue Prüfung nach Erfahrungswerten vorgenommen habe:
Zutreffend verweist das Erstgericht in diesem Zusammenhang darauf, daß dem Angeklagten nicht einmal bekannt war, ob der Besatz oder die sonstigen qualitätsmindernden Bestandteile jeweils jenes Ausmaß (von insgesamt 2 %, bei Weizen von insgesamt 2,5 %) erreicht haben, bei welchem ein Preisabzug überhaupt zulässig ist. Im übrigen ist der Beschwerdeeinwand auch deshalb verfehlt, weil eine Vermögensschädigung unter den gegebenen Umständen schon dann anzunehmen ist, wenn der Angeklagte einen Abzug für Besatz vorgenommen hat, ohne die bestehenden Formvorschriften einzuhalten, deren Beobachtung in den Preisvorschriften als wesentliche Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch vorgesehen ist, und auf diese Weise eine Vergütung erlangt hat, ohne daß die für ihre Inanspruchnahme normierten formellen Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. EvBl 1979/82).
Schließlich versucht der Beschwerdeführer nachzuweisen, es handle sich bei den durch die Preisregelungsbestimmungen festgelegten Getreidepreisen nicht um Fixpreise, sondern um Hächstpreise. Für die rechtliche Annahme einer Täuschung über Tatsachen im Sinne des § 146 StGB. ist diese Frage insofern von Bedeutung, als zwar das Fordern oder Anbieten eines Entgeltes für eine Ware nicht schon die konkludente Zusicherung seiner Angemessenheit impliziert und daher in der Regel noch keine Täuschungshandlung darstellt, wogegen bei Fixpreisen oder festen Tarifen an das Fordern oder Anbieten eines bestimmten Preises die Zusicherung gebunden ist, es werde der vorgeschriebene Preis verlangt (vgl. Schänke-Schräder, Kommentar zum dStGB.20, RN. 16 und 17 zu § 263; Lackner im Leipziger Kommentar zum dStGB.10, RN. 46 zu § 263). Bei den nach den geltenden preisrechtlichen Bestimmungen vorzunehmenden Preisfestsetzungen handelt es sich aber, wie das Erstgericht richtig erkannte, um Fixpreise, die weder überschritten, noch unterschritten werden dürfen, weil sie nicht nur dem Schutz der Konsumenten vor überhöhten Preisen, sondern auch den Produzenten von Getreide dienen, die einen entsprechenden Ertrag für ihre Produkte und einen Preis erhalten sollen, der im freien Wettbewerb auf dem Weltmarkt nicht erzielbar wäre. Denn nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 3 Abs 1 und 2
PreisregelungsG.; § 2 Abs 1 und 2 PreisG.) sind bei den der behördlichen Preisregelung unterliegenden Sachgütern und Leistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte, d.h.
solche Preise und Entgelte zu bestimmen, die sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen, als auch der jeweiligen Lage der Verbraucher und der Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen. Daran ändert nichts, daß das Preisgesetz 1976 nunmehr - anders als das Preisregelungsgesetz 1957, das jedes Zuwiderhandeln gegen Maßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen wurden, unter Strafsanktion (als Verwaltungsübertretung) stellte (§ 9 1 c) - für den hier in Rede stehenden Fall eine Verwaltungsübertretung nur bei Preistreiberei, d.h. bei offenbar übermäßigem Entgelt, normiert (§§ 14, 15 1 c ). Denn der Angeklagte, der von den jeweils gültigen Verordnungen abweichende Tabellen auflegte und es unterließ, die Genossenschaftsmitglieder auf die Abweichungen hinzuweisen, obwohl diesen gegenüber eine im besonderen Vertragsverhältnis begründete Aufklärungspflicht bestand (vgl. Schänke-Schräder, Kommentar zum dStGB.20, RN. 18 zu § 263; Lackner im Leipziger Kommentar9, RN. 59 zu § 263), täuschte letztere solcherart über Tatsachen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe sich auf die gegenteilige Meinung der Funktionäre des Verbandes ländlicher Genossenschaften verlassen, versagt ebenfalls, weil das Erstgericht auch insoweit - mit mängelfreier Begründung (vgl. Band II, S. 502 d.A.) - einen Irrtum des Angeklagten ausgeschlossen hat, sodaß die von anderen als den im Urteil festgestellten Annahmen ausgehende Rechtsrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Da der Angeklagte zudem mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, erweist sich der Schuldspruch auch in rechtlicher Hinsicht als fehlerfrei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard A war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, welche gemäß § 43 Abs 2 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die Begehung der strafbaren Handlungen durch mehrere Jahre, die Schädigung zahlreicher, auf den Getreideverkauf angewiesener Landwirte, die Verletzung der durch den Dienstvertrag gegenüber den Genossenschaftsmitgliedern bestehenden Treuepflicht sowie den Umstand an, daß sich die Geschädigten im Hinblick auf die Unkenntnis der bestehenden Verordnungen nur schwer schützen konnten, wertete hingegen als mildernd den bisherigen jahrzehntelangen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung durch die Genossenschaft, die Tatsache, daß der Angeklagte in wesentlichen Punkten (allerdings ohne Schuldeinsicht) geständig war, sowie den Umstand, daß er sich selbst nur zu einem geringen Teil bereicherte, wobei er teilweise von der Auffassung ausging, daß die Vorteile der Genossenschaft indirekt auch ihren Mitgliedern zugute kommen. Die Berufung des Angeklagten, welche eine Strafminderung auch unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. anstrebt, ist unbegründet.
Zu Recht hat das Erstgericht die Schädigung zahlreicher Landwirte als erschwerend angenommen, weil die Zahl der Opfer, für welche im einzelnen der Schaden auch empfindlich sein kann, für die Strafzumessung von Bedeutung ist, mag auch der Gesamtschaden an sich einen höheren Strafsatz bedingt haben. Die übrigen, von der Berufung als zusätzlich strafmildernd reklamierten Umstände wurden vom Erstgericht ohnedies nicht nur angeführt, sondern auch zutreffend dahingehend gewürdigt, daß bei einem als erwiesen angenommenen Gesamtschaden von mindestens 1,000.000 S die Strafe nahe an der gesetzlichen Untergrenze ausgemessen und damit allen Einwendungen des Berufungswerbers Rechnung getragen wurde.
Für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe, sodaß auf die weiteren Bedingnisse für die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht eingegangen werden mußte.
Die vom Erstgericht ausgemessene Strafe entspricht durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten und ist daher schon im Hinblick auf die erwünschte Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsordnung - die in zunehmendem Maße in Frage gestellt zu sein scheint -, keineswegs als überhöht anzusehen.
Es war daher wie im Spruche zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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