Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Albert D***** wurde zum AZ 2 b Vr 8692/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt.
In einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten, als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Eingabe beantragt der Verurteilte mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Abweisung seiner Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, "sämtliche Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, so auch des Oberlandesgerichtes Wien, wegen Verletzung von meinen mir verfassungsrechtlich garantierten Rechten aufzuheben und mir gemäß § 41 Abs 2 StPO einen Rechtsanwalt wegen einer Ausfertigung und Einbringung einer Beschwerde an die Europäische Menschenrechtskommission in Straßburg beizugeben".
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gegen derartige strafgerichtliche Enscheidungen von vornherein keine Anfechtungsmöglichkeit offensteht (§§ 1 und 2 GRBG). Ein Auftrag zur Mängelbehebung (fehlende Verteidigerunterschrift - § 3 Abs 2 GRBG) konnte daher unterbleiben.
Mangels Verzeichnung von Kosten erübrigte sich eine Entscheidung darüber.
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