Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Raimund R*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 129 Z 1 StGB schuldig gesprochen, weil er in Bregenz fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Werte den Ö*** B*** bzw dem Johann P*** durch
Einbruch, und zwar nach Aufbrechen der, bei den Motorschiffen "A***" und "V***" mittels Klemmfedern gesicherten Schiebefenster, sohin einer Sperrvorrichtung bzw Einsteigen in das Schiffsinnere, sohin in ein Transportmittel und Aufbrechen der Buffetrolläden mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. am 30.Juli 1986 auf dem Motorschiff "A***" Spirituosen im Gesamtwert von 361,50 S, 2. in der Nacht auf den 1.August 1986 auf dem Motorschiff "V***" Spirituosen sowie zwei Kellnerhosen, ein Kellnerhemd und einen Kassastift im Gesamtwert von 2.580 S.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung angefochten.
Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erschöpft sich in der Behauptung, daß das Ersturteil an einer offenbar unzureichenden Begründung leide, und das Erstgericht bloß Scheingründe angeführt habe. Da weder die bekämpften Aussprüche des Gerichtes noch die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise angeführt sind, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer-Rieder2 § 281 Z 5 StPO ENr 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.
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