Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Mehaz S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, welches auch einen unangefochtenen Schuldspruch des Mitangeklagten Sanyo N*****, der den ihn betreffenden Strafausspruch mit Berufung bekämpft, enthält, wurde Mehaz S***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. Mai 2005 in Hall in Tirol zur Ausführung der strafbaren Handlung (Tat) des Sanyo N*****, der am selben Tag der Christine P***** mit gegen sie und Maria K***** gerichteter Gewalt eine Damenhandtasche samt 470 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm, indem er kräftig an der Handtasche zerrte und sie der Christine P***** letztlich nach einem heftigen Ruck entriss, wobei durch die ausgeübte Gewalt Christine P***** eine akute Schmerzhaftigkeit der Lendenwirbelsäule, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine schwere Schulterprellung und eine Schwellung der rechten Hand im Bereich des vierten und fünften Fingers mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, und Maria K***** eine Quetsch-Rissverletzung der linken Augenbraue, eine knöcherne Absprengung der Basis der Grundphalanx des linken Kleinfingers, Hämatome vor allem an der linken Körperseite und Abschürfungen an beiden Knien und an den Händen mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitten, sohin zwei Personen jeweils schwer verletzt wurden (§ 84 Abs 1 StGB), dadurch beigetragen, dass er ihn in seinem Tatentschluss bestärkte, zuvor gemeinsam mit ihm die Tatopfer auswählte und als Lenker des Fluchtfahrzeuges auf ihn wartete.
Die Geschworenen bejahten die anklagekonform auf das Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB gerichtete Hauptfrage 2 und ließen demgemäß die Eventualfrage wegen Hehlerei unbeantwortet.
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf die Z 5, 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mehaz S***** verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) hatten die Tatrichter den Antrag auf „Ausforschung des Telefonstandortes bzw Durchführung einer Telefondatenrückerfassung zur Ermittlung der Anrufzeit betreffend das Handy des Zweitangeklagten nach der Tat sowie die Ermittlung des gesamten Standortes und des vom Zweitangeklagten gewählten Fahrtweges von der Milser Straße zum Billa-Geschäft zum Beweis dafür, dass der Zweitangeklagte den Erstangeklagten erst ca 15 Minuten nach dem Anhalten des PKW an der Nordseite des Bezirksgerichtes Hall angerufen hat und anschließend alleine über die Milser Straße in östlicher Richtung zum Unteren Stadtplatz bzw zum Billa-Geschäft gefahren ist" (S 77/IV), schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abzuweisen, weil er nicht erkennen ließ, inwieweit das behauptete Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme Rückschlüsse auf die vom Zweitangeklagten behauptete mangelnde Beteiligung an der Raubtat zulassen und ihm solcherart erhebliche Bedeutung zukommen sollte (Ratz WK-StPO § 281 Rz 327, 332), steht doch auch der vom Antragsteller behauptete Geschehnisablauf einer Beitragstäterschaft des Angeklagten S***** an sich keineswegs entgegen. Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz gebildet hat und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen vermag (SSt 41/71; zuletzt 12 Os 10/06x).
Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert das Unterbleiben von Eventualfragen nach Beteiligung am Diebstahl gemäß §§ 12, 127 StGB und nach Beteiligung am nicht qualifizierten Raub gemäß §§ 12, 142 Abs 1 StGB, sie vernachlässigt jedoch der Prozessordnung zuwider sogar den Sinngehalt der von ihr isoliert herausgegriffenen Passagen der - entgegen der Beschwerde - allein relevanten Verantwortung des Angeklagten N***** in der Hauptverhandlung (§ 314 Abs 1 StPO), indem sie dessen Bekundungen übergeht, es sei der Vorschlag des Angeklagten S***** gewesen, dem Opfer die Tasche bei günstiger Gelegenheit zu entreißen und ausgemacht worden, nur die Tasche wegzureißen (S 27/I iVm 19/IV). Im Übrigen indiziert schon diese Darstellung und auch die von der Beschwerde gänzlich übergangene, vom Mitangeklagten jedoch mehrfach erwähnte gemeinsam geplante Begehung eines Raubes bzw Handtaschenraubes (S 25, 119/I; 9, 23, 27/IV) die bei Bedarf in Aussicht genommene Gewaltanwendung und nicht ein von vornherein vereinbartes ausschließliches Ausnützen eines Überraschungseffektes des Tatopfers.
Damit wird aber trotz des Hinweises auf die weitere Einlassung des Erstangeklagten, er habe niemanden schlagen oder verletzen wollen, kein zureichendes Tatsachensubstrat für das behauptete Fehlen der für die Qualifikation nach § 143 dritter Fall StGB ausreichende Vorhersehbarkeit der eingetretenen Tatfolgen im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfes oder, mangels verabredungswidrigen Gewalteinsatzes, für einen Exzess des unmittelbaren Täters zur Darstellung gebracht.
Angesichts der ausdrücklichen Belehrung der Geschworenen über die ihnen offenstehende Möglichkeit, an sie gestellte Fragen gemäß § 330 Abs 2 StPO einschränkend, also auch unter Entfall schwerer Verletzungsfolgen zu beantworten, legt der Beschwerdeführer überdies nicht dar, weshalb es durch die kritisierte Unterlassung einer Eventualfrage nach §§ 12, 142 Abs 1 StGB überhaupt zu einer Verletzung der in §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften gekommen seien soll.
Auch der Vorwurf der Instruktionsrüge (Z 8), die Rechtsbelehrung enthalte keinen Hinweis auf den Entfall der Haftung des Beitragstäters für den Exzess des die Gewalt anwendenden unmittelbaren Täters, legt keine weiteren, über die Argumentation der Fragestellungsrüge hinausgehenden Verfahrensergebnisse dar, die Anhaltspunkte für einen exzessus mandati geboten hätten und aufgrund derer eine solche Unterweisung der Laienrichter im konkreten Einzelfall (WK-StPO § 345 Rz 57) erforderlich gewesen wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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