Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 7.August 1962 geborene Dietmar H*** wurde (ua) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (Schuldspruch I/). Darnach hat er mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung nachangeführte Personen durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu Handlungen verleitet, die sie oder andere um mehr als 25.000 S am Vermögen schädigten, wobei er den schweren Betrug in gewerbsmäßiger Absicht beging, nämlich
1./ am 22.August 1988 in Fulpmes Angestellte der H*** T*** zur Eröffnung eines Kontos und Gestattung von Kontoüberziehungen in der Höhe von ca 33.000 S (Schaden: 36.071,70 S);
2./ am 22.August 1988 in Mieders Gerd K*** zur kaufweisen Überlassung eines Personenkraftwagens der Marke Ford Escort XR 3 I (Schaden: 160.000 S);
3./ im Oktober 1988 in Mils Marianna S*** zur kaufweisen Ausfolgung eines Wohnzimmerschrankes (Schaden: 11.000 S);
4./ am 15.November 1988 in Innsbruck Angestellte der AVA-Bank-Gesellschaft mbH durch die Verpfändung fingierter Ansprüche gegenüber der nicht existierenden Firma Autoland OHG und durch Unterfertigung der Kreditunterlagen mit dem Namen Georg S***, sohin unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Zuzählung von Krediten über 73.000 S und 130.000 S (Schaden: ca 103.000 S); 5./ im November 1988 in Umhausen Alois H*** zur kaufweisen Überlassung von zwei Gebrauchtwagen (Schaden: 99.000 S).
Rechtliche Beurteilung
Allein den Schuldspruch I./ 2./ (betrügerische Herauslockung eines Personenkraftwagens zum Nachteil des Gerd K***) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt.
Der Einwand, der auf das in Rede stehende Betrugsfaktum entfallende Teilschadensbetrag wäre rechtsrichtig nicht mit dem vollen Kaufpreis des Fahrzeuges in der Höhe von 160.000 S, sondern bloß mit 20.000 S zu beziffern gewesen, weil der vertragliche Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferunternehmens durch die (vom Erstgericht nur als Schadensgutmachung gewertete) Rückstellung des Personenkraftwagens wirtschaftlich realisiert worden sei und damit lediglich die gebrauchsbedingte Wertminderung als betrugsspezifische Vermögensschädigung zum Tragen komme, gibt zwar die Grundsätze der gefestigten Rechtsprechung zum sogenannten Differenzschaden richtig wieder (Mayerhofer-Rieder3, EGr 32 zu § 147 StGB), berührt aber, wie die Beschwerde abschließend selbst einräumt, im Hinblick auf den nach § 29 StGB durch Zusammenrechnung zu ermittelnden, strafrechtlich relevanten, hier jedenfalls (also auch bei einer Schadensberechnung lt. Beschwerde) wohl 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Gesamtschaden (§ 147 Abs 2 und Abs 3 StGB) nur einen ausschließlich für die Frage der Strafbemessung bedeutsamen Aspekt. Umstände, nach denen hier ein anderes Strafgesetz oder ein anderer Strafsatz anzuwenden wäre, werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Gerade dies aber setzte eine gesetzmäßige Subsumtionsrüge voraus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben.
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