Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 35-jährige Taxiunternehmer Johann A und der 39-jährige Angestellte Peter B des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB (Johann A als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB) schuldig erkannt. Darnach haben sie in Wien in der Zeit vom 9.Juni 1983 bis 11.November 1983 in wiederholten Zugriffen
A/ Peter B die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der AVA-Bank (beschränkt) zu verfügen, wissentlich dadurch mißbraucht, daß er als Leiter der Kleinkreditabteilung der C, Geschäftsstelle Operngasse, Barauszahlungen an Johann A bzw. überweisungen auf das Konto des Johann A bei der D E F
Nr. 020-18020 im Gesamtbetrag von 19,806.317 S ungeachtet des dem Johann A von der C eingeräumten Kreditrahmens bloß bis zu 250.000 S tätigte bzw. veranlaßte und dadurch der C einen Vermögensnachteil in der Höhe von 19,556.317 S (= 19,806.317 S weniger 250.000 S) zugefügt, und
B/ Johann A den Peter B zu der unter Punkt A/
genannten Tat bestimmt und durch Übernahme der Gelder zu ihrer Ausführung beigetragen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch wendet sich allein der Angeklagte Johann A mit einer auf die Z 3, 4, 5, 9 lit.a und lit.c (der Sache nach lit.b) sowie 10 des § 281 Abs.1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zur Gänze keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer eine Nichtigkeit im Sinn der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO darin erblickt, daß sich das Erstgericht entgegen der (unter Nichtigkeitssanktion stehenden und in § 270 Abs. 2 Z 4 StPO zitierten) Bestimmung des § 260 Abs. 1 Z 1 StPO darauf beschränkt habe, die vom Schuldspruch umfaßten Tathandlungen dadurch zu umschreiben, daß der Beschwerdeführer den Mitangeklagten B 'zu den oben angeführten Tathandlungen bestimmte und die Gelder übernahm', ohne die Art des 'Bestimmens' näher zu bezeichnen, ist er deshalb nicht im Recht, weil § 260 Abs. 1 Z 1 StPO für die Individualisierung der Tat im Urteilsspruch keineswegs fordert, daß jedes gesetzliche Deliktsmerkmal auf das ihm entsprechende tatsächliche Verhältnis zurückgeführt wird, sondern nur die Anführung jener Umstände, welche die Tat derart umschreiben, daß sie von jeder anderen unterschieden werden kann, wodurch eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E.Nr.22 und 36 zu § 260). Wenn daher vorliegend der Urteilstenor bezüglich des Beschwerdeführers ausspricht, daß dieser den Peter B zu der im Punkt A/ des Urteilsspruches (nach Ort, Zeit und Art der Tathandlung hinlänglich) bezeichneten Tat 'bestimmt' und durch Übernahme der Gelder zu ihrer Ausführung beigetragen hat, so wird damit dem Individualisierungserfordernis des § 260 Abs. 1 Z 1 StPO hinreichend Rechnung getragen, ohne daß es unter diesem (allein maßgebenden) Gesichtspunkt einer näheren Beschreibung der Bestimmungshandlungen bedurfte. Inwieweit dem Urteil aber eine - vom Beschwerdeführer ebenfalls, wenngleich unsubstantiiert, behauptete - Verletzung der Bestimmung des § 260 Abs. 1 Z. 2 StPO anhaften soll, bleibt angesichts der im Urteilsspruch enthaltenen genauen Bezeichnung der durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründeten strafbaren Handlung (unter gleichzeitigem Ausspruch, daß diese ein Verbrechen ist; Band III/S 433) unerfindlich.
Einen Verfahrensmangel im Sinn der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Beiziehung eines Banksachverständigen und auf Vernehmung der Zeugen Pierre G, Peter H und Gerhard I abgewiesen wurden und die Vernehmung der zur Hauptverhandlung geladenen Zeugin Sonja J
unterblieben ist.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß er in der Hauptverhandlung einen formellen Antrag auf Beiziehung eines Banksachverständigen nicht gestellt hat - die im Zuge einer Befragung durch seinen Verteidiger gemachte Äußerung des Beschwerdeführers '....da fließen Millionen und da wundert sich nach einem halben Jahr die Bank, daß Millionen geflossen sind. Das ist doch lächerlich. Ich würde einen Sachverständigen aus dem Bankwesen befragen, der sagen könnte, daß dies unmöglich ist', kann nicht als Stellung eines derartigen Antrags angesehen weden - und daß die Vernehmung der Zeugin Sonja J von ihm nicht beantragt wurde. Insoweit mangelt es daher schon an den formellen Voraussetzungen für eine wirksame Geltendmachung der Verfahrensrüge gemäß der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO (vgl. Mayerhofer-Rieder, aaO, E.Nr. 1, 15 zu § 281 Z 4 StPO).
Der Antrag auf Vernehmung der - im Ausland wohnhaften - Zeugen Pierre G und Peter H durch das erkennende Gericht 'zum Beweis daür, daß der Angeklagte A die hier in Rede stehenden Beträge in Ostgeschäfte 'involviert' (gemeint: investiert) hat, die im Laufe des Jahres 1984 abgewickelt worden wären und die dann ermöglicht hätten, den Kredit zurückzuzahlen', stellt sich angesichts dessen, daß der Beschwerdeführer selbst
jede konkrete Angabe über diese angeblichen Auslandsgeschäfte (Namen der Geschäftspartner, Gegenstand der Geschäfte, Art ihrer Abwicklung, finanzielle Größenordnung, vorhandene Risken etc.), bei denen es sich nach seinen eigenen Behauptungen um (verbotenen) Technologietransfers in die Oststaaten handeln soll, verweigerte, der Sache nach als Begehren um Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise dar, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten, durch die zu vernehmenden Personen zu bezeugenden, damals bevorstehenden oder entrierten Geschäfte genannt hat und überdies jede hier nach Lage des Falles erforderliche Erklärung schuldig geblieben ist, aus welchen besonderen Gründen zu erwarten sei, daß die angeführten Zeugen nach Österreich kommen und hier über vom Beschwerdeführer selbst streng geheimgehaltene (und nach seinem Vorbringen offenbar auch dubiose) Auslandsgeschäfte überhaupt und darüber hinaus solche spezifizierte Angaben machen würden, aus welchen auf eine sachlich begründete Erwartung hoher, für die Rückzahlung der ihm rechtswidrig zugekommenen österreichischen Bankgelder ausreichender Gewinne seitens des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte (vgl. Mayerhofer-Rieder, aaO. E.Nr. 19, 90 zu § 281 Z 4 StPO).
Die Abweisung der begehrten Beweisaufnahme stellte keineswegs, wie der Beschwerdeführer vermeint, eine vorgreifende Beweiswürdigung des Erstgerichtes dar; sie findet ihre Rechtfertigung vielmehr darin, daß es an einem den formellen Voraussetzungen (Präzisierung des Beweisthemas; Begründung der Erwartung sachdienlicher Ergebnisse) entsprechenden Beweisantrag fehlt.
Was schließlich den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Gerhard I zum Beweis dafür anlangt, daß der Mitangeklagte B sich dem Beschwerdeführer gegenüber geäußert habe, es bedürfe zur Erteilung (gemeint wohl: Gewährung) von überschreitungen (eines eingeräumten Kredites) der Zustimmung von Vorstandsmitgliedern, und er könne einen überziehungskredit erst dann gewähren, bis diese Zustimmung erteilt worden sei, so betrifft dies, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat (Band III/S 450), kein entscheidungswesentliches Thema, da es sich bei dem zu bezeugenden Vorgang bloß um die Weitergabe einer (dem Beschwerdeführer im übrigen ohnedies bekannten) internen Dienstvorschrift gehandelt hätte, welche die Verwirklichung des inkriminierten Sachverhaltes durch die Angeklagten nicht auszuschließen vermochte. Auch die Verfahrensrüge aus der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO erweist sich sohin als unbegründet.
Zu seiner auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten, sehr weitwendig ausgeführten und mehrfach Wiederholungen enthaltenden Mängelrüge ist dem Beschwerdeführer zunächst allgemein folgendes zu erwidern:
Nach der in der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO ist das Gericht nicht verhalten, im Urteil zu jedem Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Eröterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind; es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, welche er als erwiesen annimmt und die Gründe angibt, die zu seiner überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt haben (vgl. Mayerhofer-Rieder, aaO, E.Nr.7 und 8 zu § 281 Z 5 StPO). Daher bedarf es keines Eingehens auf jene Teile der Mängelrüge, die sich bloß in Spekulationen ergehen und aus allen nur denkbaren Gesichtspunkten nach Art einer Schuldberufung in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erschüttern versuchen.
Weiters: Der im Rahmen einer Mängelrüge erhobene Vorwurf unzureichender Begründung stellt sich auch dann als unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar, wenn er sich mit der Behauptung, daß aus den vorliegenden Umständen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden könnten und jene des Urteiles nicht zwingend seien, gegen eine denkgesetzlich mögliche Schlußfolgerung im angefochtenen Urteil richtet (vgl. Mayerhofer-Rieder, aaO, E.Nr.144 bis 147 zu § 281 Z 5 StPO).
Schließlich: Es begründet keine 'Undeutlichkeit' des Urteils, wenn in den Entscheidungsgründen in formeller Hinsicht zuerst Feststellungen getroffen werden, dann die Wiedergabe der Angeklagtenverantwortungen und Zeugenaussagen folgt und schließlich die wesentlichen Feststellungen unter gleichzeitiger beweiswürdigender Begründung zusammengefaßt werden. Die textliche Gestaltung läßt vorliegend keinen Zweifel daran aufkommen, welchen Ausführungen in den Urteilsgründen der Charakter von Feststellungen zukommt und welche bloß eine Verantwortung oder Aussage wiedergeben. Im einzelnen ist zu den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Mängelrüge folgendes zu sagen:
Wesentlich sind vorliegend die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der Zweitangeklagte Peter B seine (beschränkte) Verfügungsbefugnis über das Vermögen der C durch Tätigung bzw. Veranlassung von Barauszahlungen an den Beschwerdeführer und überweisungen auf dessen Konto wissentlich mißbrauchte und der C hiedurch (mit bedingtem Vorsatz) einen Vermögensnachteil in der Höhe von 19,556.317 S zufügte (daß der Schaden bei richtiger Addition der im Urteil festgestellten Kreditauszahlungen !S 438/III sogar 20,785.817 S abzüglich des bewilligten Kredites von 250.000 S, insgesamt also 20,535.807 S ausmacht, ist ungerügt geblieben und wirkt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, während der Beschwerdeführer - um den Mißbrauch der Vertretungsbefugnis des Peter B wissend - den Genannten hiezu mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz (vorsätzlich) bestimmte und (durch die Übernahme des Geldes) zur Ausführung seiner Tat beitrug (vgl. Kienapfel, BT II § 153 RN 74 bis 76; vgl. auch SSt. 49/64; 53/23 !S 76 ; EvBl. 1982/200 und ÖJZ-LSK 1984/93). Der Begründung dieser - entscheidungswesentlichen - Urteilskonstatierungen haftet aber ein formaler Mangel nicht an.
Seine Feststellungen über das - im Sinne des § 153 StGB tatbestandsmäßige - Verhalten des Angeklagten B hat das Erstgericht ausdrücklich (Band III/S 434 unten, 439, 441) auf das Geständnis dieses Angeklagten, dem es Glaubwürdigkeit zuerkannte, gestützt, wobei es auch in den Kreis seiner Erwägungen einbezog, daß B sein Geständnis, welches er hinsichtlich der Wissentlichkeit seines Befugnismißbrauches stets aufrechterhielt, insbesondere zu Beginn der Hauptverhandlung (Band III/S 389) hinsichtlich der Frage des Handelns mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz abschwächte. Da dieses Geständnis aber auch beinhaltet, daß B - seinem primären bankinternen Aufgabenbereich entsprechend - Vorbearbeiter des auf 250.000 S lautenden Kreditantrages des Beschwerdeführers war und daher genau wußte, daß es schon nur mit Mühe (schlechte Kreditauskunft, daher als Bedingung entsprechende Sicherstellungen) zur (ordnungsgemäßen) Gewährung dieses Kreditrahmens gekommen war, wobei B selbst von der Kreditgewährung 'nicht sehr überzeugt' gewesen war (vgl. Band I/S 480 in Verbindung mit S 451 bis 453, Band III/S 391, 440), konnte das Erstgericht begründeterweise und ohne Widerspruch mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung die überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte B, als er schon wenige Tage später mit der sodann mehrfach wiederholten Abzeichnung von über den gewährten Kreditrahmen weit hinausgehenden Kassenbehebungs- bzw. Kassenüberweisungsaufträgen des Beschwerdeführers begann und damit die entsprechenden Auszahlungen ermöglichte, (im gesamten Umfang seiner Tathandlungen) ernstlich mit dem Eintritt eines Vermögensnachteiles für die C rechnete, d.h. ihn für möglich hielt und sich - was zwingend aus der weiteren Feststellung des Erstgerichtes folgt, daß er trotzdem die Auszahlung vornahm und die überweisungen veranlaßte, weshalb es hiezu entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keiner gesonderten Konstatierung bedurfte - damit abfand (§ 5 Abs.1 zweiter Halbsatz StGB), mithin insoweit mit (ausreichendem) dolus eventualis handelte (Band III/S 447).
Was den Beschwerdeführer als Bestimmungs- und Beitragstäter zum deliktischen Verhalten des Peter B im Sinne des § 12 (zweiter und dritter Fall) StGB anlangt, so ist die objektive Tatsache der Auszahlung (bzw. überweisung) der im Urteilsspruch angeführten Beträge an ihn seitens der C unbestritten. Die Feststellung aber, wonach der Beschwerdeführer wußte (Band III/S 446 f, 448), daß Peter B nicht befugt war, zur Auszahlung von Geldbeträgen an einen Kunden führende Verfügungshandlungen zu setzen, soweit hiedurch der diesem Kunden ordnungsgemäß gewährte Kreditrahmen überschritten wurde, und er demnach in den inkriminierten Fällen der Zuwendung von C-Geldern an den Beschwerdeführer seine (im obigen Sinn beschränkte) Verfügungsbefugnis über das Vermögen der C wissentlich mißbrauchte, konnten die Tatrichter in freier Beweiswürdigung primär auf die für glaubwürdig erachtete Verantwortung des Mitangeklagten Peter B stützen, wobei sie als Indiz für deren Richtigkeit durchaus auch den Umstand berücksichtigen konnten, daß der Beschwerdeführer zunächst in der Hauptverhandlung selbst einräumte, ihm sei klar gewesen, daß B 'nicht leitend tätig' war (Band III/S 399, 400 in Verbindung mit S 441, 442). Die weiters gezogene Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer habe schon deshalb nicht etwa - wie er sodann behauptete - annehmen können, daß B mangels eigenen Pouvoirs intern die korrekte Zustimmung der hiefür kompetenten Vorgesetzten zu den einzelnen Transaktionen eingeholt habe, weil er als Geschäftsmann nicht daran zweifeln konnte, daß er auf Grund seiner schlechten finanziellen Lage - auf die noch an anderer Stelle zurückzukommen sein wird - keinerlei Bonität für die Einräumung eines 19,000.000 S-Kredites besaß (hatte er doch schon bei der Einräumung des 250.000 S-Kreditrahmens Schwierigkeiten), ist denkfolgerichtig und lebensnah (vgl. Band III/S 445 bis 447). Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes (denenzufolge im übrigen - liest man die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang - keineswegs, wie die Beschwerde vermeint, ein bloßes 'Wissenmüssen', sondern ein aktuelles Wissen des Beschwerdeführers um den Befugnismißbrauch des Peter B als erwiesen angenommen wurde; vgl. abermals Band III/S 446 f, 448) sind daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - formal mängelfrei begründet. Das Handeln (auch) des Beschwerdeführers mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz konnten die Tatrichter denkfolgerichtig aus den getroffenen (und hinlänglich begründeten) Feststellungen über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zur Tatzeit ableiten, welche eine ernstliche Erwartung des Beschwerdeführers, er werde den geschuldeten Betrag von mehr als 19 Millionen S ordnungsgemäß zurückzahlen können, ausgeschlossen erscheinen läßt. Die diesbezüglichen Konstatierungen beruhen zunächst darauf, daß der Beschwerdeführer selbst einräumte, daß zur Tatzeit noch mehrere weitere (sechsstellige) Kredite (zum Teil noch aus dem Jahre 1977 stammend) aushafteten (vgl. Band I/S 139 c, Band III/S 398, 439) und gegen ihn Exekutionen liefen. Insbesondere konnte das Erstgericht aber insoweit das von ihm in freier Beweiswürdigung als 'unbedenklich und nachvollziehbar' (Band III/S 444) erachtete Gutachten des Sachverständigen Bruno K als Entscheidungsgrundlage heranziehen. Die Urteilsfeststellung, der Sachverständige habe - womit ersichtlich gemeint ist, daß das Gutachten ein katastrophales Bild der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers zur Tatzeit ergibt - die finanzielle Situation des Beschwerdeführers als katastrophal bezeichnet, ist - inhaltlich gesehen - durchaus nicht aktenwidrig. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war seine wirtschaftliche Lage dabei ausschließlich aus der Situation seines Taxiunternehmens und seinen privaten Kreditschulden abzuleiten - was der Sachverständige auch richtig getan hat -, zumal sich die Verantwortung des Beschwerdeführers über angebliche anderweitige (gewinnbringende) Münzen-, Juwelen- und Technologiegeschäfte nach der gesamten Aktenlage in substanzlosen Behauptungen allgemeiner Art erschöpfte und das Erstgericht in lebensnaher Würdigung dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Glauben versagte und es als bloße Schutzbehauptungen wertete. In diesem Zusammenhang sei nur illustrativ darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer anläßlich einer Besprechung mit dem Sachverständigen vor dem Untersuchungsrichter (Band I/S 139 e) selbst erklärte, es gebe keine Konten und keine Geschäfte, die nicht in der Buchhaltung aufscheinen und es gebe keine Konten und keine Geschäfte, aus denen noch irgendwelche Aktiva oder auch Passiva zu erwarten seien; alle seine Geschäfte seien in der Buchhaltung (in der über seine behaupteten Ostgeschäfte freilich nichts Konkretes zu finden war) festgehalten. Wann der Beschwerdeführer erstmals von der Schutzbehauptung der angeblichen Anbahnung derartiger nicht näher bezeichneter Geschäfte Gebrauch machte (insbesondere inwieweit Andeutungen hierüber schon vor dem Untersuchungsrichter erfolgten), ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weshalb sich ein Eingehen auf diese Frage erübrigt.
Was aber den Inhalt des erwähnten Sachverständigengutachtens betrifft (ON 74, Zitierung Band III/S 428), so wird darin (unter anderem) im Einklang mit der Aktenlage ausgeführt, daß der Beschwerdeführer schon seit 1980 mit rund 75.000 S und per 31. Dezember 1982 mit rund 312.000 S (Unternehmens- und Privatschulden) überschuldet war, spätestens am 30.Juni 1982 Zahlungsunfähigkeit eingetreten war und schon seit Anfang 1982 laufend Exekutionen von Gläubigern und seit Mai 1982 auch Belehnungen von Kraftfahrzeugen und Konzessionen erfolgten. Im Juni 1983 sei - so wörtlich im Gutachten - 'ein geschäftlicher Rückschlag und der totale finanzielle Ruin' eingetreten (Band II/S 357). Die gesamte Kreditaufnahme bei der C-Bank ist hiebei nicht berücksichtigt, zumal sie in den Büchern überhaupt keinen Niederschlag findet. Der Sachverständige spricht in seinem Gutachten nicht nur von der Erkennbarkeit des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit für den Beschwerdeführer ab spätestens Ende September 1982 (Band II/S 381), sondern (auch) vom tatsächlichen Erkennen derselben durch ihn zu diesem Zeitpunkt (Band II/S 383, 393), was mit den schon erwähnten eigenen Angaben des Beschwerdeführers über die Kenntnis des (Mindest-)Ausmaßes seiner Schulden und der gegen ihn laufenden Exekutionen durchaus im Einklang steht.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Sachverständigengutachten stellen sich demnach insgesamt bloß als unbeachtlicher Versuch dar, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen und seiner vom Schöffengericht sachlich wohlbegründet als völlig unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung, derzufolge er trotz aller erwähnter Umstände auf Grund dubioser Ostgeschäfte, über die er - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - hartnäckig jede konkrete Angabe verweigerte, enorme Gewinne und damit auch entsprechende Kreditrückzahlungsmöglichkeiten erwartet habe, zum Duchbruch zu verhelfen. Soweit er Mängel oder Unrichtigkeiten des Gutachtens releviert, so wäre es seine Sache gewesen, selbst oder durch seinen Verteidiger weitere Fragen an den in der Hauptverhandlung anwesenden Sachverständigen zu richten und allenfalls die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu beantragen, wobei ihm im Falle der Abweisung eines derartigen Antrages die Möglichkeit offengestanden wäre, dies als Verfahrensmangel (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) zu relevieren; dies ist aber nicht erfolgt.
Die nach dem für glaubwürdig erachteten Geständnis des Angeklagten B einverständliche Manipulation beider Angeklagter, einen vom Beschwerdeführer auf sein Girokonto bei der L M ausgestellten völlig ungedeckten Verrechnungsscheck über 9,875.000 S durch den Zweitangeklagten zeitlich so geschickt bei der C gutschreiben zu lassen, daß dort gerade zum Zeitpunkt einer (von den Angeklagten erwarteten) Kontrolle ein scheinbares Guthaben ausgewiesen werden konnte, weil der Scheck erst nachher 'platzte', sodaß der volle Debetsaldo bei der C wieder hergestellt war (vgl. Band I/S 483, 484), kann zur Entlastung der beiden Angeklagten nichts beitragen, weshalb für das Erstgericht keine Veranlassung bestand, sich damit näher auseinanderzusetzen. Der in Rede stehende Vorgang hätte vielmehr allenfalls ein weiteres gewichtiges Indiz für das dolose Zusammenwirken der beiden Angeklagten abgegeben.
Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß die erstgerichtlichen Feststellungen über die regelmäßigen Casino-Besuche des Beschwerdeführers ersichtlich nur zur Illustration seiner in Geldangelegenheiten allgemein angewendeten Sorglosigkeit dienten. Daß damit nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, Feststellungen zur subjektiven Tatseite (nämlich in Richtung bloß fahrlässigen Handelns) in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Vorsatzdeliktes getroffen werden sollten, ist aus dem textlichen Zusammenhalt der Urteilsgründe klar und unmißverständlich erkennbar.
Eines Eingehens auf die vom Beschwerdeführer letztlich angeschnittene Frage des Vorhandenseins eines präsenten Deckungsfonds bedarf es schon deshalb nicht, weil ein solcher in Ansehung des Deliktes der Untreue ohne rechtliche Bedeutung ist (vgl. Kienapfel, aaO § 153 RN 57; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 § 153 RN 12). Im übrigen traf das Gericht in dieser Hinsicht begründete negative Feststellungen.
Die gesamte Mängelrüge des Angeklagten erweist sich sohin als verfehlt.
Wenn der Beschwerdeführer - formal noch im Rahmen seiner Mängelrüge, der Sache nach damit aber einen Feststellungsmangel und somit eine materiellrechtliche Nichtigkeit relevierend - vorbringt, es fehle ein 'Ausspruch' - also eine Feststellung -, ob den inkriminierten Auszahlungen ein - wenn auch unerlaubt - eingeräumter Kreditrahmen, bejahendenfalls in welchem Umfang, gegenübergestanden sei oder ob jeweils ad hoc erst aus Anlaß einer Auszahlung zwischen den beiden Angeklagten Absprachen getroffen worden seien, so führt er diese Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus. Denn er setzt sich über die Feststellungen des Erstgerichtes hinweg, wonach es nur zu einer (ordnungsgemäßen) Rahmenkreditgewährung (nämlich bis zu 250.000 S) an den Beschwerdeführer gekommen ist und die Tathandlungen des Zweitangeklagten B darin bestanden, daß er in seiner Eigenschaft als Stellvertreter der Kontoführerin Sonja J die insoweit der Genannten (und folglich in ihrer Vertretung auch ihm; vgl. Zeuge Alois N, Band I/S 302 unten, Band III/S 416, 417 in Verbindung mit Band III/S 435) eingeräumte Befugnis über das Vermögen der C im beschränkten Maße zu verfügen, indem im Rahmen eines bewilligten Kredites Kassenbehebungs- und Kassenüberweisungsaufträge des Kunden paraphiert und damit die Beträge zur Auszahlung oder überweisung an den Kunden freigegeben werden (vgl. Zeuge Herbert O, Band III/S 45, 411), durch Paraphierung (und somit Effektuierung) auch solcher Behebungs- und überweisungsaufträge des (den Mißbrauch hiedurch initiierenden und das Geld sodann übernehmenden) Beschwerdeführers, die über den diesem eingeräumten Kreditrahmen hinausgingen, mißbrauchte (Band III/S 437). Ohne Relevanz für die Entscheidung ist dabei, daß die Tathandlungen des Mitangeklagten B im Urteil mit den Worten 'tätigen' bzw. 'veranlassen' beschrieben werden: Denn nach dem Gesagten ist festgestellt, daß es sich dabei jedenfalls durchwegs um (mißbräuchliche) rechtsgeschäftliche Verfügungen handelte, die dann von anderen Angestellten der Bank vollzogen wurden. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO einwendet, der Angeklagte B habe deshalb überhaupt keine Verfügungsmacht über Vermögen der C besessen und folglich eine solche auch nicht mißbrauchen können, weil er - was zutrifft - keinerlei Ermächtigung hatte, selbst Kredite zu bewilligen, so übersieht er, daß auch die Befugnis, im Rahmen eines von den hiefür kompetenten Vorgesetzten bewilligten Kundenkredites (nach rechnerischer Kontrolle des aktuellen Kontostandes) einzelne Auszahlungen oder überweisungen an den Kunden (konstitutiv) freizugeben und damit die Vollziehung von Kassenauszahlungs- bzw. Kassenüberweisungsaufträgen des Kunden zu veranlassen, eine rechtliche Verfügungshandlung darstellt. Daran vermag - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - der Umstand nichts zu ändern, daß der unmittelbare ('technische') Vollzug der Anweisungen anderen Angestellten der Bank - mögen diese nun dem Angeklagten B gleich- oder vorgesetzt gewesen sein - oblag (ÖJZ-LSK 1982/59). Denn mit der Paraphierung der Aufträge als (stellvertretender) Kontoführer bestätigte der Angeklagte B jedenfalls, daß einer Vollziehung der Aufträge unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Inanspruchnahme des Kreditrahmens durch den Kunden nichts entgegenstehe, was der Sache nach die Freigabe der in den Anweisungen enthaltenen Beträge zur Auszahlung (überweisung) bedeutete und daher maßgebend für die Durchführung des jeweiligen Auftrages war. Bei dieser Sachlage kann keineswegs davon gesprochen werden, daß der Angeklagte B etwa nur eine 'vorbereitende', die Auszahlung 'unterstützende', aber bloß faktische ('manipulative') Tätigkeit ausübte, in welchem Falle allerdings keine eigene Verfügung über fremdes Vermögen angenommen werden könnte (vgl. Leukauf-Steininger, aaO § 153 RN 7; Kienapfel, aaO § 153 RN 32, 33). In der hier als entscheidungswesentlich festgestellten Tätigkeit des Angeklagten B bei der C ist vielmehr - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte - eine aktive und für das tatsächliche Eintreten der Vermögensveränderung bei seinem Auftraggeber wirksame Betätigung einer (rechtlichen) Verfügungsgewalt im Sinn des § 153 StGB zu erblicken. Darauf, in welcher Weise der Angeklagte B nach außenhin in Erscheinung trat, kommt es nicht an, da es bei der Untreue um den Mißbrauch der dem Täter im Innenverhältnis zu seinem Machtgeber eingeräumten Befugnisse geht.
Mit jenem Teil seines Beschwerdevorbringens, mit welchem der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge neuerlich versucht, sein Wissen (§ 5 Abs. 3 StGB) um das mißbräuchliche Handeln des Angeklagten B im Sinne des § 153 StGB zu bestreiten, bringt er keinen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht von den (gegenteiligen) Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht.
Soweit der Beschwerdeführer - der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b (nicht wie nominell angeführt lit. c !vgl. ÖJZ-LSK 1976/134 ) in Verbindung mit jenem der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO - schließlich vermeint, der unmittelbare Täter Peter B (und damit auch er selbst als Tatbeteiligter) wäre deshalb vom Anklagevorwurf freizusprechen gewesen, weil seine Tat richtigerweise dem § 108 (Abs. 1) StGB zu unterstellen gewesen wäre, wobei es aber an der im § 108 Abs. 2 StGB geforderten Ermächtigung des Verletzten zur Strafverfolgung mangle, geht er (abermals) nicht vom Urteilssachverhalt aus, demzufolge für eine Beurteilung der Tat als Ermächtigungsdelikt der Täuschung kein Raum bleibt.
Zu den allgemein gehaltenen abschließenden Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO (letzter Absatz der Beschwerdeausführung) ist der Beschwerdeführer bloß darauf zu verweisen, daß der Gerichtshof an die von der Anklagebehörde vorgenommene rechtliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes nicht gebunden ist (§ 262 StGB) und es für die Verfahrensführung bezüglich einer bestimmten unter Anklage gestellten Tat belanglos ist, ob und inwieweit die Anklagebehörde in Ansehung anderer Sachverhalte eine Erklärung nach § 109 StPO abgegeben hat. Da demnach auch die Rechtsrüge des Angeklagten Johann A versagt, war seine sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte die beiden Angeklagten nach dem höheren Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Johann A zu 6 (sechs) Jahren und Peter B zu 4 (vier) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten den hohen Betrag, um den die C-Bank geschädigt wurde, sowie die wiederholten Angriffe auf das Vermögen dieser Bank, als mildernd hielt es hingegen dem Angeklagten A dessen bisherigen untadeligen Lebenswandel und dem Angeklagten B dessen volles und reumütiges Geständnis zugute.
Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten die Herabsetzung der Strafe, A überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht an; der öffentliche Ankläger begehrt dagegen hinsichtlich beider Angeklagten eine Erhöhung der Strafe.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Zwar sind die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insoweit zu korrigieren, als dem Angeklagten A die Verleitung des Angeklagten B zur Begehung der Straftat als weiterer Erschwerungsgrund zur Last fällt (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 33 RN 10), während dem Angeklagten B der Umstand, daß er vom Erstangeklagten zur Verübung der Straftat verleitet worden ist, als weiterer mildernder Umstand zugute zu halten ist. Die von den Angeklagten darüber hinaus reklamierten Milderungsgründe liegen hingegen nicht vor: Nach der Aktenlage kann beim Angeklagten A weder von einem Geständnis oder einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung noch von einer Tatverübung aus Unbesonnenheit (im Sinn des § 34 Z 7 StGB) oder zufolge einer besonders verlockenden Gelegenheit gesprochen werden; beim Angeklagten B hinwieder kann nach der Aktenlage nicht gesagt werden, daß er sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht fliehen hätte können (oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde); daß B die Tat nicht aus Gründen persönlicher Bereicherung, sondern aus Karrieresucht verübt hat, kann ihm nicht als Milderungsgrund zugute gehalten werden, ebensowenig wie der von ihm ins Treffen geführte Umstand, wonach er durch sein Drängen auf Rückzahlung der aushaftenden Darlehenssumme sich ernstlich bemüht habe, den eingetretenen Schaden gutzumachen.
Ausgehend von den - nach dem eingangs Gesagten - entsprechend korrigierten Strafzumessungsgründen, vor allem aber in gebührender Berücksichtigung des beträchtlichen Grades der Schuld der beiden Angeklagten und der Größe der von ihnen verschuldeten Schädigung fremden Vermögens (§ 32 Abs. 3 StGB) erweisden sich die über sie verhängten Freiheitsstrafen nicht als überhöht, sodaß eine Reduzierung dieser Strafen - bei deren Ausmessung auch der unterschiedliche Schuldgehalt entsprechend berücksichtigt wurde - nicht in Betracht kam.
Ebensowenig kam aber die von der Staatsanwaltschaft begehrte Erhöhung der Strafen in Betracht. Das vom Erstgericht bei beiden Angeklagten gefundene Strafmaß wird - alles in allem gesehen - auch unter Berücksichtigung der in der Berufung des öffentlichen Anklägers hervorgehobenen Umstände der Schuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt ihrer Tat gerecht. Für eine Erhöhung der Strafen besteht somit kein Anlaß.
Im Hinblick auf die Höhe der über den Angeklagten A verhängten Freiheitsstrafe ist die Gewährung bedingter Strafnachsicht kraft Gesetzes ausgeschlossen; auf das bezügliche Berufungsbegehren braucht daher nicht eingegangen zu werden. Es war sohin über die Rechtsmittel spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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