OGH 12Os22/14y

OGH12Os22/14y6.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sulim D***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 HR 486/13i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Johannes L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 21. Jänner 2014, AZ 10 Bs 444/13i (ON 255), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Johannes L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2013, GZ 19 HR 486/13i‑171, wurde die über Johannes L***** am 24. November 2013 verhängte Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 21. Jänner 2014, AZ 10 Bs 444/13i, nicht Folge und verlängerte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde des Johannes L***** kommt keine Berechtigung zu.

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Genannte dringend verdächtig, „zu den strafbaren Handlungen von unbekannten 'Hintermännern', die mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte bislang noch unbekannter Wettanbieter und Wettannahmestellen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, redliche Wetter bei den (zumindest ihrem Wissensstand nach) unmanipulierten unten angeführten Fußballspielen zu sein, zur Annahme von Wetten im Zusammenhang mit diesen Spielen der österreichischen Bundesliga und zur Auszahlung von unbekannten Wettgewinnen, somit zu Handlungen verleiteten oder zu verleiten versuchten, die die Unternehmen jeweils in einem 3.000 Euro, insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten oder schädigen sollten, in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorsätzlich beigetragen zu haben, indem er in K*****, G***** und anderen Orten Österreichs (mit anderen) Spieler bestach oder mit Spielern jeweils konkrete Manipulationen gegen Entgelt aushandelte und vereinbarte, und zwar zu den Spielen

1. D***** gegen SV R***** am 26. April 2005,

2. SV R***** gegen D***** am 13. Mai 2005,

3. SV K***** gegen SK R***** am 31. Oktober 2008,

4. R***** gegen SK R***** am 16. Oktober 2010, wobei es beim Versuch blieb,

5. SV K***** gegen SK S***** am 23. Oktober 2010,

6. SV K***** gegen SK R***** am 3. Dezember 2011, wobei es beim Versuch blieb,

7. SV K***** gegen FC W***** am 31. März 2012,

8. SC A***** gegen SV G***** am 10. August 2012, wobei es beim Versuch blieb,

9. SV G***** gegen SV K***** am 31. August 2012, wobei es beim Versuch blieb“.

Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens ‑ vorbehaltlich der in § 173 Abs 3 StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind ‑ dahin, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS‑Justiz RS0118185, RS0117806 [T6, T13]). Die Beschwerde wirft dem Oberlandesgericht vor, bei der Annahme der Tatbegehungsgefahr unberücksichtigt gelassen zu haben, dass der Beschuldigte unbescholten ist, sich bisher geständig verantwortet habe und mit den ermittelnden Beamten bei der Ausforschung und Verhaftung weiterer Beschuldigter kooperiert habe, dass er durch seine eigene Familie unterstützt werde und über eine Arbeitsplatzzusage verfüge. Dabei unterlässt der Beschwerdeführer jedoch die gebotene Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberlandesgerichts, wonach der Beschuldigte dringend verdächtig ist, seit über sieben Jahren „in die Begehung von international organisierten Wettbetrügereien involviert“ gewesen zu sein, er spielsüchtig sei und unter einem massiven Schuldendruck stehe (BS 4), und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS‑Justiz RS0117806, RS0106464). Die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme und die Unterstützung durch die Familie hat das Oberlandesgericht im Übrigen ohnehin berücksichtigt (BS 4).

Bei der Prüfung der Frage, ob der Haftzweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann, hat der Oberste Gerichtshof auf deutlich und bestimmt zu bezeichnende, in der angefochtenen Entscheidung übergangene, indes zu diesem Zeitpunkt bereits aktenmäßig belegte Umstände Rücksicht zu nehmen (RIS‑Justiz RS0120790 [T26]). Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Grundrechtsbeschwerde hat sich das Oberlandesgericht bei der angefochtenen Beschwerde sehr wohl mit der Frage der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch Weisungen auseinandergesetzt (BS 5), diese jedoch verneint.

Johannes L***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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