Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der 48-jährige Ludwig Rudolf W*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 11.Februar 1987 in Salzburg in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Wolfgang F*** und einem unbekannten weiteren Beteiligten eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich eine Videokamera der Marke Grundig im Wert von 30.000 S dem Wolfgang Z*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch insgesamt als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist.
Soweit der Angeklagte als Verfahrensmangel (Z 4) die Abweisung (AS 273) seiner in der Hauptverhandlung vom 30.November 1987 gestellten Anträge auf Ladung und Einvernahme der Zeugen Ludwig W*** und Christian K*** rügt, bezieht er sich
ausschließlich auf prozessual untaugliches Beweisbegehren. Inwieweit nämlich der mit der zeugenschaftlichen Vernehmung des Ludwig W*** (des Vaters des Angeklagten) angestrebte Nachweis dafür, daß dieser dem Angeklagten den Ankauf eines Fernsehgerätes zugesagt und ihn beauftragt habe, entsprechende Preisinformationen einzuholen, für die Lösung der vorliegend aktuellen Schuldfrage (Diebstahl einer Videokamera zum Nachteil eines Elektrofachhändlers) von Bedeutung sein könnte, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen, hätte aber (mangels evidenter Schlüssigkeit) einer besonderen Begründung bedurft (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, EGr. 19 zu § 281 Z 4). Sinngemäßes gilt aber auch in Ansehung des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Christian K***, eines Dienstnehmers des tatgeschädigten Elektrohändlers. Daß der (nach den Verfahrensergebnissen während der Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Begleiter in den
unübersichtlichen - AS 57 - Geschäftsräumlichkeiten zumindest vorübergehend im Untergeschoß aufhältig gewesene - AS 58) Verkäufer in der Lage gewesen sein sollte, sowohl die Angeklagten F*** und W*** als auch deren unausgeforscht gebliebenen Komplizen ununterbrochen zu beobachten, um solcherart (im Sinne des Antragsvorbringens - AS 272) bezeugen zu können, daß "keiner der beiden Angeklagten die Videokamera genommen hat und auch keiner zu ihnen gehörender" Dritter, ergibt sich nämlich gleichfalls nicht von selbst und hätte bei der Antragstellung ebenso einer besonderen Begründung bedurft.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) die Urteilsfeststellungen über die Verabredung des in Rede stehenden Diebstahls und die diesbezügliche Beteiligung des unbekannten Komplizen mit der Behauptung des Fehlens entsprechender, durch bloße tatrichterliche Mutmaßungen ersetzter Beweisgrundlagen als unzureichend begründet rügt, setzt er sich über wesentliche Urteilspassagen hinweg. Stützen sich doch die gerügten Tatsachenannahmen unter anderem auch auf den im Beschwerdevorbringen übergangenen Umstand, daß der Angeklagte F*** vor der Polizei im Sinne des Schuldspruchs geständig war und den Beschwerdeführer dementsprechend belastete (vgl. AS 280 in Verbindung mit AS 69). Als teils in sich widersprüchlich, teils urteilsfremd hinwieder erweist sich das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit. a), weil der Angeklagte in diesem Zusammenhang zwar einleitend die Urteilsfeststellung, daß er und seine beiden Komplizen das Geschäftslokal des Wolfgang Z*** "in verabredeter Diebstahlsabsicht" gemeinsam betraten (AS 278), einleitend wörtlich wiedergibt, dessenungeachtet aber (auch unter Vernachlässigung der AS 279 = US 5 zu entnehmenden, sinngemäß gleichlautenden tatrichterlichen Annahmen) Feststellungsmängel in bezug auf die Absprache "einer bestimmten Vorgangsweise" bei der Tatbegehung bzw. den Bereicherungsvorsatz geltend macht. Daß die Ausführung des Diebstahls im konkreten Fall durch ein Gespräch des Geschäftsinhabers mit einem kurzfristig anwesenden Professionisten zusätzlich erleichtert wurde, bleibt für die Tatbeurteilung als Gesellschaftsdiebstahl ohne Bedeutung, die sich der Beschwerdeauffassung zuwider unmißverständlich (AS 278, 279 und 282 = US 4, 5 und 8) darauf stützt, daß der gemeinsam gefaßte Tatplan, das im Vergleich zum Einzeltäter (notorisch) reduzierte Entdeckungsrisiko für gemeinsam auftretende Diebsgenossen miteinschloß. Soweit der Beschwerdeführer aber Feststellungen zu den Modalitäten der zwischen ihm und seinen Komplizen abgesprochenen tataktuellen Aufgabenteilung vermißt, bleibt sein Vorbringen ohne entscheidungswesentlichen Bezug, weil jeder einzelne Diebsgenosse unabhängig von Einzelheiten seiner Mitwirkung für die vom gemeinsamen Tatentschluß getragene Sachwegnahme haftet. Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
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