Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Martin Josef K*** (zu A/) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB (zu C/) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (zu D/) des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (zu A/) fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 19.September 1985 in Lausanne dem Albert B*** zwei Fotoapparate und fünf Objektive im Gesamtwert von ca. 33.000 S sowie Bargeld in unerhobener Höhe durch Einbruch in ein Fotogeschäft und Aufbrechen einer Registrierkasse;
2. am 20.Feber 1986 in Ehrwald in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Werner R*** als Beteiligtem (§ 12 StGB) dem Dr. Claus H*** Valuten im Gegenwert von ca. 745 S durch Einsteigen in eine Wohnung;
(zu C/) am 20.Feber 1986 in Ehrwald Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich sieben vinkulierte Sparbücher des Dr. Claus H*** durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses gebraucht werden;
(zu D/) am 20.Feber 1986 in Ehrwald den Dr. Claus H*** dadurch geschädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Handkasse im Wert von ca. 300 S, durch Wegnahme und Wegwerfen aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Martin Josef K*** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 3, 4, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Was zunächst die aus der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Einwände betrifft, mit welchen eine Verletzung der Vorschriften der §§ 240 a, 244 und 250 StPO in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 1986 reklamiert wird, so übersieht die Beschwerde, daß die in Rede stehende Hauptverhandlung vertagt und die Hauptverhandlung sodann (zuletzt am 8.Oktober 1987) jeweils gemäß § 276 a StPO neu durchgeführt worden ist; allfällige Nichtigkeiten, die in einer Hauptverhandlung unterlaufen sein sollen, werden aber durch die Neudurchführung der Verhandlung gemäß der zitierten Gesetzesstelle obsolet (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 8 zu § 276 a; 11 Os 166/82; 12 Os 40/85), sodaß sie nicht zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemacht werden können. Es erübrigt sich daher, im einzelnen auf die erhobenen Einwände einzugehen. Das gilt gleichermaßen auch für die behauptete Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO in der Hauptverhandlung vom 9.April 1987. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist desweiteren die auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge, mit welcher die Abweisung von Beweisanträgen bekämpft wird, die der Beschwerdeführer in den Hauptverhandlungen vom 11.Dezember 1986 und vom 9.Juli 1987 gestellt hatte. Denn der Beschwerdeführer hat die in Rede stehenden Anträge in der gemäß § 276 a StPO neudurchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Oktober 1987, in welcher das angefochtene Urteil gefällt wurde, nicht wiederholt bzw. erneuert (vgl. ON 142, insb. S 4 ff/Bd. IV), womit es aber an rechtswirksamen Beweisanträgen, deren Abweisung bzw. Nichterledigung zum Gegenstand der Rüge aus dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund gemacht werden könnte, fehlt (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 31 f zu § 281 Z 4); daran vermag der Umstand, daß die Protokolle über die Hauptverhandlungen vom 11.Dezember 1986 und vom 9. Juli 1987 in der (neudurchgeführten) Hauptverhandlung verlesen worden sind (S 7/Bd. IV), nichts zu ändern (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 32,33 zu § 281 Z 4). Auch auf dieses Beschwerdevorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Jene Beschwerdeausführungen hinwieder, die nominell aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vorgetragen werden, lassen in keiner Weise erkennen, inwieweit dem Schöffengericht bei seinem Ausspruch darüber, ob die dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Taten eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründen, ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Der Sache nach wird mit diesen Ausführungen lediglich die Lösung der Tatfrage, und zwar im wesentlichen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und damit unbeachtlichen Schuldberufung, bekämpft, indem darzutun versucht wird, daß die Tatrichter aufgrund von Angaben des Mitangeklagten Wieland Holger V*** und des Zeugen Wolfgang L*** sowie des abgesondert verfolgten Werner R*** zu anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Schlußfolgerungen hätten kommen sollen. Soweit das bezügliche Vorbringen allenfalls als Mängelrüge (Z 5) gedeutet werden könnte, so werden damit formale Begründungsmängel, insbesondere eine allfällige Unvollständigkeit, nicht dargetan. Hat sich das Schöffengericht doch sehr ausführlich mit jenen (späteren) Bekundungen des Mitangeklagten V***, die den Beschwerdeführer entlasteten, auseinandergesetzt und einleuchtend begründet, aus welchen Erwägungen es den (früheren) belastenden Angaben des Genannten folgte (vgl. insb. S 31 ff/Bd. IV). Desgleichen haben die Tatrichter eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie dem Zeugen L*** den Glauben versagten (S 35 ff/Bd. IV) und warum die Bekundgen des im internationalen Rechtshilfeweg vernommenen Zeugen Rudolf S*** ihrer Überzeugung nach nicht geeignet sind, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu stützen (S 31/Bd. IV). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang das Unterbleiben weiterer Beweisaufnahmen (Vorlage von Vergleichsfotos) reklamiert, macht sie nicht eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, sondern eine Unvollständigkeit der Erhebungen geltend, für deren Rüge (aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO) es - mangels entsprechender rechtswirksamer Antragstellung in erster Instanz - schon an den formalen Voraussetzungen fehlt. Mit den von der Beschwerde ins Treffen geführten, den Angeklagten K*** entlastenden Angaben des abgesondert verfolgten Werner R*** in dem gegen diesen abgeführten
Strafverfahren hat sich das Gericht im Urteil ohnedies befaßt, wobei es eingehend darlegte, aus welchen Erwägungen es (im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen) diesen Angaben keinen Glauben schenkte (S 43/Bd. IV). Dabei hat es auch die Bekundungen der Zeugen Erich J*** und Christine J*** - entgegen dem Beschwerdevorbringen - durchaus mitberücksichtigt und allfälligen geringfügigen Divergenzen in den Zeugenaussagen in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (S 42/Bd. IV).
Das gesamte Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO läuft daher in Wahrheit bloß auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, womit aber weder der herangezogene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.
Die schließlich auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte (Subsumtions-)Rüge beschränkt sich darauf, global auf die Beschwerdeausführungen zur Z 9 lit a der zitierten Gesetzesstelle zu verweisen; auch sie ist demnach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sondern verkennt vielmehr in grundlegender Weise das Wesen des reklamierten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Akten gemäß § 285 i StPO idF des Art. II Z 42 StRÄG 1987 zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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