OGH 12Os2/94

OGH12Os2/9427.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.Oktober 1993, GZ 8 Vr 2049/92-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Schuldberufung" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 9.Juli 1992 in K***** in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Heinrich F***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, sich und Heinrich F***** durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Postbediensteten Adolf T***** mit einer gegen ihn gerichteten Spielzeugpistole und durch die Aufforderung: "Geld her, die Pistole ist voll geladen, druckt's ja nicht auf den Knopf, sonst schieß' ich!" zur Herausgabe von 121.260 S zwang.

Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Ausforschung des vom Beschwerdeführer genannten Kellners des Gasthauses "Schnitzelhaus" .... "zum Beweis für die Richtigkeit seiner Verantwortung" sanktionslos unterbleiben. Die im zweiten Rechtsgang veranlaßten Erhebungen zur Ausforschung dieses vom Angeklagten zunächst als "A*****" (I S 470, II S 46), später als "F*****" (II S 49) bezeichneten Kellners verliefen ergebnislos (II S 25, 33, 49 f); der Zeuge Helmut S***** (Gesellschafter der Firma S*****) deponierte dazu in der Hauptverhandlung am 20.Oktober 1993, daß eine Person namens "F*****" stets als Chauffeur, niemals aber als Kellner beschäftigt gewesen sei.

Da die Ablehnung eines (wie hier) aussichtslosen Beweises den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO nicht herzustellen vermag, geht die auf diese Gesetzesbestimmung gestützte Beschwerdeargumentation ins Leere (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 102, 104 zu § 281 Abs. 1 Z 4).

Die Mängelrüge (Z 5) setzt sich mit der Behauptung, das Erstgericht habe nicht in ausreichender Weise begründet, aus welchen Gründen es den Angaben der Zeugen R***** und T***** folgt, über die dazu von den Tatrichtern bei Prüfung und Beurteilung der gesamten Verfahrensergebnisse angestellten einläßlichen Erwägungen (US 6 ff) hinweg, erweist sich somit als nicht gesetzmäßig ausgeführt und ist auch im übrigen, soweit sie nach Art einer gesetzlich hier nicht vorgesehenen Schuldberufung mit dem Ziel, den Beweiswert der als unbedenklich gewürdigten Angaben der genannten Zeugen auf spekulativer Basis zu erschüttern, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich. Als aktenfremd auf sich beruhen muß schließlich die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe stets darauf verwiesen, daß der bei der Tat verwendete PKW zwei Tage vor dem Raub von zwei Männern unbefugt in Betrieb genommen worden sei, dies hätte bei der Bundespolizeidirektion in 1100 Wien erhoben werden können; findet sich doch in seiner gesamten mündlichen Verantwortung (I/25 ff; ON 6, 9, 48, 51, 63) kein diesbezügliches Vorbringen sondern lediglich im Anklageeinspruch (ON 42) die - für die Lösung der Schuldfrage ersichtlich bedeutungslose - Behauptung, etwa eine Woche vor dem 9.7.1992 (also bevor er den PKW - am 7.7.1992 - gekauft hatte) hätten sich zwei Personen an dem Fahrzeug zu schaffen gemacht und seien von der Polizei deshalb vorläufig festgenommen worden.

Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5 a, sachlich teilweise Z 5) ergeben sich aus den Akten keine, geschweige denn Bedenken erheblicher Qualität gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen. Werden doch die den Schuldspruch tragenden Zeugen- und Sachbeweise durch die zunächst vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter detailliert abgelegten (später widerrufenen) Geständnisse des Angeklagten gestützt, ohne daß nach den Akten - auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen Anton B***** (ON 7) und Mihai Florin C***** (ON 8) - andere als die mängelfrei begründeten erstgerichtlichen Schlußfolgerungen indiziert wären.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO). Gleichermaßen war mit der "Schuldberufung" zu verfahren, weil die Strafprozeßordnung gegen Urteile von Kollegialgerichten kein derartiges Rechtsmittel vorsieht.

Über die (Straf-)berufung hingegen wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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