OGH 12Os22/85

OGH12Os22/857.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Juli 1984, GZ 1 a Vr 13.311/83-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB (Urteilsfakten A und B), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Deliktsfall StGB (Urteilsfaktum C) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Urteilsfaktum D) schuldig gesprochen, weil er A/ fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

I. am 22.November 1983 dem Adolf B ein Inhabersparbuch der C D E WIEN mit einer Einlage von 2.088 S, eine lederne Brieftasche und ca 25 Stück Zigaretten, indem er in eine Wohnstätte einbrach;

II. vom 22. bis 25.November 1983 Verfügungsberechtigten unbekannter Geldinstitute in mehreren Angriffen insgesamt 20.000 S Bargeld;

B) am 26.November 1983 versucht, fremde bewegliche Sachen, und zwar

Bargeld, Verfügungsberechtigten eines unbekannten Geldinstitutes mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich bemühte, durch eine besitzentfremdete Bankomatkarte den Ausgabemechanismus eines Bargeldautomaten zu aktivieren;

C/ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigten, wobei er einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt hat; er hat den jeweils angeführten schweren Betrug in der Absicht begangen, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

I. über seine Verfügungsberechtigung hinsichtlich eines Bankguthabens, wobei er jeweils eine falsche Urkunde benützte, und zwar 1. Angestellte der C D E WIEN hinsichtlich des Kontos Nr 21357440 der Margit F bei dem genannten Geldinstitut, und zwar a) in der ersten Maihälfte 1983 durch Täuschung darüber, daß er von vornherein nicht willens war, im Rahmen einer ihm eingeräumten Befugnis vom Konto der Margit F Bargeld abzuheben, indem er Margit F durch die Vorgabe, er benötige 1.500 S zur übergabe eines Blankoschecks, verleitete, worauf er diesen ausfüllte und einen Betrag von 15.000 S abhob;

b) indem er jeweils ein Scheckformular ausfüllte und mit dem Namenszug der Kontoinhaberin Margit F als Ausstellerin versehen hatte, zur Zahlung nachstehend angeführter Geldbeträge, wobei ein Schaden jeweils in derselben Höhe herbeigeführt wurde, und zwar:

aa) am 21.Juni 1983 von 7.000 S Bargeld, bb) am 24.Juni 1983 von 5.000 S Bargeld;

2. Nachgenannte über seine Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Guthabens auf dem Konto des Adolf B Nr 3809985 bei der G WIEN, jeweils durch die Hingabe eines gefälschten Schecks, nachdem er oder ein unbekannter Mittäter Scheckformulare mit dem Namenszug des Kontoinhabers und weiteren Eintragungen versehen hatte, und zwar a) am 22. oder 23.November 1983 Herta H zur Zahlung von 2.000 S Bargeld, b) um den 24.November 1983 Gisela I zum Verkauf eines Brillantringes im Werte von 2.000 S;

II. über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit jeweils zur Gewährung von Darlehen, und zwar:

1. Regina J a) um den 13.Jänner 1983 von 46.000 S Bargeld, b)

um den 21.Februar 1983 von 36.000 S Bargeld, c) Ende März, Anfang

April 1983 von 4.000 S Bargeld;

2. Romana J a) im Dezember 1982

aa) von 70.000 S Bargeld, bb) von 10.000 S Bargeld, b) um

den 29.März 1983 von 28.000 S Bargeld, c) um den 26.August 1983

von 50.000 S Bargeld;

3. Margit F a) am 29.März 1983 von 27.000 S Bargeld, b) im

April 1983 von 27.000 S Bargeld, c) um den 31.Mai 1983 von 48.000

S Bargeld, d) im Mai 1983 von 10.000 S Bargeld, e) im Juni

1983 von 8.000 S Bargeld, f) um den 19.Juli 1983 von 25.000

SBargeld, g) im August 1983 von 7.500 S Bargeld;

D) in der Zeit vom 22.November 1983 bis 2.Dezember 1983 Urkunden,

über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht würden, indem er den Reisepaß Nr L 0142951, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien für Adolf B, ein vinkuliertes Sparbuch der C D E WIEN und ein vinkuliertes Sparbuch der G WIEN wegnahm, behielt oder sich dessen entledigte.

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich nur gegen den Schuldspruch A/ I und II, C/ I und II.

Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte den Strafausspruch.

Rechtliche Beurteilung

Als unvollständig begründet rügt der Beschwerdeführer den Schuldspruch Urteilsfaktum C/ I 1. b) (Betrug zum Nachteil der Margit F durch Fälschung zweier Schecks über 7.000 S und 5.000 S), weil das Gericht mit Stillschweigen übergangen habe, daß der Angeklagte einen Schlüssel zur Wohnung der Zeugin F besaß und zumindest eine gewisse Verfügungsberechtigung (über deren Konto) hatte.

Dieser Mangel haftet jedoch dem Urteil nicht an.

Denn das Erstgericht hat der Aussage der Zeugin Margit F Glauben geschenkt, die bekundete, daß der Angeklagte zwei unausgefüllte Scheckformulare aus ihrer Wohnung entwendete (S 212, 307), die er dann mit 7.000 S und 5.000 S ausfüllte und mit von ihm nachgemachten Unterschriften der Margit F unterzeichnete (S 355) und einlöste. Der Angeklagte hat selbst zugegeben, daß er nicht der Meinung war, diese Schecks (zu Lasten der Margit F) ausstellen zu dürfen, und daß er erst nach der Tat der Margit F gegenüber sein Verhalten eingestanden hat (S 380, 394). Aus der Tatsache, daß er die Schlüssel zur Wohnung der Geschädigten hatte, läßt sich keine Verfügungsgewalt über deren Vermögen ableiten, sodaß sich das Erstgericht auch mit diesem Umstand nicht näher auseinandersetzen mußte.

Mit seinen Ausführungen zum Schuldspruchfaktum C/ II (Betrug durch Herauslockung von Darlehen), das Urteil sei widersprüchlich, weil die Feststellung eines 100.000 S übersteigenden Schadens nicht mit der Höhe des Zuspruches von 86.000 S an die Privatbeteiligte Regina J vereinbar sei, übergeht der Beschwerdeführer, daß der Angeklagte nicht nur des Betruges zum Nachteil der Regina J mit einem Schaden in der Höhe von 86.000 S schuldig gesprochen wurde, sondern auch zum Nachteil der Romana J und der Margit F. Der Gesamtschaden beim Betrug beträgt 396.500 S, übersteigt somit 100.000 S wesentlich. Der behauptete Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin Margit F einerseits und Regina und Romana J andererseits über den vereinbarten Rückzahlungstermin liegt schon deswegen nicht vor, weil sich die Aussage der genannten Zeugin jeweils auf ihre eigenen gewährten Kredite beziehen. Im übrigen hat der Angeklagte der Zeugin F vorgetäuscht, daß er ein Grundstück im Burgenland besitzt, daß er es verkaufen wird, und daß er aus dem Erlös das Darlehen zurückzahlen werde (S 212, 301, 302). Aus dieser Aussage und der Aussage der Zeugin Romana J (S 213 a verso, 292), Regina J (S 202, 285), die bekundet haben, daß die Rückzahlung der Darlehen aus dem vorgetäuschten beabsichtigten Verkauf eines Grundstückes des Angeklagten bis Ende 1983 erfolgen sollte, konnte das Erstgericht mit zureichender Begründung auf die Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten schließen (Urteil S 407, 415, 422, 423 f).

Aus der behaupteten Unvollständigkeit des Verfahrens betreffend das Urteilsfaktum C/ II, weil die Zeuginnen Kontoauszüge, Unterlagen und Aufzeichnungen nicht vorgelegt hätten, und betreffend das Urteilsfaktum A/ II, weil die Bankauszüge über die Behebungen von den Geldausgabeautomaten von Amts wegen nicht beigeschafft wurden, kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, mit dem nur formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen gerügt werden können, nicht abgeleitet werden. Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Diebstähle in der Zeit vom 22. bis 25.November 1983

erfolgten (Urteilsfaktum A II). Eine genauere Fixierung der Zeiten der einzelnen Angriffe war nicht erforderlich. Beweisanträge, durch deren Abweisung oder Nichterledigung Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt hätten werden können (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO), wurden nicht gestellt.

Mit dem Vorbringen, daß aus dem Versetzen eines Ketterls durch den Angeklagten (am 23.November 1983, Urteil S 426) auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse möglich wären, versucht der Angeklagte lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, ohne Begründungsmängel darlegen zu können. Der behauptete Widerspruch zwischen der Aussage der Zeugin Gisela I (betreffend das Urteilsfaktum C/ I 2. b), der Angeklagte habe den Scheck vor der Zeugin I mit dem Namenszug der Ausstellerunterschrift giriert (S 419) und dem Gutachten des Sachverständigen für das Schriftfach, Alexander S***, besteht nicht, denn der Sachverständige konnte nicht ausschließen, daß die Ausstellerunterschrift und die Girounterschrift ('B Adolf'), die intensive Verstellungsmerkmale aufweisen, vom Angeklagten stammten (S 121, 125, 141).

Das Beschwerdevorbringen: 'Es ist dem Urteil nicht klar zu entnehmen, wie es die Täterschaft im Faktum Adolf B (gemeint A/ I und II, C/ I 2) begründen will', ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil weder die bekämpften Aussprüche des Gerichtes noch die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise angeführt sind (Mayerhofer-Rieder 2 § 281 Z 5 StPO ENr 11).

Mit seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geht der Beschwerdeführer von der urteilsfremden Annahme aus, daß dem Angeklagten von den Zeuginnen, zu denen ein enges Naheverhältnis bestand, die Ermächtigung eingeräumt wurde, Schecks auszustellen und einzulösen, und daß die Darlehen zur Bestreitung des gemeinsamen 'vergnüglichen' Unterhalts dienten (Urteilsfakten C/ I 1 b) und C/ II 1, 2, 3), sodaß die Rechtsrüge ebenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung teils nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet und teils nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sofort zurückzuweisen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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